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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
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33, 8. Februar 1922, Redaktioneller Teil. 3. wegen vorsätzlichen unerlaubten Nachdrucks oder Nach drucksvertriebes; 4. wenn ein Mitglied zum Zwecke der Aufnahme wissentlich falsche Angaben über die Erfüllung der Aufnahmebedin gungen (Z 2) gemacht hat. 8 9. Ausschltetzungsversahren. ») Kommen Tatsachen, deren Nachweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würde, zur Kenntnis des Vorstan des, so hat er gegen den Beschuldigten das Ausschließungsver- sahren cinzuleiten. Das Ausschließungsderfahren besteht aus: >. Voruntersuchung durch den Vorstand unter Mitwirkung des zuständigen Kreisvereins (KZ 13 Z. 4 und 45 Z. 1) und Übergabe des Materials an den Vereinsausschutz: 2. Beschlußfassung über die Ausschließung durch den Vor stand gemeinsam mit dem Vereinsausschutz (KK 21 d Z. 16, 28 d und 32» und b). b) Dem Beschuldigten ist vier Wochen vor der Sitzung des Vorstandes und des Vereinsausschusses Nachricht zu geben, daß über seine Ausschließung entschieden werden soll. Der Beschul digte hat das Recht, in der Sitzung gehört zu werden. c) Die Ausschließung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Ent scheidung ist endgültig. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe mitzuteilen. 8 10. Folgen der Ausschließung. ») Die erfolgte Ausschließung ist vom Vorstande durch das Börsenblatt bekanntzumachen. Erfolgt die Ausschließung wegen geflissentlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verkaufs ordnung, so mutz die Bekanntmachung im Börsenblatt auf die laut K 3 Z. 4 von jedem Mitglied übernommene Verpflichtung Hinweisen. b) Ausgeschlossenen Mitgliedern (K 8) ist die weitere Lie ferung des Börsenblattes durch die Geschäftsstelle unter allen Umständen zu versagen, ebenso die Benutzung des Börsenblattes zu Anzeigen sowie die Benutzung aller Vereinseinrichtungen und -anstalten. v> Rückerstattung der Beiträge erfolgt nicht. <l) über Nichtmitglieder, gegen welche Tatsachen vorlicgen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschlicßungsverfahrens nach sich ziehen würden (K 8), mutz der Vorstand die in K 10b vorgesehenen Maßregeln verhängen. 8 11. Wiederaufnahme. »> Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschluß des Vorstandes und des Vereinsausschusses wieder ausgenommen werden, sofern die Bedingungen des K 2 ersüllt sind (ZK 21b Z. 3, 28 b und 32» und b). b) Ein nach K 7 Z. 2 und 3 ausgetretenes Mitglied kann durch den Vorstand gegen nochmalige Erlegung des Eintritts geldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge wieder ausgenommen werden. Der Vorstand ist befugt, die nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes zu erlassen. 8 12. Haftpflicht ausscheidender Mitglieder. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Börsenvereins, doch bleibt das ausgc- schiedene Mitglied für die zur Zeit seines Ausscheidens Vorhände- nen Schulden dem Börsenverein gegenüber zu gleichem Anteil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Austritts an haftbar. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. 8 13. Organe des Vereins. »> Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung (KK 14—18), 2. der Vorstand (KZ 19-27, 42-44), 3. Wegen vorsätzlichen unerlaubten Nachdrucks oder Nach, drucksvertriebes; 4. wenn ein Mitglied zum Zwecke der Aufnahme wissentlich falsche Angaben über die Erfüllung der Aufnahmebedin gungen (K 2) gemacht hat. 8 9. Ausschließungsverfahren. ») Kommen Tatsachen, deren Nachweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würde, zur Kenntnis des Vorstan des, so hat er gegen den Beschuldigten chas Ausschließungsver fahren einzuleiten. Das Ausschließungsverfahren besteht aus: 1. Voruntersuchung durch den Vorstand unter Mitwirkung des zuständigen Kreisvereins (KK 13 Z. 4 und 45 Z. 1) und Übergabe des Materials an den Vereinsausschuß: 2. Beschlußfassung über die Ausschließung durch den Vor stand gemeinsam mit dem Vereinsausschutz (KZ 21b Z. 16, 28 b und 32» und b). d) Dem Beschuldigten ist vier Wochen vor der Sitzung des Vorstandes und des Vereinsausschusses Nachricht zu geben, daß über seine Ausschließung entschieden werden soll. Der Beschul digte hat das Recht, ln der Sitzung gehört zu werden. c> Die Ausschließung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Ent scheidung ist endgültig. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe mitzuteilcn. 8 10. Folgen der Ausschließung. ») Die erfolgte Ausschließung ist vom Vorstande durch das Börsenblatt bekanntzumachen. Erfolgt die Ausschließung wegen geflissentlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verkaufs- ordnung, so muß die Bekanntmachung im Börsenblatt auf die laut Z 3 Z. 4 von jedem Misglied übernommene Verpflichtung Hinweisen. d) Ausgeschlossenen Mitgliedern (K-8) ist die weitere Lie ferung des Börsenblattes durch die Geschäftsstelle unter allen Umständen zu versagen, ebenso die Benutzung des Börsenblattes zu Anzeigen sowie die Benutzung aller Vereinseinrichtungen und -anstalten. e) Rückerstattung der Beiträge erfolgt nicht. <i) über Nichtmitglieder, gegen welche Tatsachen vorliegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschlietzungsverfahrens nach sich ziehen würden (K 8), muß der Vorstand die in K 10b vorgesehenen Maßregeln verhängen. 8 11. Wiederaufnahme. ») Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschluß des Vorstandes und des Vereinsausschusses wieder ausgenommen werden, sofern die Bedingungen des Z 2 erfüllt sind (KZ 21b Z. 3. 28 b und 32» und b>. d) Ein nach Z 7 Z. 2 und 3 ausgetretenes Mitglied kann durch den Vorstand gegen nochmalige Erlegung des Eintritts geldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge wieder ausgenommen werden. Der Vorstand ist befugt, die nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes zu erlassen. 8 12. Haftpflicht ausscheidender Mitglieder. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Börsenvereins, doch bleibt das ausge schiedene Mitglied für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhande nen Schulden dem Börscnverein gegenüber zu gleichem Anteil wie >edes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Austritts an haftbar. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. 8 13. Organe des Vereins. ») Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung (ZK 14—18), 2. der Vorstand (KK 19-27, 42-44),
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