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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1893
- Strukturtyp
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- Band
- 1893-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1893
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- Deutsch
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^ 151, 3 Juli 1893. Nichtamtlicher Teil. 8967 eines Eingriffs die Identität beider Unternehmungen ermitteln lassen nach den angeführten Merkmalen. Wir haben in Vorstehendem gesehen, daß die Forderung der Verleger aus Anerkennung eines Verlagsrechts begründet ist. Ihr weitergehcndes Verlangen müssen wir abweisen, nämlich, daß dem Verleger durch den Verlag eines fremden Geisteswerkes ein originäres Verlagsrecht erwachse. Wie wir gesehen haben, sind die Objekte des geistigen Eigentums und des Verlagseigentums verschieden. Der Irrtum der Verleger rührt daher, daß sie offenbar auch an einem Geisteswerk ei» Verlagseigentum zu haben glauben. Indessen erleidet das Geistesgut durch seine Uebcrtraguug vom Autor auf den Verleger keine Veränderung seines wirtschaftlichen Charakters; der Verleger wirkt auf seine wirtschaftliche Natur nicht ein. Das Geisteswerk ist an sich ein Geistesgut, da es wirtschaftlich verwertbar ist. Aber diese Verwertbarkeit tritt gleich mit seinem Entstehen ins Leben, während der Verleger nur den vorhandenen Wert verwirklicht. Wenn auch selbstverständlich die Art und Weise des Verlags für den wirtschaftlichen Erfolg eines Geistesguts von großer Bedeutung ist, so ist die Thätigkeit des Verlegers doch nur auf Förderung der Verwertung gerichtet. Geschaffen wird das Gut durch den Autor, und nur dadurch wird das originäre Eigen tum am Geistesgut bestimmt. Wo das Geisteswerk sich in ein Verlagswerk einschiebt, bestehen das geistige Eigentum und das Verlagseigentum neben einander, ohne daß eines das andere beeinflußt. Der Verleger wird nicht als Eigentümer des Ver lagswerks auch solcher des ihm überlassenen, einen Teil seines Unternehmens bildenden Geisteswerks, noch wird das Verlags eigentum dadurch beeinträchtigt, daß der Autor an einem Teil geistiges Eigentum hat. Der Grund liegt, um es zu wiederholen, in der Verschiedenheit der Objekte. Das geistige Eigentum haftet am Geisteswerk als solchem, während das Verlagseigentum sich aus die das Geisteswerk umfassende höhere Einheit bezieht. Beide Objekte sind selbständige Güter, von denen jedes unab hängig verwertet wird. In manchen Fällen, so, wenn der Ver leger zugleich Herausgeber ist, sich also in der Sichtung und An ordnung des Stoffs eine geistige Arbeit geltend macht, kann der Verleger auch an dem Gesamtwerk geistiges Eigentum haben, wie bei der Herausgabe einer Anthologie u. s. w. Dabei kann es schwierig sein zu unterscheiden, ob für den Verleger ein geistiges Eigentum oder ein Verlagseigentum in Betracht kommt. Es ist zu beachten, daß unter Geisteswerk ein Produkt geistiger, individualisierender Thätigkeit zu verstehen ist, während wir — ohne den Verlegern zu nahe treten zu wollen —, das Moment des geistigen Schaffens nicht zum wesentlichen Merkmal des Ver lagswerks machen können. Bei letzterem handelt es sich viel mehr um eine geschäftliche, auch die technischen Erfordernisse eines Verlags mit umfassende Schöpfung, bei der die geistige Thätigkeit allerdings insofern in Betracht kommt, als die Eigen art und Einheitlichkeit des Geschäftsplans einer solchen ihr Da sein verdankt. Während sie dort wesentlich ist, tritt sie hier accidentiell hinzu. In den bisherigen Ausführungen haben wir kurz das Wesen der den Autoren und den Verlegern zustehenden Rechte gekenn zeichnet. Es ist nun des weiteren zu erörtern, welche Rechts beziehungen zwischen Autoren und Verlegern bestehen. Wir gehen zum Verlagsvertrag über. Der Autor verwirklicht die Bestimmung eines Geisteswerks und verwertet das in ihm enthaltene Gut dadurch, daß er es einem Verleger in Verlag giebt. Der Berlagsvertrag bezweckt somit Veröffentlichung und Verbreitung des Geisteswerks. Bei der Ausdehnung, die das Verlags- und Buchhandelswesen heute angenommen hat, ist der Autor dabei