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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1864-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1864
- Sprache
- Deutsch
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N i ch t a m t l i ch e r Theil. Zeitgemäße Reformen. III.*) Bei der Stellung, welche wir dem Commissionär angewiesen sehen wollen, versteht cs sich von selbst, daß ihm nicht allein die Rechnungsführung und die Vermittelung des Verkehrs, sondern auch die des Credites wird obliegen müssen. Das bisherige (Kreditsystem wird damit eine sehr wesentliche Veränderung er leiden. Die Verleger, die bisher jedem Einzelnen, der Rechnung bei ihnen hatte, Credit gewähren mußten, werden denselben fort an für die Gesammthcit seiner Committenren auf den Commis sionär zu übertragen haben, dieser tritt also den Verlegern gegen über an deren Stelle und befreit letztere von dem hiermit ver knüpften Obligo, während er dasselbe selbst übernimmt, indem er bei sich seinen Committenten den Credit einräumt, welchen sie in Anspruch nehmen. Dieses Vcrhältniß macht nolhwendig, einmal, daß der Commissionär besonders creditfähig, d. h. im Besitze eines Capitals sein muß, welches an sich ein sicheres Fun dament für den von ihm bei den Verlegern zu beanspruchenden Credit abgibt, und sodann, daß er bei seiner Creditgewährung größere Vorsicht anwendct, als wie bisher üblich gewesen ist. Es ist bekannt, daß die relative Sicherheit eines Capitals abnimmt mir der Anzahl der Personen, denen es creditirt ist. Schon diese Rücksicht muß den Commissionär, dessen Kundenzahl nie eine übermäßig große sein kann, bedenklich machen. Dazu kommt aber noch, daß der Commissionär weniger verdient, als der Ver leger, ja, daß sein Nutzen, will er seine Provision nicht so ver- theuern, daß sie dem Sortimenter lästig wird, relativ so gering sein muß, daß in demselben keine Prämie für ein Risico enthal ten sein, kein Theil davon also von ihm als Reserve zur Deckung von Scbäden zurückgestellt werden kann. Er wird daher nur mit solchen Firmen in Verbindung treten können, die er für unbe dingt solid und zahlungsfähig hält, und alle diejenigen aus- schließen müssen, denen er volles Vertrauen nicht zu schenken vermag. Dieser Ausschluß aber muß für die davon Betroffenen von den nachtheiligsten Folgen sein. Nicht allein würden sie die Vortheile einer indirekten Verbindung, die gerade ihnen am meisten zu Gute kommen müßten, nicht genießen, sondern auch möglicherweise in Gefahr kommen, den Credit, den ihnen ihre jetzigen Crcdikoren bisher bereitwillig eingeräumc hatten, deshalb zu verlieren, weil der Commissionär, der ihre Verhältnisse kennt, ihnen denselben versagt hat. Nun existiren aber im Buchhandel eine Menge Firmen, die, obgleich ihre Capitalkräfte für einen größern Credit keinen ge nügenden Rückhalt gewähren, in den persönlichen Eigenschaften ihrer Inhaber hinreichende moralische Bürgschaft für das Ver trauen bieten, auf welches sie Anspruch machen. Würden diese, wie vorausgesehcn werden muß, von dem Ausschluß betroffen, so würde daraus ein Uebelstand von so hoher Bedeutung ent stehen, daß an ihm die allgemeine Durchführung unseres Vor schlags scheitern könnte. Es gilt daher, ein Mittel aufzusuchen, durch welches dem Uebelstande vorgebeugt werden kann. Als ein solches glauben wir mir Rücksicht auf den Erfolg, mit wel chem ähnliche Einrichtungen bereits auf andern Gebieten der Er- wcrbsthätigkeil ins Werk gesetzt worden sind, die Bildung eines C r c d i r - A s se c u r an zv e r e i n s bezeichnen zu können. Wir setzen hierbei voraus, daß die Verleger gern zu einer Maßregel Mitwirken werden, deren Förderung ihnen das eigene Interesse ebenso empfeblen wird, als dies bei