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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller Teil. M 33, 8. Februar 1922. e) Der Vorstand hat das Prüfungscrgcbnis des Ausschusses so>vie die Anträge der Antragsteller und des Ausschusses >ra testcns sechs Wochen vor einer Hauptversammlung durch da. Börsenblatt bekanntzugeben und die Anträge der Hauptversamm lung zur Beschlußfassung vorzulegen. ä) Zur Abänderung der Satzung bedarf es, wenn nicht gemäs tz 17 -i l> von einer Kurienabstimmung abgesehen wird, der ein fachen Mehrheit innerhalb jeder Kurie und außerdem einer Mehr heit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung anwesende, Vcreinsmitglieder. Stimmvcrtretung ist nicht statthaft. --) Von den beiden zur Änderung der Satzung erforderlichen Hauptversammlungen muß mindestens eine Hauptversammlung eine ordentliche sein. 8 53. Auflösung des Vereins. -st Sollte von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Börfenvereins drei Monate vor der ordentlichen Hauptversamm lung ein auf die Auflösung des Vereins gerichteter Antrag beim Vorstand schriftlich eingebracht werden, so ist dieser verpflichtet, ihn der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, zu der alle Mitglieder durch dreimalige Bekanntmachung im Börsenblatt einzuladen sind, vorzulegen. d) Beschließt die Hauptversammlung durch Abstimmung mittels gestempelter Stimmzettel mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, einen solchen An trag prüfen zu lassen, so ist ein außerordentlicher Ausschuß, be stehend aus den sechs Vorstandsmitgliedern und zwölf weiteren Börsenvcreinsmitgliedern, zu wählen (HK 21 d Z. 7, 33 Z. 5 und 4l b,. e) Der Vorstand hat das Ergebnis der Beratung dieses Ausschusses und Vorschläge über die Vermögcnsverteilung unver züglich, spätestens aber drei Monate vor der ordentlichen Haupt versammlung, oder, wenn es einer außerordentlichen Hauptver sammlung vorgelegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor deren Zusammentritt durch das Börsenblatt bekanntzugeben und der berufenen Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzu- legen. ä> Der den Verein auflösende Beschluß bedarf einer Drei viertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mit glieder Siebenter Abschnitt. Übergangsbestimmungen. 8 54. Inkrafttreten der Satzung. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung durch den Vorstand in Kraft. 8 55. Satzungen der anerkannten Vereine. Die seither anerkannten Vereine haben ihre Satzungen un verzüglich dem Vorstande des Börsenvereins zur erneuten Ge nehmigung einzureichen (8 21b Z. 15). Der Vorstand ist er mächtigt, mit diesen Vereinen Änderungen in der Kreiseinteilung zu vereinbaren. Die seither als Organe anerkannten Ortsvereine bleiben Organe des Börfenvereins, bis durch gegenseitiges Einverneh men eine anderweitige Regelung getroffen und vom Vorstande des Börsenvereins bekanntgegeben ist. 8 56. Vorstand und Ausschüsse. Die seitherigen Vorstands- und Ausschußmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer satzungsmäßigen Amtsdauer im Amt. Er. reicht die Mitgliederzahl eines Ausschusses beim Inkrafttreten dieser Satzung (H 54) nicht die von ihr vorgeschriebene Höhe, so sind die fehlenden Mitglieder vom Wahlausschuß unverzüglich zuzuwählen. Ihre Amtsdauer erlischt am Sonnabend nach der ordentlichen Hauptversammlung 1823. ist Der Vorstand hat das Prüfungsergebnis des Ausschusses sowie die Anträge der Antragsteller und des Ausschusses spä testens sechs Wochen vor einer Hauptversammlung durch das Börsenblatt bckanulzugeben und die Anträge der Hauptversamm lung zur Beschlußfassung vorzulegen. ä) Zur Abänderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit, von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmvertretung ist nicht statthaft. e) Von den beiden zur Änderung der Satzung erforderlichen Hauptversammlungen muß mindestens eine Hauptversammlung eine ordentliche sein. 8 53. Auflösung des Vereins. ->) Sollte von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Börfenvereins drei Monate vor der ordentlichen Hauptversamm lung ein auf die Auflösung des Vereins gerichteter Antrag beim Vorstand schriftlich eingebracht werden, so ist dieser verpflichtet, ihn der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, zu der alle Mitglieder durch dreimalige Bekanntmachung im Börsenblatt einzuladen sind, vorzulegen. b) Beschließt die Hauptversammlung durch Abstimmung mittels gestempelter Stimmzettel mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, einen solchen An trag prüfen zu lassen, so ist ein außerordentlicher Ausschuß, be stehend aus den sechs Vorstandsmitgliedern und zwölf weiteren Börsenvereinsmitgliedern, zu wählen (88 21 b Z. 7, 33 Z. 5 und 41 d). v) Der Vorstand hat das Ergebnis der Beratung dieses Ausschusses und Vorschläge über die Vermögcnsverteilung unver züglich, spätestens aber drei Monate vor der ordentlichen Haupt versammlung, oder, wenn es einer außerordentlichen Hauptver sammlung vorgelegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor deren Zusammentritt durch das Börsenblatt bekanntzugeben und der berufenen Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzu. legen. 6) Der den Verein auflösende Beschluß bedarf einer Drei viertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mit- glieder. Siebenter Abschnitt. Übergangsbestimmungen. 8 54. Inkrafttreten der Satzung. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung durch den Vorstand in Kraft. 8 55. Satzungen der anerkannten Vereine. Die seither anerkannten Vereine haben ihre Satzungen un verzüglich dem Vorstande des Börsenvereins zur erneuten Ge nehmigung einzureichen (8 21, b Z. 15). Der Vorstand ist er mächtigt, mit diesen Vereinen Änderungen in der Kreiseinteilung zu vereinbaren. Die seither als Organe anerkannten Ortsvereine bleiben Organe des Börsenvereins, bis durch gegenseitiges Einverneh men eine anderweitige Regelung getrosfen und vom Vorstände des Börsenvereins bekanntgegeben ist. 8 56. Vorstand und Ausschüsse. Die seitherigen Vorstands- und Ausschussmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer satzungsmäßigen Amtsdauer im Amt. Er- reicht die Mitgliederzahl eines Ausschusses beim Inkrafttreten dieser Satzung (8 54) nicht die von ihr vorgeschriebene Höhe, so sind die fehlenden Mitglieder vom Wahlausschuß unverzüglich zuzuwählen. Ihre Amtsdauer erlischt am Sonnabend nach dei ordentlichen Hauptversammlung 1923. 174
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