vollständig auf den Ver leger angewiesen; er ist von seinem Geschick bei der Ausführung der Veröffentlichung und bei dem Vertrieb abhängig. Daher rührt die selbständige Stellung des Verlegers, der, nachdem ihm das Manuskript übergeben ist, abgesehen von einzelnen dem Autor vertragsmäßig vorbehaltenen Befugnissen, das Weitere verfügt. Dafür trägt er auch in der Regel die Verantwortung für den Verlag und für das mit jedem Verlag verbundene finan zielle Risiko; nicht der Autor, dem die geschäftlichen Fähigkeiten fehlen und der sich den Wechselfällen des Verlagsgewerbes nicht aussetzen kann. Die eigentliche Verwertung des Geistesguts findet daher durch den Verleger statt, während der Autor es in der Regel nur dadurch ausbeutet, daß er vom Verleger ein — meist vorausbestimmtes — festes Honorar bezieht. Den Verlagsvertrag in der soeben angedeuteten Form können wir als Normalsall bezeichnen; wenigstens wird sich später bei Berücksichtigung der Abweichungen ergeben, daß er sich meist wieder auf diesen Fall zurückführen läßt. Der Verlagsvertrag ist aus unserem heutigen Verkehrsleben erwachsen; es ist daher sehr begreiflich, daß wir in den uns aus dem römischen Recht überlieferten Vertragsformen keine passende Form für ihn finden. Immerhin ist der Versuch häufig unter nommen worden, und zwar aus dem verzeihlichen Wunsch heraus, eine für das Verständnis des Wesens und der Folgen des Verlagsvertrags geeignete Handhabe dadurch zu gewinnen, daß man ihn unter diejenigen Schulbegriffe uuterbringt, die unser ganzes juristisches Denken beherrschen. Auch wir wollen uns den Vorteil einer solchen Handhabe nicht entgehen lassen, machen aber den ausdrücklichen Vorbehalt, daß es uns nicht um eine Konstruktion, sondern nur um die Gewinnung von Analogieen zu thun ist. Der Autor überläßt dem Verleger das in seinem Eigentum stehende Geistesgut gegen Honorar zur Verwertung, d. h. zum bestimmungsgemäßen wirtschaftlichen Genuß. Der Verleger hat die Verpflichtung der zweckentsprechenden Veröffentlichung und Verbreitung. Diese Fassung des zwischen Autor und Verleger bestehenden Rechtsverhältnisses genügt, um zu erkenne», daß wir es mit keinem einheitlichen Rechtsverhältnis zu thun haben. Wir gelangen vielmehr, indem wir die vollen Konsequenzen daraus ziehen, daß wir das Geistesgut als eine Sache betrachten»), zu folgendem Ergebnis: Der normale Verlagsvertrag entspricht einer Vereinigung von Sachmiete und Mandat. Der Autor giebt dem Verleger das Geistesgut in Miete, indem er ihm den vollständigen wirtschaftlichen Genuß daran überläßt. Das Verhältnis wird klarer, wenn man aus der Be griffsbestimmung des geistigen Eigentums die schulgemäße» Folge rungen ableitet, nämlich, daß die Thatsache der ausschließlichen Beherrschung der — unkörperlichen — Sache den Besitz am Geistesgut darstellt. Der Autor setzt hiernach den Verleger in den Besitz des Geistesgutes zum Zweck seines Genusses, zum Gebrauch der Sache"). Dieser Gebrauch der Sache, der in der Verwertung des Geistesguts durch Veröffentlichung und Ver breitung des Geisteswerks besteht, ist das Recht des Mieters. In ihm liegt aber nicht nur die wirtschaftliche bestimmungsge mäße Verwertung des Geistesguts, sondern auch das Mittel zur Verwirklichung der Bestimmung des Geisteswerks. Das Recht des Verlegers auf Gebrauch des Geistesguts verstärkt sich ini Verlagsvertrag zur Pflicht zweckentsprechender Veröffentlichung und Verbreitung. Zur Sachmiete tritt das Mandat hinzu. Auf dieser Grundlage ergeben sich die weiteren Rechtsbe ziehungen aus dem Verlagsvertrag von selbst. Der Autor überläßt dem Verleger den Besitz des Geistes guts zum Gebrauch. Der Besitz an einer unkörperlichen Sache ist thatsächlich nicht realisierbar"); er bezeichnet aber die vom Recht garantierte Position der Ausübung des geistigen Eigen tums. — In der Uebertragung des Besitzes liegt also der Ver zicht auf alle Handlungen, welche auf Verwertung des über tragenen Gutes gerichtet sind. Der Autor kann somit sein ») Altes und Neues. S. 80. ", Vgl. Windscheid, Pandekten V. Aust. II. S. 498 ff. ", Altes und Neues. S. 80 ff.
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