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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1893
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- Deutsch
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1348 Nichtamtlicher Teil. 51, 2. März 1893. hat sich diese Art des Vertriebes für die weitesten Schichten der Bevölkerung als ein Bedürfnis herausgestellt. Beweis: die großen Auflagen der Lexika, von Brehms Tierleben, religiösen Werken und fast der gesamten Fachlitteratur. Die heute hier tagende Versammlung kann aus diesem Gesetze auch keinen praktischen Nutzen für das deutsche Volk ersehen, ist vielmehr der Ansicht, daß dadurch dem Volke, das nach geistiger Nahrung verlangt und zu seiner Fortbildung auch gute und billige Bücher ge braucht, ein ganz unberechenbarer Schaden entsteht. Der Kultur fortschritt würde nicht allein gehemmt, sondern auf viele Jahre zurückgedrängt werden.« »Auch bei den buchhändlerischen Abzahlungsgeschäften trifft keine der Voraussetzungen der Motive der Gesetze zu, da Preis aufschläge und sonst als schädlich hingestellte Manipulationen hierbei vollständig ausgeschlossen sind. Viele Tausende von Menschen würden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht in der Lage sein, zn ihrer Weiterbildung sich die einschlägigen Werke, die sie jetzt auf Teilzahlung erwerben, anzuschaffen. Wir sind der Meinung, daß die Antragsteller sich über die Tragweite des Gesetzes nicht genügend informiert haben, und geben uns der zu versichtlichen Hoffnung hin, daß der hohe Reichstag nicht gewillt sein wird, das blühende Gewerbe des Kolportage- und Reise buchhandels zu vernichten, namentlich da nach den oben geschil derten Schäden das deutsche Volk in Mitleidenschaft gezogen würde.« Der Vorstand des Centralvereins wurde außerdem beauf tragt, auch eine Petition an den Reichstag abzusenden, die für Ablehnung jener Anträge eintreten und alle in Betracht kom menden Fragen, wie die Einschränkung der Kolportage, buch händlerische Abzahlungsgeschäfte, Beschränkung der Wanderge werbescheine berücksichtigen soll. 6»tkl1oAii6 Aöuvral ü« 1a lidrairie tiavyklise. 6oii1.iinia,tiov ä« I'ouvrnM cl'Otto lloreor. Domo 12 (xärioäo äs 1886 a 1890) isäi^ös pur l). loeckoll. Vorvort uuä 1052 8. 8". karis 1892, I^ibraiiio ^ilsson. Wie schon nach Erscheinen der ersten Lieferung dieses Bandes berichtet worden, hatte der um die Bibliographie Frankreichs hochverdiente Otto Lorenz rasch einen Nachfolger gefunden, der in die Fußstapsen des Meisters trat, D. Jordell, einen passio nierten Bibliographen. Der von diesem bearbeitete erste, A—Z umfassende und Veröffentlichungen in Frankreich und anderswo erschienener französischer Bücher aus den Jahren 1886—1890 enthaltende Band liegt nun heute abgeschlossen vor, mit Angabe von ca. 16 000 Titeln, darunter die von ca. 6000 Verfassern, die übrigen sind Anonyma, beziehentlich periodische Schriften. An der alten bewährten Einrichtung hat der neue Herausgeber festgehalten, so daß man bei den weitaus meisten Verfassernamen biographische Angaben, beziehentlich Verweisungen auf frühere Bände oder aus andere Slichworte findet. Zwar, die Umfänge der angegebenen Drucksachen sucht man auch in diesem Bande leider vergebens; aber alles ist nun einmal nicht beisammen, und wer gern die Seitenzahl eines im Lorenz gefundenen Buches wissen will, muß es, da ihm ja die Jahreszahl angegeben wird, im »Journal Aöusral äo l'imprimorio ot äs la librniris« aussuchen. Trotzdem ist und bleibt der Oataloguo göuöral eine Bibliographie, um die wir Frankreich zu beneiden alle Ursache haben, wenn gleich wir drei, nebeneinander herlaufende, je 5 Jahre umfassende auch die kleinste Drucksache aufführende Bücherlexika besitzen, denen Frankreich nicht ein einziges gegenüberzustellen hat. Unsere Bücherlexika lassen dafür Personalangaben, ja selbst zum Teil die Vornamen der Verfasser vermissen, und wer solche braucht, der !ist auf andere Werke, wie die) allgemeine deutsche Biographie, oder auf Kürschners Litteraturkalender, oder endlich auf die neuesten Auf lagen der Konversationslexika angewiesen. Möchte die Angabe biographischer Notizen in wenigstens einem unserer Bücherlexika nicht frommer Wunsch bleiben. U. Vermischte«. Vorlesungen über das Urheberrecht. — Herr Verlagsbuch händler F. W. von Biedermann hat inseinen in der Handelsakademie des Herrn vr. jur. Huberti in Leipzig abgehaltenen Vorlesungen über die Rechtsverhältnisse im deutschen Buchhandel nunmehr das Urheber recht erledigt. Die Gesetze vom 11. Juni 1870, 9. Januar 1876 und 10. Januar 1876 wurden paragraphenweise an der Hand der maßgebend sten Kommentatoren und Gerichtsentscheidungen erläutert. An