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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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X- 33, 8. Februar 1922. Redaktioneller Teil. vvrsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. t>) Der Geschäftsführer untersteht lediglich dem Vorstande und ist der unmittelbare Vorgesetzte der übrigen Beamten und Angestellten des Vereins. Er führt die Geschäfte nach seinem vom Vorstände mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvertrage und der vom Vorstande für die Geschäftsstelle erlassenen Geschäfts» ordnung. Fünfter Abschnitt. Vom Vermögen des Vereins. 8 48. Bestandteile des Vermögens. Das Vermögen des Börsenvereins besteht, soweit nicht Ver- fngungs- oder Eigentumsbeschränkungen aus Grund von Ver trägen entgegenstohen, aus: 1. dem Deutschen Buchhändlerhause: 2. dem gesamten Zubehör des Hauses; 3. dem Verlage des Börsenblattes; 4. dem übrigen Verlage des Börsenvereins, sowie dem Ma terial zu diesem Verlage; 5. den angelegten Kapitalien; 6. den Kassenbeständen; 7. der Bibliothek und den Sammlungen; 8. dem Deutschen Buchhandelsarchiv; 9. den Stiftungen und Legaten; 10. der Deutschen Bücherei. 8 49. Einkünfte des Vereins. Die Einkünfte des Börsenvereins bilden: 1. die Eintrittsgelder; 2. die jährlichen Beiträge; 3. die außerordentlichen Einnahmen; 4. der Ertrag der angelegten Kapitalien; 5. die Nutzungen des Deutschen Buchhändlerhauses; 6. der Ertrag des Börsenblattes; 7. der Ertrag der übrigen Verlagsartikel des Vereins. 8 50. Aufbewahrung des Vermögens. Die Aufbewahrung des Kapitalvermögens und die Ver tretung hierbei verschuldeter Verluste dem Vereine gegenüber liegt gemäß Z 24 dem Vorstande ob, der die Wertpapiere und sonstigen Geldurkunden des Vereins bei der Reichsbank oder bei geeigneten Bankinstitnten zu hinterlegcn hat. Erfolgt die Hinter legung nicht bei der Reichsbank, so sind die Stücke getrennt von den Zins- und Erncnernngsscheinen der Wertpapiere zu hinter- legen. Sechster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 51. Neue Einrichtungen. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, Kassen, Sammlungen oder andere Einrichtungen entstehen, so sind die näheren Bestimmungen über deren Verwaltung gemäß den in ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande (§ 34 b) fest zusetzen. 8 52. Abänderung der Satzung. ->) Zur Abänderung der Satzung bedarf es eines vom Vor stände oder von sechzig Mitgliedern des Börsenvereins ausgehen den Antrages; letzterer muh sechs Wochen vor einer Hauptver- sammlung dem Vorstande zugegangen sein und zugleich mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. Eine wörtliche Fassung der beabsichtigten Änderung ist hier bei nicht erforderlich, vielmehr die Angabe der Ziele und der leitenden Gesichtspunkte, unter denen eine Änderung erfolgen soll, ausreichend. V) Beschließt eine Hauptversammlung, einen solchen Antrag auf Satzungsänderung prüfen zu lassen, so ist er einem zu diesem Behufe gemäß ßK 21 K Z. 7, 33 Z. 5 und 41 b zu wählenden außerordentlichen Ausschüsse zu überweisen, der aus den sechs Mitgliedern des Vorstandes und zehn weiteren Mitgliedern des Börsenvereins zu bestehen hat, die je zur Hälfte der Kurie der Verleger und der Kurie der Verbreiter <8 17 -r> angehören müs sen, und unter denen sich einer der Antragsteller befinden muß. V) Der Geschäftsführer untersteht lediglich dem Vorstände und ist der unmittelbare Vorgesetzte der übrigen Beamten und Angestellten des Vereins. Er führt die Geschäfte nach seinem vom Vorstande mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvcrtrage und der vom Vorstande sür die Geschäftsstelle erlassenen Geschäfts- ordnung. Fünfter Abschnitt. Vom Vermögen des Vereins. 8 48. Bestandteile des Vermögens. Das Vermögen des Börsenvereins besteht, soweit nicht Ver fügung?- oder Eigentumsbeschränkungen auf Grund von Ver trägen entgegenstehen, aus: 1. dem Deutschen Buchhändlerhaus«; 2. dem gesamten Zubehör des Hauses; 3. dem Verlage des Börsenblattes; 4. dem übrigen Verlage des Börsenvereins, sowie dem Ma terial zu diesem Verlage; 5. den angelegten Kapitalien; 6. den Kassenbeständen; 7. der Bibliothek und den Sammlungen; 8. dem Deutschen Buchhandelsarchiv; 9. den Stiftungen und Legaten; 10. der Deutschen Bücherei. 8 49. Einkünfte des Vereins. Die Einkünfte des Börsenvereins bilden: 1. die Eintrittsgelder; 2. die jährlichen Beiträge; 3. die außerordentlichen Einnahmen; 4. der Ertrag der angelegten Kapitalien; 5. die Nutzungen des Deutschen Buchhändlerhauses; 6. der Ertrag des Börsenblattes; 7. der Ertrag der übrigen Verlagsartikel des Vereins. 8 50. Aufbewahrung des Vermögens. Die Aufbewahrung des Kapitalvermögens und die Ver- tretung hierbei verschuldeter Verluste dem Vereine gegenüber liegt gemäß § 24 dem Vorstande ob, der die Wertpapiere und sonstigen Geldurkunden des Vereins bei der Reichsbank oder bei geeigneten Bankinstituten zu hinterlegen hat. Erfolgt die Hinter legung nicht bei der Rcichsbank, so sind die Stücke getrennt von den Zins- und Erneuerungsscheinen der Wertpapiere zu Hinter leger!. Sechster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 51. Neue Einrichtungen. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, Kassen, Sammlungen oder andere Einrichtungen entstehen, so sind die näheren Bestimmungen über deren Verwaltung gemäß den in ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande (8 34 i>) fesl- zusetzen. 8 52. Abänderung der Satzung. a) Zur Abänderung der Satzung bedarf es eines vom Vor stände oder von sechzig Mitgliedern des Börsenvereins ausgehen den Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor einer Hauptver sammlung dem Vorstande zugegangen sein und zugleich mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. Eine wörtliche Fassung der beabsichtigten Änderung ist hier bei nicht erforderlich, vielmehr die Angabe der Ziele und der leitenden Gesichtspunkte, unter denen eine Änderung erfolgen soll, ausreichend K> Beschließt eine Hauptversammlung, einen solchen Antrag ans Satzungsänderung prüfen zu lassen, so ist er einem zu diesem Behufe gemäß Kß 211> Z. 7, 33 Z. 5 und 41 t> zu wählenden außerordentlichen Ausschüsse zu überweisen, der aus den sechs Mitgliedern des Vorstandes und zehn weiteren Mitgliedern des Börsenvereins zu bestehen hat, unter denen sich einer der Antrag steller befinden muß. » 173
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