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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
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- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil 33, 8. Februar 1922. 2. durch ausdrücklich erklärten Austritt: der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglieds zu jeder Zeit gestattet; doch mutz der Austritt schriftlich er klärt werden und gilt erst mit dem Zeitpunkte als voll zogen, zu dem die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand gelangt ist; 3. durch stillschweigenden Austritt; ein Mitglied gilt als stillschweigend ausgetreten; a) wenn es die Zahlung eines satzungsgemäß festgesetzten Beitrags (Z 14-> Z. 3) ausdrücklich verweigert; v) wenn es mit einem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag <8 i4s Z. 3) sechs Monate (von der erste» Zahlungs aufforderung an gerechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstände geblieben ist. Bei Mitgliedern ipt über seeischen Ausland kann der Vorstand diese Frist ver längern. Als Zeitpunkt des Austritts gilt im Falle der Weige rung der Zeitpunkt der Weigerungserklärung, in den übrigen Fällen das Ende des Kalenderjahres; 4. durch Wegfall einer der in Z 2 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme. Gibt ein Mitglied seine Zugehörigkeit zu einem als Organ des Börsenvereins anerkannten Kreis verein auf und ruft es die Entscheidung des Vor standes und des Vereinsausschusses (ZZ 21 b Z. 4, 28 b und 32 -> und b) darüber an, daß dies zur Wahrung seiner berechtigten Interessen dringend geboten ist, so bleibt die Mitgliedschaft beim Börsenverein bis zur Entscheidung der genannten Stellen bestehen und geht erst verloren, wenn diese nicht dem Anträge entsprechend mit Zwei drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstands und Vereinsausschutzmitglieder beschließen. Vor der Ent scheidung ist der Vorstand des zuständigen Kreisbereins zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Gibt ein Mitglied seine buchhändlerische Tätigkeit aus, so geht die Mitgliedschaft im Vörsenverein nicht verloren, wenn das Mitglied erklärt, auch ferner dem Vereine an gehören zu wollen, und wenn der Vorstand dies geneh migt (Z 21 b Z. 3). 5. durch satzungsgemüße Ausschließung (ZZ 8 ff.); 6. auf Beschluß des Vorstandes durch Eintritt des Mitglie des als Inhaber, Leiter oder Angestellter in einen buch- händlerischen Betrieb, dem der Vorstand die mit der Mit gliedschaft verbundenen Vorteile nicht einräumen will, oder durch jede Beteiligung an einem solchem Datz. Gleiche gilt, falls der bisherige Betrieb des Mitgliedes eine vom Vorstande nicht gebilligte Veränderung er fährt. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluß ist Be rufung an den Vereinsausschuß zulässig, der alsdann ge meinsam mit dem Vorstande des Börsenvereins mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet (ZZ 21 t> Z. 3, 2g b und 32 a und d). Me Tatsache des Ausscheidens <Z. 1—6) ist vom Vorstande festzustellen und im Börsenblatt zu veröffentlichen. 8 8. Ausschließung. ->) Die Ausschließung aus dem Börsenverein (K g) muß durch den Vorstand und den Vereinsausschuß (KZ 21 b Z. iß, 28 b und 32 a und b) erfolgen, wenn sich ein Mitglied des Börsen vereins einer Handlung schuldig gemacht hat, die mit der Ehre eines Kaufmannes unvereinbar oder geeignet ist, das Ansehen des deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen. V) Die Ausschließung lann auf Antrag des Vorstandes durch den Vorstand und den Vereinsausschuß (ZZ 21V Z. iß, 28 V und 32-> und b) erfolgen, sofern nicht bereits der Fall des Z 8 -> vorliegt; 1. wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der Z 2 ° Z. 4 über nommenen Verpflichtung; 2. wegen sortgesetzter Veröffentlichung oder' Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 2. durch ausdrücklich erklärten Austritt; der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitgliede zu jeder Zeit gestattet; doch mutz der Austritt schriftlich er klärt werden und gilt erst mit dem Zeitpunkte als voll- zogen, zu dem die schriftliche Auslrittserklärung an den Vorstand gelangt ist; 3. durch stillschweigenden Austritt: ein Mitglied gilt als stillschweigend ausgetreten: ->> wenn es die Zahlung eines satzungsgemäß festgesetzten Beitrags (Z 14 a Z. 3) ausdrücklich verweigert; d> wenn es mit einem satzungsgemätz festgesetzten Beitrag (Z 14 s Z. 3) sechs Monate (von der ersten Zahlungs aufforderung an gerechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstände geblieben ist. Bei Mitgliedern im über seeischen Ausland kann der Vorstand diese Frist ver längern. Als Zeitpunkt des Austritts gilt im Falle der Weige rung der Zeitpunkt der Weigerungserklärung, in den übrigen Fällen das Ende des Kalenderjahres; 4. durch Wegfall einer der in Z 2 genannten Voraussetzungen für die Ausnahme. Gibt ein Mitglied seine Zugehörigkeit zu einem als Organ des Börsenvereins anerkannten Kreis verein auf und ruft cs die Entscheidung des Vor standes und des Vereinsausschnsses (ZZ 21 d Z. 4, 28 b u. 32» u. v) darüber an, daß dies zur Wahrung seiner be rechtigten Interessen dringend geboten ist, so bleibt die Mitgliedschaft beim Börsenverein bis zur Entscheidung der genannten Stellen bestehen lind geht erst verloren, wenn diese nicht dem Anträge entsprechend mit Zwei drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder beschließen. Vor der Ent scheidung ist der Vorstand des zuständigen Kreisvereins zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Gibt ein Mitglied seine buchhändlerische Tätigkeit aus, so geht die Mitgliedschaft im Börsenverein nicht verloren, wenn das Mitglied erklärt, auch ferner dem Vereine an gehören zu wollen, und wenn der Vorstand dies geneh- migt (Z 21 d Z. 3). 5. durch satzungsgemäße Ausschließung (ZZ 8 ff). 6. auf Beschluß des Vorstandes durch Eintritt des Mitglie des als Inhaber, Leiter oder Angestellter in einen buch händlerischen Betrieb, dem der Vorstand die mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteile nicht einräumen will, oder durch jede Beteiligung an einem solchen. Das Gleiche gilt, falls der bisherige Betrieb des Mitgliedes eine vom Vorstände nicht gebilligte Veränderung er fährt. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluß ist Be rufung an den Vereinsausschutz zulässig, der alsdann ge meinsam mit dem Vorstände des Börsenvereins mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet (ZZ 21 d Z.'tz, 28 d und 32-> und d). Die Tatsache des Ausscheidens (Z. 1—6) ist vom Vorstände festzustellen und im Börsenblatt zu veröffentlichen. 8 8. Ausschließung. ->) Die Ausschließung aus dem Börsenverein (Z 8) muß durch den Vorstand und den Vereinausschuß (ZZ 21 b Z. 16, 28 b und 32 a und v) erfolgen, wenn sich ein Mitglied des Börsen vereins einer Handlung schuldig gemacht hat, die mit der Ehre eines Kaufmannes unvereinbar oder geeignet ist, das Ansehen des deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen. V) Die Ausschließung kann auf Antrag des Vorstandes durch den Vorstand und den Vereinsausschuß (ZK 2l d Z. !6, 28 V und 32 a und b) erfolgen, sofern nicht bereits der Fall des Z 8a vorliegt: 1. wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der K 2° Z. 4 über nommenen Verpflichtung; 2. wegen fortgesetzter Veröffentlichung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen: 1S2
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