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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
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- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Xi 33. 8. Februar 1822. l>) Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahre auf sie fallende Wahlen ohne Angabe von Gründen abzu lehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. c) Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist be rechtigt, sein Amt auch während dessen Dauer niederzulegen, wenn Gründe eintreten, die ihm gestattet haben würden, die Wahl abzulehnen, oder wenn sonstige wichtige Gründe für die Amtsniederlegung bestehen <88 3 Z. 6 und 20 c). Vierte Abteilung Von den als Organe des B ö r se n v c r e i n s aner kannten Vereinen <8 13 Z. 4—6). 8 45. Zweck und Satzungen der als Organe des Börsenoereins anerkannten Kreis- und Fachvereine. Vereine, die der Wahrung örtlicher oder fachlicher Inter essen, der Förderung der geschäftlichen Ausgaben der verschiedenen Geschäftszweige des deutschen Buchhandels und der Unter stützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels dienen, können als Or gane des Börsenvereins anerkannt werden <8 21 d Z. 15). Solche Vereine sind: 1. die Kreisvereine, deren Satzungen die Bestimmung ent halten, daß ihre ordentlichen Mitglieder verpflichtet sind, Mit glieder des Börsenvereins zu werden, und deren Satzungen vom Vorstand des Börsenvereins genehmigt sind. Weigert sich ein Kreisvercin, einen Buchhändler als ordent liches Mitglied aufzunehmen, ohne dazu durch seine Satzung berechtigt zu sein, so kann der Abgewiesene beim Vorstand des Börsenvereins Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig. Will ein Kreisverein ein ordentliches Mitglied ausschlietzcn, so steht diesem die Berufung an den Vorstand des Börsenver- eins und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Vereinsausschuß zu, der gemeinsam mit dem Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen <88 21 t> Z. 4, 28 t>, 32 a u. t>) endgültig entscheidet. Für den Fall, daß ein Mitglied aus einem Kreisvercin wegen wichtigen Grundes ausscheidet, aber die Mitgliedschaft im Börsenverein beibehalten will, gilt 8 7 Z. 4 Abs. 2. Die Kreisvereine haben das Recht, neben den ordentlichen außerordentliche Mitglieder aufzunehmen; letztere dürfen sich an den Beschlußfassungen über die den Börsenverein betreffen den Angelegenheiten nicht beteiligen. 2. aus Antrag buchhändlerische Fachvereine, deren Satzungen vom Vorstande des Börsenvereins genehmigt sind. Die Fachvereine haben das Recht, auch Mitglieder aufzu- nehmen, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind. Diese dürfen sich an der Beschlußfassung über die den Börsenverein betreffenden Angelegenheiten nicht beteiligen. Die Vorstands- Mitglieder dieser anerkannten Fachvereine müssen Mitglieder des Börsenvereins sein. 3. auf Antrag und nach Prüfung ihrer Satzungen buchhändle rische Vereine in Gebieten außerhalb Deutschlands, deren Be völkerung zu einem bedeutenden Teile deutschsprachig ist. Dritter Abschnitt. Von den befreundeten Vereinen. 8 46. Arbeitsgemeinschaften. Der Börsenverein kann mit buchhändlerischen Vereinen eine Arbeitsgemeinschaft auch unter Beschränkung auf einzelne Auf gaben vereinbaren. Vierter Abschnitt. VonderGeschäfts stelle. 8 47. Die Geschäftsstelle und der Geschäftsführer. ->) Die Geschäftsstelle dient den in 8 13 » Z. 1—3 genannten Organen des Vereins zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. 172 i >>) Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahre auf sie sällende Wahlen ohne Angabe von Gründen abzu lehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. c) Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist be rechtigt, sein Amt auch während dessen Dauer niederzulegen, wenn Gründe eintreten, die ihm gestattet haben würden, die Wahl abzulehnen, oder wenn sonstige wichtige Gründe sür die Amtsniederlegung bestehen <88 3 Z. 6 und 28 c). Vierte Abteilung. Von den als Organ« des Börsenvereins aner kannten Vereinen <8 13 Z. 4—6). 8 45. Zweck und Satzungen der als Organe des Börsenvereins anerkannten Kreis- und Fachvereine. Vereine, die der Wahrung örtlicher oder sachlicher Inter essen, der Förderung der geschäftlichen Aufgaben d«r verschiedenen Geschäftszweige des deutschen Buchhandels und der Unter stützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels dienen, können als Or gane des Börsenvereins anerkannt werden (8 21V Z. 15). Solche Vereine sind: 1. die Kreisvereine, deren Satzungen die Bestimmung ent halten, daß ihre ordentlichen Mitglieder verpflichtet sind, Mit glieder des Börsenvereins zu werden, und deren Satzungen vom Vorstand des Börsenvereins genehmigt sind. Weigert sich ein Kreisverein, einen Buchhändler als ordent liches Mitglied aufzunehmcn, ohne dazu durch seine Satzung berechtigt zu sein, so kann der Abgcwiesene beim Vorstand des Börsenvereins Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig. Will ein Kreisverein ein ordentliches Mitglied ausschließe», so steht diesem die Berufung an den Vorstand des Börsenver- «ins und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Vereinsausschuß zu, der gemeinsam mit dem Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen <88 2l 6 Z. 4, 28 i>, 32 s u. b) endgültig entscheidet. Für den Fall, daß ein Mitglied aus einem Kreisverein wegen wichtigen Grundes ausscheidct, aber die Mitgliedschaft im Börsenvcrein beibehalten will, gilt 8 7 Z. 4 Abs. 2. Die Kreisvereine haben das Recht, neben den ordentlichen außerordentliche Mitglieder aufzunehmen; letztere dürfen sich an den Beschlußfassungen über die den Bürsenverein betreffen den Angelegenheiten nicht beteiligen. 2. aus Antrag buchhändlerische Fachvereine, deren Satzungen vom Vorstande des Börsenvereins genehmigt sind. Die Fachvereine haben das Recht, auch Mitglieder aufzu nehmen, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind. Diese dürfen sich an der Beschlußfassung über die den Börsenverein betreffenden Angelegenheiten nicht beteiligen. Die Vorstands mitglieder dieser anerkannten Fachvcreine müssen Mitglieder des Börsenvereins sein. 3. auf Antrag und nach Prüfung ihrer Satzungen buchhändle rische Vereine in Gebieten außerhalb Deutschlands, deren Be völkerung zu einem bedeutenden Teile deutschsprachig ist. Dritter Abschnitt. Von den befreundeten Vereinen. 8 46. Arbeitsgemeinschaften. Der Börsenverein kann mit buchhändlcrischen Vereinen eine Arbeitsgemeinschaft auch unter Beschränkung auf einzelne Auf gaben vereinbaren. Vierter Abschnitt. VonderGeschäfts st elle. 8 47. Die Geschäftsstelle und der Geschäftsführer. .->) Die Geschäftsstelle dient den in 8 13 a Z. 1—3 genannten Organen des Vereins zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet.
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