Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19220208
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192202082
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19220208
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-02
- Tag1922-02-08
- Monat1922-02
- Jahr1922
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
33, 8. Februar 1922. Redaktioneller Teil. 8 16. Tagesordnung der Hauptversammlung. ->) In jeder ordentlichen Hauptversammlung ist ein Ge schäftsbericht zu erstatten und Beschlich über die Verwaltung des Vereinsvermögens zu fassen (Z 14« Z. 4). b> Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Haupt versammlung müssen dem Vorstande mindestens fünf Wochen vorher zugchen. Über später eingehende Anträge darf nur nrit Unterstützung von fünfzig Mitgliedern und unter Zustimmung des Vorstandes verhandelt und beschlossen werden. °) Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht. ä) Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, aus Antrag von fünfzig Mitgliedern eine Verhandlung zu gestatten. s) Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge für auster- ordentliche Hauptversainmlungen müssen, um zur Verhand lung und Beschlußfassung zugelassen zu werden, mindestens 14 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung dem Vor stande zugehen und sind von diesem als Nachtrag zur Tages- ordnung sofort im Börsenblatt zu veröffentlichen. !) Für Satzungsänderungen und Auflösung des Börsenver- eins gelten die Einschränkungen der 88 52 und 53. H 17. Wahl und Abstimmung. a) Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sind nach unbe dingter Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen zu fassen, so weit nicht durch diese Satzung über die Abstimmung, die Stim menzahl und die Stellvertretung anderes bestimmt ist. b) über die formale Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen über Beschwerden über den Vor stand und die Ausschüsse oder auf Antrag von fünfzig Mit gliedern ist geheim abzustimmen. Die Stimmen werden von Stimmzählern, die der Vorstand gesondert für jede Kurie (8 17 ^) ernennt, ausgezählt oder eingesammelt. Zweifeln fünfzehn anwesende Mitglieder unverzüglich die Richtigkeit der Abzählung an, so must die Abstimmung wiederholt werden. Eine nochmalige Wiederholung findet nicht statt. °) Ebenso ist über alle in der Hauptversammlung vorzuneh menden Wahlen durch Abgabe gestempelter Stimmzettel nach unbedingter Mehrheit, im Falle des 8 29 Z. 1 und 2 in Kurien abzuftinnnen. Die Vcrlegernntglieder dieser Ausschüsse werden hierbei von der Verlegcrlurie, die Vcrbreitermitglieder von der Verbreiterkurie gewählt <8 3V->). Die erforderlichen Anordnun gen hat der Vorstand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und bekanntzumachen. Ergibt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den jenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die meisten Stim men erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. a) Die Mitglieder können sowohl bei den Wahlen als bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen, mit Aus nahme der Beschlußfassung über Abänderung der Satzung (H 52) und Auflösung des Vereins (8 33), ihre Stimmen auf andere Mitglieder, jedoch nur auf solche ihrer Kurie <8 17-i) übertragen, doch sind die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle des Börsenvereins zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben <8 33). Für die zur Ver- breiterkurie gehörigen Mitglieder ist außerdem erforderlich, daß die hiernach mit der Ausübung des Stimmrechts beauftragten Mitglieder zugleich Mitglieder desjenigen Kreisvereins sind, dem das sein Stimmrecht übertragende Mitglied angehört. Enthält die Vollmacht nicht den Namen des Vertreters, so erfolgt die Zu teilung für die zur Vcrlcgerkuric gehörigen Mitglieder durch die von ihr gewählten Mitglieder des Wahlausschusses nach Stim menmehrheit, für die zur Verbreiterkurie gehörigen Mitgliedes 8 16. Tagesordnung der Hauptversammlung. a) In jeder ordentlichen Hauptversammlung ist ein Ge schäftsbericht zu erstatten imd Beschluß über die Verwaltung des Vereinsvermögens zu fassen (8 14« Z. 4). b) Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Haupt versammlung müssen dem Vorstande mindestens fünf Wochen vorher zugehen. Über später eingehende Anträge darf nur mit Unterstützung von fünfzig Mitgliedern und unter Zustimmung des Vorstandes verhandelt und beschlossen werden. °) Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht. ck> Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, auf Antrag von fünfzig Mitgliedern eine Verhandlung zu gestatten. s) Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge für auster- ordentliche Hauptversammlungen müssen, um zur Verhand lung und Beschlußfassung zugelassen zu werden, mindestens 14 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung dem Vor stände zugehen und sind von diesem als Nachtrag zur Tages ordnung sofort im Börsenblatt zu veröffentlichen. l) Für Satzungsänderungen und Auflösung des Bücsenvcr- eins gelten die Einschränkungen der ßH 52 und 53. 8 17. Wahl llnd Abstimmung. ->) Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sind nach unbe dingter Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen zu fassen, so weit nicht durch diese Satzung über die Abstimmung, die Stim menzahl und die Stellvertretung anderes bestimmt ist. b) über die formale Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen über Beschwerden über den Vor stand und die Ausschüsse oder auf Antrag von fünfzig Mit gliedern ist geheim abzustimmen. Die Stimmen werden von den vom Vorsitzenden ernannten Stimmzählern ausgezählt oder eingesammelt. Zweiseln fünfzehn anwesende Mitglieder unver züglich die Richtigkeit der Abzählung an, so muß die Abstim mung wiederholt werden. Eine nochmalige Wiederholung findet nicht statt. °) Ebenso ist über alle in der Hauptversammlung vorzuneh menden Wahlen durch Abgabe gestempelter Stimmzettel nach unbedingter Mehrheit abzustimmen. Die erforderlichen Anrrd- nungen hat der Vorstand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und bekanntzumachen. Ergibt der erste Mahlgang keine unbedingte Mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den jenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die meisten Stim men erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. ck) Mitglieder eines vom Vorstande des Börsenvercins als Organ anerkannten Kreisvereins <KK 13 Z. 4 und 45 Z. I) können sowohl bei den Wahlen als bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen, mit Ausnahme der Beschlußfassung über Abänderung der Satzung <8 52) und Auslösung des Vereins (8 53), ihre Stimmen aus Mitglieder des betreffenden Vereins übertragen, doch sind die ausdrücklich darauf gerichteten Voll machten spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle des Börsenvereins zur Prüfung und Mittei lung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben l8 33). Ein Stellvertreter kann nicht mehr als zehn Abwesende beitreten. Am Ort der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen und stimmen. I6S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder