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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1893
- Sprache
- Deutsch
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einer konkreten Einheit werden. Solche Verlagswerke neuerer Zeit sind die Sammlungen von Teubner, Weidmann, Tauchnitz, Spemann, Engelhorn, oder Kalender und Zeitschriften aller Art^). Abgesehen von dem einzelnen Stück einer derartigen Sammlung kann auch das ganze Werk von einer illoyalen Konkurrenz ge troffen werden, indem wie dort das einzelne Stück nachgedruckt, hier der ganze Plan des Unternehmens derartig nachgeahmt wird, daß das zweite Unternehmen nur durch den fremden Plan zu einer wirtschaftlichen Einheit, zu einem Gut wird. Damit haben wir den Punkt getroffen, der für die Begründung des geistigen Eigentums ausschlaggebend war: Der Verleger schafft in einem Verlagswerk, das auf einem eigenartigen Geschäftsplan beruht, ein Gut. Die Hauptschwierigkeit bei dieser Frage liegt darin, zu er kennen, nach welchen Merkmalen sich die konkrete Einheit eines solchen Verlagsunternehmens bestimmt, wodurch es zu einer Realität, einer Sache wird. Während wir uns bei dem geistigen Eigentum daraus berufen können, daß das Geistesgut mit dem Geisteswerk identisch ist und daß die reale Natur des letzteren auch jenem ein selbständiges Dasein verleiht, das uns vermöge seiner Werteigenschaft als Gut erscheint, müssen wir uns hier mit der Aufstellung eines allgemeinen Maßstabes begnügen. Als dem Geisteswerk entsprechenden Begriff haben wir Ge- schüftsplan gewählt. Wir haben aber auch gleich beigesügt, daß dieser Geschästsplan ein eigenartiger sein muß. Es ist ja durch aus natürlich, daß infolge einer herrschenden litterarischen Strömung zwei Verleger selbständig den Plan fassen, ein dieser Geschmacksrichtung des Publikums entgegenkommendes Verlags unternehmen ins Leben zu rufen. Auch können beide durch den selben Gedanken angeregt sein. Die Ausführung des Plans wird aber in jedem Fall nach dem Bildungsstand des Verlegers, nach dem Grad seiner geschäftlichen Erfahrung, seines Geschmacks u. s. w. eigenartig ausfallen. Zwei Momente kommen bei der Betrachtung eines Verlags werkes in Betracht: der Zweck und die Ausführung. Die letztere wird durch den Zweck bestimmt; in ihr tritt die Eigenart des Plans zu Tage. Sie umfaßt sowohl die Auswahl und Zu sammenstellung des Stoffs, als auch die äußere Ausstattung des Werks. Diese letztere darf hierbei durchaus nicht als neben sächlich betrachtet werden, da sie für den ästhetischen und praktischen Wert des Verlagswerks von großer Bedeutung sein kann. Zur Illustrierung dieser Ausführungen diene ein Beispiel. Von der Verlagsbuchhandlung Spemann wurde vor einer Reihe von Jahren die nach ihr benannte Kollektion herausgegeben. Als Zweck des Unternehmens wurde bezeichne«, dem Publikum eine Hand- und Hausbibliothek zu bieten, ihm gegen billigen Preis die bedeutendsten Erzeugnisse der Litteratur des In- und Auslandes zugänglich zu machen. In Ausführung dieses Zwecks wurde eine Zusammenstellung von Romanen, Novellen und Dramen, schil dernden und sachlich belehrenden Reisebeschreibungen, Memoiren und Geschichtswerken, von naturwissenschaftlichen und medizinischen Schriften veröffentlicht. Zur genaueren Charakterisierung teilen «vir noch mit, welche Verfasser Werke zur ersten Serie stellten: Louise von Franyois, Jmmermaun, Cervantes, Biernatzki, August Becker, Gogol, Sophie Junghans, Lesage, Achim von Arnim, Zolling, Homer, Levin Schückiug, Björnson, Silberstein, Cooper, Platter, Irving, Goethe und Schiller (Briefwechsel). Man sieht, Schriftsteller aller Zeiten und aller Nationen sind vertreten; aber nicht mit ihren sämtlichen Werken, denn das würde den Umfang des Unternehmens ins Ungemessene steigern. Es ist eine Auswahl getroffen der besten oder für ihren Verfasser typischen Werke, die bisher dem Publikum schwer zugänglich und daher mehr oder minder unbekannt waren, so daß jedes einzelne v) Votglläuder, Zur Entwickelung des Verlagsrechts. Leipzig 1892. S. >7. Werk auf ein besonderes Interesse rechnen kann. Aus die Lieferung guter Texte war besonders Gewicht gelegt. Die einzelnen Exemplare waren gleichförmig in stilisierten, blauen Einbänden mittelgroßen, handlichen Formats gebunden und hatten einen schönen, gut lesbaren Druck auf starkes weißes Papier. Auf weitere Einzelheiten der Ausstattung wollen wir verzichten; es soll nur noch bemerkt werden, daß jeder Band zu 1 Mark einzeln verkäuflich war. Doch konnte man sich auch auf Serien von je 20 Bänden abonnieren, wobei ein Gratisband zugegeben wurde. Durch alle diese Merkmale war der Geschästsplan des Unterneh mens individualisiert, so daß man es auch von ähnlichen Verlags- Werken, wie etwa der in demselben Format erschienenen, in der Ausstattung ähnlichen Cottaschen Bibliothek der Weltlitteratur wohl unterscheiden konnte. Ein so beschaffenes Unternehmen bildet eine von den ein zelnen Stücken der Sammlung verschiedene, durch den Geschästs plan zusammengehaltene wirtschaftliche Einheit, ein Gut. Die Verwertung dieses Guts wird illusorisch, wenn ein auf denselben Geschäftsplan aufgebautes Konkurrenzunternehmen ins Leben tritt. Um mit dem ersten Unternehmen identisch zu sein, muß es sich mit ihm nach Zweck und Ausführung decken. Eine ver änderte Ausstattung giebt auch dem Verlagswerk einen anderen Charakter. So könnte die Auswahl der Spemannschen Kollektion im Format der Reklamschen Universalbibliothek herausgegeben werden, ohne daß von einer Gleichheit beider Unternehmungen gesprochen werden könnte. Gegen die Konkurrenz eines identischen Verlagswerks ist der Verleger heute in Deutschland nicht geschützt. Unter der Vor aussetzung, daß die einzelnen Werke nachgedruckt werden dürfen, daß also keine Verletzung des geistigen Eigentums vorliegt, kann heute eine Sainmlung in derselben Auswahl, in demselben Format, in derselben Ausstattung u. s. w. nachgeahmt werden, ohne daß der erste Verleger dagegen einschreiten kann. Und doch ist eZ klar, daß der Nachahmer sein Geschäft durch illoyale Konkurrenz macht, daß er den Geschäftsplan des andern, dessen Arbeits produkt ausbeutet. Denn der Geschästsplan ist es, der in seiner Ausführung den wirtschaftlichen Erfolg des Verlagswerks be dingt. Ebensowenig wie der Nachdrucker wird sich der After verleger darauf berufen können, daß er, wie dort durch den Nachdruck, hier durch seine Afterverlagsthätigkeit, nur den Lohn der eigenen Arbeit gewinne. Denn er arbeitet mit fremder Kraft. Warum soll nun der Schutz, der dem Autor gewährt wird, nicht auch dem Verleger zukommen? Durch die illoyale Konkurrenz wird der Verlagsbuchhandel ebenso geschädigt, wie durch den im vorigen Jahrhundert wuchernden Nachdruck. Auch für das große Publikum ist an einer Sicherstellung der Verlags unternehmungen ein Interesse vorhanden, da es bei der steigen den litterarischen Produktion und der wachsenden Teilnahme für ältere und ausländische Litteratur aus derartige größere Unter nehmungen angewiesen ist. Der Schutz des Verlagseigen tums entspringt denselben wirtschaftlichen und sozialen Zwecken, wie der des geistigen Eigentums. Ebenso entspricht auch die Begründung und Begriffsbestimmung des Verlagseigentums der des geistigen Eigentums: Schaffung eines Guts, und ein mit dem Eigentum identisches Recht. Gegenstand des Verlagseigentums ist das auf einem eigen artigen Geschäftsplan beruhende Verlagsunternehmen, das Ver lagswerk. Inhaber ist der Verlagsunternehmer oder sein Rechts nachfolger. Inhalt des Verlagseigentnms ist die ausschließliche, vollkommene Beherrschung des Vcrlagswerks zum Zweck der Verwertung des in ihm enthaltenen Guts. Das Recht des Ver legers umfaßt das Unternehmen als Ganzes. Eingriffe in das Verlagseigentum sind ebenfalls nur an dem Verlagswerk als Ganzem möglich. Die Ausnützung des zu Grunde liegenden Gedankens oder einzelner Punkte der Ausführung können den Verleger nicht verletzen. Es muß sich vielmehr zum Beweis
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