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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1893
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- 1893-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1893
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- Deutsch
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151, 3. Juli 1893. Nichtamtlicher Teil. 3965 dividuen, deren Selbsthilfe zu erlahmen droht, seinen besonderen Schutz gewährt. Ein Beispiel giebt die moderne Arbeitergesetz gebung. — Indessen ist es eine Täuschung, wenn man glaubt, daß die Erweiterung des Staatsschutzes auf das engere Gebiet der sogenannten sozialen Frage beschränkt sei. Die Erörterungen über unser künftiges bürgerliches Gesetzbuch werden dies be stätigen. Wir greifen, um bei der Sache zu b eiben, das Gebiet des Jmmaterialgüterrechts heraus. Das römische Recht, auch in seiner neueren Ausbildung, steht dieser Materie gegenüber noch auf dem Standpunkt des laissor ksire, indeni es die Konkurrenz in weitestem Maßstab walten läßt, auch die unlautere. Was in der neueren Zeit an gesetzlicher Regelung geschehen ist auf dem Gebiet des Urheber rechts, des Patentrechts, des Marken- und Musterschutzrechts hat im System keinen Platz gefunden; das Urheberrecht ist immer noch eine Arüeo konckso sn jui-ties, wie es im arröt äs privilöxs Von 1777 heißt 3). Und doch handelt es sich hierbei um den Schutz von Gütern, die im heutigen Verkehrsleben dieselbe Be deutung haben, wie die körperlichen Sachen, denen das römische Recht und leider auch der Entwurf des bürgerlichen Gesetz buchs allein den vollen gesetzlichen Schutz gewährt, das Eigen tumsrecht. Die soziale Forderung: Jeder Arbeit gebührt als Lohn das durch sie geschaffene Gut, hat in die Eigentumslehre insofern Eingang gefunden, als vielfach die rechtsphilosophische Begründung des Eigentums auf Arbeit zurückgesührt wird. Wenn nun auch die Arbeitstheorie als nicht erschöpfend abzuweisen ist, darf nicht übersehen werden, daß die Erkenntnis dieses sozialen Postulats dazu geführt hat, den im Eigentum enthaltenen Schutz auch auf immaterielle Güter auszudehnen. Und das können wir als einen Hauptfortschritt unseres neueren Rechts bezeichnen, daß es den Versuch gemacht hat dieser sozialen Strömung Rechnung zu tragen und die Jmmaterialgüter in den Kreis der vom Recht geschützte» Objekte aufzunehmen. Die Wissenschaft hat mit dieser Entwickelung nicht gleichen Schritt gehalten. Sie sträubt sich noch, die Konsequenzen aus dem Zugeständnis zu ziehen, welches die Gesetzgebung der Umgestaltung unserer sozialen Verhältnisse gemacht hat; sie sträubt sich noch, den Eigentumsbegriff auf die Jmmaterialgüter auszudehnen. Nach dieser allgemeinen Vorbemerkung wird es nun unsere Aufgabe sein zu untersuchen, welche Bedeutung die verschiedenen Interessen der Autoren und Verleger für das Recht haben, und welchen Schutz die Rechtsordnung diesen Interessen zu ge währen hat. Wie wir anderorts bei Untersuchung des Wesens des Ur heberrechts genauer ausgeführt Habens, läßt sich die Schöpfung und Verbreitung eines Geisteswerks von zwei Gesichtspunkten aus betrachten. Die geistige Schöpfung ist eine soziale That. Der Autor (Künstler) offenbart die Ergebnisse seines Denkens und Empfindens, er giebt die Vorstellungen preis, welche die Eindrücke und Be obachtungen des Lebens in ihm geweckt haben. Er läßt in seinem Werk seine Individualität an die Außenwelt treten. Darin liegt die soziale Bedeutung des geistigen Schaffens. In dieses enge Verhältnis zwischen Schöpfer und Schöpfung kann und darf sich kein Dritter eindrängen. Sonst wird das Band zer rissen und der Autor wird in der Bethätigung seiner Individualität gehemmt. Der Schutz, den das Recht der Individualität ge währt, der Jndividualschutz, äußert sich auf dem Gebiet der geistigen Arbeit darin, daß dem Autor gewährleistet wird, allein zu bestimme», ob, wann, in welchem Umfang und in welcher Form seine Schöpfung Verbreitung finden soll. Dieser Schutz, dessen Berechtigung — wenn auch nur unvollkommen — aner kannt wird, ist bisher seinem Wesen nach meist verkannt worden. 