der üblichen Definition des Urhebers knüpfte der Vortragende seine Kritik an. Es heißt: Urheber eines Werkes ist derjenige, aus dessen individueller geistiger Thätigkeit das Werk entsprungen ist. Herr von Biedermann hält die Erwähnung der -geistigen- Thätigkeit als sür die Definition überflüssig, denn jede Thätigkeit erfordere die Mitarbeit des Geistes. Jede Geistesarbeit könne nur an einem Stoffe erfaßt werden. Der Schuh macher, der ein Paar Stiefel herstelle, müsse auch geistig thätig sein; seine geistige Thätigkeit sei auf das zu Stiefeln verarbeiteteLeder übertragen und da durch erkennbar, ebenso wie im Manuskripte die Arbeit des Schrift stellers. Es gebe litterarische Arbeiten, bei denen die geistige Thätigkeit auch nicht höher «"Zuschlägen sei, als diejenige, deren der Schuhmacher zur Herstellung der Stiefel benötige. Der Vortragende illustrierte diese sür Schriftsteller keineswegs schmeichelhafte Behauptung mit der Ver urteilung, die dem Redakteur der -Kölnischen Zeitung- widerfuhr, weil er das Protokoll der Teuselaustreibung zu Wemding vom Pater Aurelian nachgedruckt habe. Daß hier eine besondere geistige Thätigkeit zu be schützen gewesen sei, müsse der Vortragende bezweifeln. Die auf einen Stoff übertragene individuelle Thätigkeit des Autors sei vermögensrechtlicher Ausnutzung fähig, also auch übertragbar. Diese materielle Verwertung des Urheberrechtes nun bilde den Gegenstand des Verlagsrechtes, das also ein Sachenrecht sei. Die Individualität des Urhebers könne aber durch die materielle Ausnützung seines Werkes vielfach berührt werden. So könne z. B. der Urheber ein wesentliches persönliches Interesse daran haben, daß das Werk mit oder ohne seinen Namen erscheine, daß es in einer bestimmten Form oder in einer be stimmten Zeit erscheine u. s. w. Diese vom Individuum unzertrennlichen, sogenannten persönlichen Rechte feien es, die das Urheberrecht aus machten, nicht aber die mehr oder minder große geistige Thätigkeit, die bei der Herstellung des Werkes aufgewendet worden sei. Von diesem Gesichtspunkte aus sei auch die Verurteilung des Redakteurs der »Köl nischen Zeitung» gerechtfertigt, denn unzweifelhaft sei Pater Aurelian durch die Veröffentlichung seines nicht sür die Oeffentlichkeit bestimmten Proto kolls persönlich verletzt worden. Es sei also nur Schutz des Indi viduums, nicht aber Schutz einer geistigen Thätigkeit, welchen das Ur heberrecht hier gewährt habe. Am letzten Montag begann Herr von Biedermann seine Vorlesungen über das Verlagsrecht, nach deren Beendigung iAnfang Aprilj der ganze drei Monate währende Kursus, betreffend -die Rechtsverhältnisse des deutschen Buchhandels- vollendet sein wird. 8t. Verein der Fachpresse. — -Verein der Fachpresse» heißt eine im Januar d. I in Berlin gegründete Vereinigung von Verlegern gewerb licher Fachblätter, welche die gemeinsamen Interessen fördern will. Der Vorstand besteht aus den Herren Carl Hofmann, Berlin (Papier- Zeitung), als Vorsitzendem; Geheimer Regierungs-Rat Professor vr. Scheibler, Berlin (Neue Zeitschrift für Zucker-Industrie), stellvertreten dem Vorsitzenden; Geheimer Kommissions-Rat F. E. Glaser, Berlin (Annalen sür Gewerbe und Bauwesen), Schatzmeister; vr. G. Hasse, Berlin (Hutmacher-Zeitung), Schriftführer; Paul Parey, Berlin (Land- wirthschastliche Presse und andere Blätter); Julius Springer, Berlin (Der Seifensabrikant und andere Blätter); B. Fetisch, Berlin (Bau- gewerks-Zeitung); Georg D. W. Callwey, München (Deutsche Färber- Zeitung und andere Blätter); Alexander Koch, Darmstadt (Tapeten- Zeitung und andere Blätter). Verurteilung. — Die Strafkammer.I des königl. Landgerichts Leipzig erkannte in ihrer Sitzung vom 27. d. M. im Wege des objek tiven Verfahrens, daß die Vorgefundenen Exemplare der Nummer 5 des Xill. Jahrgangs der Zeitschrift -Wiener Caricaturen- vom 29. Januar unbrauchbar zu machen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auszuerlegen seien. Aus den ilrteilsgründen war zu entnehmen, daß das auf der ersten Sette der gedachten Zeitschrift befindliche Bild, sowie die vierzeilige Unterschrift, ferner das aus der dritten Seite abgedruckte Kauplet das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in gröblichster Weise verletzen. Aus Unbrauchbarmachung der ganzen Nummer war zu erkennen, da eine Ausscheidung des Bildes und Kouplets nicht möglich war. Vom Reichsgericht. — Der erste Strafsenat des Reichsgerichtes verhandelte am 27. Februar über die Revision des Redakteurs der Köl nischen Zeitung, vr. Heinrich van Look, der am 29. November v. I. wegen Nachdruckes des Berichtes des Paters Aurelian über seine Teufel-
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