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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
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SörseLLlLtt f. k. Ltsch». vuch-a»d«l. Redaktioneller Teil. 33. 8. Februar 1822. 3. die Ausschüsse (KZ 28-44,, 4. die Kreisvereine (H 45 Z. 1), 5. auf Antrag mit Genehmigung des Vorstandes buchhänd lerische Fachvereine (K 45 Z. 2), 6. aus Antrag mit Genehmigung des Vorstandes buchhänd lerische Vereine des Auslandes (Z 45 Z. 3). b) Den Organen unter 1—3 dient zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten die Geschäftsstelle <8 47). Erste Abteilung. Von der Hauptversammlung. 8 14. Hauptversammlung. a, Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Monat Mai zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause statt, und zwar am zweiten Sonntag, oder, falls dieser auf den Pfingst sonntag fällt, am ersten Sonntag dieses Monats. d, Der Vorstand hat das Recht, jederzeit, auch nach anderen Orten, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Haupt versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mit glieder oder wenn die einfache Mehrheit der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder darauf anträgt. c, Zu jeder Hauptversammlung muß der Vorstand wenig stens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch das Börsenblatt einladen. <>) Jedes zur Zeit am Orte der Hauptversammlung au- wesende Mitglied des Börsenvereins ist verpflichtet, der Haupt versammlung beizuwohnen. «) Der Hauptversammlung allein steht zu: 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes <8 19), der in 8 29 Z. 1—3 genannten Ausschüsse und des Verwal tungsrates der Deutschen Bücherei; 2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (K 6b); 3. die Festsetzung des Eintrittsgeldes, des Jahresbeitrages und etwaiger außerordentlicher Beiträge <8 3 Z. 1); letz tere können, der Leistungsfähigkeit der von den Mitglie dern vertretenen Betriebe entsprechend, verschieden hoch bemessen werden; 4. die Bestimmung über die Verwaltung des Vereinsver mögens, sowie die Genehmigung des Voranschlags und des Rechenschaftsberichts des Börscnvereins einschließlich derjenigen der Deutschen Bücherei und die Erteilung der Entlastung <8 16->); 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse <8 17 b); 8. die Abänderung der Satzung (8 52), der Verkehrsord nung und der Verkaufsordnung <8 1e Z. 2); 7. die Einführung und Abänderung etwaiger anderer Ord nungen <8 I e Z. 2), soweit die sie beschließende Haupt versammlung nicht eine andere Abänderungsart festsetzt; 8. die Entscheidung über die etwaige Auslösung des Börsen- vereins <8 53). 8 15. Leitung. Die Hauptversammlungen werden von einem der Vorsteher oder, falls beide verhindert sind, von einem vom Vorstände aus seiner Mitte zu erwählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Dem Vorsitzenden liegt ob, die Reihenfolge der zur Verhandlung kommenden Gegenstände zu bestimmen und für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Di« Mittel, die ihm hierfür zu Gebote stehen, sind: der Ruf zur Ordnung, die Entziehung des Wortes und die Vertagung der Versammlung. Das Wort wird nach der Reihenfolge der Eintragung in die Rednerliste erteilt. Vorstandsmitglieder können auch außerhalb der Reihe das Wort ergreifen. Anträge auf Schluß der Redner liste oder der Aussprache bedürfen der Unterstützung von min destens fünfzehn Mitgliedern. IK4 3. die Ausschüsse <88 28-44), 4. die Kreisvereine <8 45 Z. 1), 5. auf Antrag mit Genehmigung des Vorstandes buchhänd lerische Fachvereine <8 45 Z. 2), 6. auf Antrag mit Genehmigung des Vorstandes buchhänd- lcrische Vereine des Auslandes (8 45 Z. 3). d) Den Organen unter 1—3 dient zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten die Geschäftsstelle <8 47). Erste Abteilung. Von der Hauptversammlung. 8 14. Hauptversammlung. .->) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich am Sonntag Kantate zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause statt. b) Der Vorstand hat das Recht, jederzeit, auch nach anderen Orten, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversanunlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder wenn die einfach« Mehrheit der Vorstands, und Vereinsausschuß- mitgliedec darauf anträgt. c) Zu jeder Hauptversammlung muß der Vorstand wenig stens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch oas Börsenblatt einladen. <i) Jedes zur Zeit am Orte der Hauptversammlung an wesende Mitglied des Börsenvereins ist verpflichtet, der Haupt versammlung beizuwohnen. s) Der Hauptversammlung allein steht zu: 1. die Wahl der Mtglieder des Vorstandes <8 19), der in 8 29 Z. 1—3 genannten Ausschüsse und des Verwal tungsrates der Deutschen Bücherei; 2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern <8 6d); 3. die Festsetzung des Eintrittsgeldes, des Jahresbeitrages und etwaiger außerordentlicher Beiträge <8 3 Z. 1); letz tere können, der Leistungsfähigkeit der von den Mitglie dern vertretenen Betriebe entsprechend, verschieden hoch bemessen werden; 4. die Bestimmung über die Verwaltung des Vercinsvcr- mögens, sowie die Genehmigung des Voranschlags und des Rechenschaftsberichts des Börscnvereins einschließlich derjenigen der Deutschen Bücherei und die Erteilung der Entlastung <8 16->); 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse <8 17 b); 6. die Abänderung der Satzung <8 52), der Verkehrsord nung und der Verkaufsordnung <8 1° Z. 2); 7. die Einführung und Abänderung etwaiger anderer Ord nungen <8 1 e Z- 2), soweit die sic beschließende Haupt versammlung nicht eine andere Abänderungsart festsetz!; 8. die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Börsen vereins <8 53). 8 15. Leitung. Die Hauptversammlungen werden von einem der Vorsteher oder, falls beide verhindert sind, von einem vom Vorstande aus seiner Mitte zu erwählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Dem Vorsitzenden liegt ob, die Reihenfolge der zur Verhandlung kommenden Gegenstände zu bestimmen und für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, die ihm hierfür zu Gebote stehen, sind: der Ruf zur Ordnung, die Entziehung des Wortes und die Vertagung der Versammlung. Das Wort wird nach der Reihenfolge der Eintragung in die Rednerliste erteilt. Vorstandsmitglieder können auch außerhalb der Reihe das Wort ergreifen. Anträge auf Schluß der Redner liste oder der Aussprache bedürfen der Unterstützung von min destens fünfzehn Mitgliedern.
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