3) Altes und Neues. S. 25. <) Altes und Neues. S. 61 ff. Sechzigster Jahrgang. Köhler saßt ihn als ein besonderes Recht, »das Jdealrecht«, auf. Wir halten diese Begriffsbestimmung für zu weitgehend. Der Jndividualschutz ist ein durch Strafdrohung zu verwirklichendes Verbot unbefugter Eingriffe in eine fremde Individualität. Aus dem Wesen dieses Rechtbegriffs ergiebt sich ohne weiteres, daß der Jndividualschutz nur dem Autor zukommt. So wenig jemand die Individualität eines anderen ausleben oder ersetzen kann, so wenig kann man den ihr verliehenen Schutz auf einen anderen übergehen, oder für einen anderen entstehen lassen. Diese in time Verbindung zwischen Autor und Werk tritt wenig hervor und macht sich höchstens bei einer Verletzung geltend. Dagegen erwächst dem Autor zu seinem Werke eine greif bare Beziehung dadurch, daß er in ihm ein Gut schafft. Der Genuß dieses Guts, die Verfügung darüber, bildet den Inhalt eines Rechts, das wir mit dem Eigentum identifizieren: Der Autor hat an dem von ihm geschaffenen Geistesgut ein geistiges Eigen tum. Aus die Begründung unserer Theorie des näheren einzu gehen ist hier nicht der Platz ^). Welche Bedeutung sie für die Praxis hat, wird sich später erweisen. Hier sei nur hervorgehoben, daß das Geistesgut vom Autor losgelöst werden kann und unter Berücksichtigung seiner Unkörperlichkeit wie eine andere Sache Gegenstand von Verträgen sein kann, die seine ganze oder teil weise Uebertragung und Belastung zum Zweck haben. Indem wir so kurz das Wesen des geistigen Eigentums in Umrissen Wiedergaben, sind wir davon ausgegangen, daß das Geistesgut durch die Thätigkeit des Autors geschaffen werde. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verleiten, als ob das geistige Schaffen die Eigentumsnatnr des Rechts am Geistesgut bedinge. Dieses — sagen wir — ideale Moment dient nur dazu, um die Rechte an den Geistesgütern zusammenzufassen, um eine auf die Gleichartigkeit der Objekte gegründete Kategorie zu ge winnen. — Maßgebend ist für die Begründung des geistigen Eigentums, daß der Autor in seinem Werk ein Gut ge schaffen hat. Diese Erwägung bildet die Brücke zum Verlagsrecht. So weit die Thätigkeit der Verleger bisher rechtlich in Betracht kam, handelte es sich in neuerer Zeit immer nur darum, daß sie ihnen von den Autoren übertragene Originalwerke veröffent lichen und verbreiten. Sie dienen als Vermittler zwischen dem Autor und dem Publikuni, weswegen ihnen auch ein selbständiges Verlagsrecht abgesprochen wurde. Anders war es in der Ent stehungszeit des Urheberrechts, wo das Verlagswesen für die Gestaltung des Rechtszustandes maßgebend war6). Während der Nachdruck eines Originalwerks auch ohne ausdrückliche Gesetzes bestimmung nach gemeinem Recht für unrechtmäßig galt, war der den Verlegern in den Privilegien verliehene Schutz gewerb licher Natur?). Er hatte den Zweck das ausstrebende Drucker und Verlegergewerbe zu schützen. So wurden im Anfang einzelnen Druckern Monopole gewährt, oder ihnen der ausschließliche Ver lag der »Bücher«, die keine Originalwerke waren, garantiert. Infolge des Aufschwungs der Originallitteratur und der Aus bildung des Urheberrechts verschwand der gewerbliche Schutz des Büchergewerbes. — Unterdessen hat letzteres in neuerer Zeit eine neue, eigenartige Ausbildung erfahren, welche die Frage nahelegt, ob der heutige Zustand nicht eine Erweiterung der gesetzlichen Vorschriften erheischt. Ter heutige Verlagsverkehr fördert in seiner Vielgestaltig leit eine Masse von Verlagsunternehmungen zu Tage, die wir nicht als Geisteswerke bezeichnen können, die aber doch eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Wir sprechen dabei nicht etwa von Sammlungen wie Anthologiee», wo in der An ordnung des Stoffs sich eine geistige Thätigkeit geltend macht, sondern wir meinen Verlagsunternehmunge», die nach einem eigenartigen Geschäftsplan angelegt sind und durch diesen zu Altes und Neues S. 78 ff. Vgl. den geschichtlichen Abriß in Altes u. Neues. S. 4 ff. Altes und Neues. S. 26 ff. 530
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