denjenigen der Fall > ist, zu deren Gunsten dieselbe zunächst getroffen werden soll. Die Verleger haben bisher selbst wenig bemittelten Firmen gern Credit gegeben; sie wußten, daß dieselben größere Rührigkeit zu entfalten pflegen und häufig für verschiedene Unternehmungen bessere Agenten sind, als ihre wohlhabendecn Genossen. Die Hoffnung auf Gewinn überwog bei ihnen stets die Furcht vor einem Verlust. Wird nun durch das Dazwischentreten eines Commissionärs ihre directe Verbindung mit jenen unterbrochen und ertheilt dieser an ihrer Stelle denselben Credit, so bleiben ihnen alle Vortheile des Verkehrs mit solchen Firmen erhallen, ohne daß sie ferner die Gefahr zu tragen haben, die das Credit- geben an dieselben unleugbar immer in sich birgt. Ihr Interesse ist daher lebhaft an der Errichtung eines Instituts betheiligt, welches dazu bestimmt ist, jenen Firmen die Fortdauer des Cre- dits in dem erwähnten Falle zu sichern, und sie werden dasselbe gewiß um so bereitwilliger bethätigen, als ihnen dabei keine Capitaleinzahlung, sondern nur die Uebernahme einer Garantie zugemulhet wird, die ihnen noch einen kleinen Theil der Verant wortlichkeit läßt, die bisher mit ihrer ganzen Schwere auf ihren Schultern lag. Diese Garantie der Verleger, die von ihnen insgcsammt oder von einer zu diesem Zweck sich verbindenden beliebigen Anzahl derselben übernommen werden kann, würde nach unseren Plane die Grundlage für den Credil-Assecuranzvcrein abzugebcn haben. Sie würde das ideale Capital bilden, dessen derselbe für seine Wirksamkeit bedarf. Die Einrichtung des Geschäftes müßte demgemäß in ähnlicher Weise organisirc werden, wie es bei an deren Versicherungsgesellschaften, die als Basis auch nur ein Garaniie-Capital besitzen, der Fall ist. Während demnach die Verleger den Verein zu constituiren, die Verwaltung zu leiten und sich in ihrer Gesammtheit durch ihre Garantie nur formell weiter zu belheiligen hätten, würden die Sortimenter, die als Mitglieder beitreten, allein zu materiellen Leistungen ver pflichtet werden müssen. Diese würden in der Zahlung von Prä mien zu bestehen haben, deren Betrag sich nach dem Capital zu richten hätte, welches versichert werden soll. Die Entscheidung über die Höhe des letzteren, sowie über haupt über die Aufnahme von Mitgliedern, wäre von der Ver waltung zu treffen. Man beachte wohl, der Verein soll nicht selbst Cred i t gew ä hren , sondern denselben lediglich zu Gun sten seiner activen Mitglieder Dritten gegenüber versichern, d. h. dafür gutsagen. Als erster Rückhalt für diese Gutsage würde die Prämicneinnahme zu gelten haben; erst wenn diese zur Deckung der vorgekommenen Schäden nicht hinreichen sollte, würde auf die Garantie seiner Begründer, der passiven Mitglie der zurückzugreifen sein. Es versteht sich hiernach von selbst, daß der Bestimmung über die Höhe der Prämien eine Wahr scheinlichkeitsberechnung zu Grunde gelegt werden muß. Nach unserem Dafürhalten würde ein Satz von Ibis 2^ der Vcc- , sicherungssumme ausreichend sein, beispielsweise also die Prä mie für einen Credit von SOOOThlr. pr. Jahr 50 bis 100 Thlr. betragen. Ob auf eine Dividende Rücksicht genommen werden soll, kommt ganz auf die Art und Weise an, in welcher der Ver ein ins Leben gerufen worden ist. Bestehen die Gründer nur aus einem Theil der Verleger, so wird cs billig sein, sie für ihr Opfer durch eine Dividende zu entschädigen.. Letztere würde, wie überall, so auch hier aus dem Ueberschuß genommen werden, der nach Abzug der Schäden und Verwaliungskosten von den Prä mieneinnahmen verbleiben sollte. Die Verlheilung hätte nach Ver- hältniß des Antheils eines Jeden am Garantiecapikal zu geschehen. *) 1. n. II. S. Nr. 136.
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