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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1893
- Sprache
- Deutsch
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8968 Nichtamtlicher Teil- ^ 151, 3. Juli 1893. Geisteswcrk nicht mehr einem anderen Verleger übertragen, auch nicht in veränderter Form. Wegen Vornahme einer Bearbeitung, Uebersetzung u. s. w. wird er sich mit dem Verleger auseinander setzen müssen"). Indessen geben wir zu, daß sich diese Folge rung nicht unter allen Umstanden auf die Spitze treiben läßt. In Fällen, wo aus der Natur des Verlags von vornherein aus geschlossen ist, daß der Verleger die Veröffentlichung einer lieber- setzung oder Bearbeitung mitübernehme, wie etwa bei Aufnahme in eine Sammlung, wird auch ohne Vertragsklausel aus den besonderen Umständen ein stillschweigender Vorbehalt angenommen werden können. Zum Vollzug des Verlagsvertrags gehört hiernach von seiten des Autors Uebertragung des Geistesguts, d. h. Gewäh rung der Möglichkeit mit der Verwertung zu beginnen, meist durch Aushändigung des Manuskripts und Unterlassung eigener auf Verwertung des Guts gerichteter Handlungen. Die hauptsächliche Pflicht des Verlegers besteht in zweck entsprechender Veröffentlichung und Verbreitung. Was darunter zu verstehen ist, läßt sich nicht nach juristischen Merkmalen fest stellen. Dafür sind nur die buchhändlerischen Usancen maß gebend. Das eine bleibt als Hauptsache bestehen: Der Verleger muß das Werk verlegen, auch wenn er für sich keinen finanziellen Erfolg, selbst wenn er einen Mißerfolg Voraussicht. Immerhin wird der voraussichtliche Ausfall in gewisser Beziehung die Aus führung des Verlags beeinflussen, vorausgesetzt, daß der Zweck der Veröffentlichung nicht beeinträchtigt wird. Als weitere Pflicht des Verlegers kommt nach den obigen Ausführungen die Honorarzahlung in Betracht. Wenn Voigt länder bei Ausstellung der wesentlichen Punkte des Verlags vertrags die Honorarzahlung hiervon ausgeschlossen hat, ist er nur in gewissem Sinn im Recht. In vielen Fällen wird dem Autor für Werke, die keinen Erfolg versprechen, ein Honorar thatsäch lich nicht gezahlt. Jedoch muß in dem Umstand, daß der Ver leger unentgeltlich die Lasten des Verlags auf sich nimmt, eine versteckte Honorarleistung erblickt werden. Wenn wir bei unserer Analogie bleiben, können wir sagen, daß sich in diesem Fall der Entgelt für die Miete und der für das Mandat kompensieren. Wenn wir dies berücksichtigen, bleibt die Honorarzahlung als Regel bestehen. Als Ausnahmen sind die Fälle zu bezeichnen, wo das Geistesgut dem Verleger ganz wertlos erscheint, und wo er vom Autor einen Beitrag zu den Verlagskosten erhebt. Hier iiberwiegen die Kosten des Mandats. Die Auffassung, als ob den Verlegern aus dem Verlags vertrag ein originäres Recht erwachse, haben wir als unrichtig bezeichnet. Auch scheint uns der ganze Streit hierüber bis zu einem gewissen Grad müßig. Der Verleger hat den Besitz am Geistesgut; er wird daher wie der Eigentümer geschützt und ist Dritten gegenüber im besseren Recht. In der Verwertung des Geistesguts ist der Verleger nur durch die vom Autor ausgehenden Rechte beschränkt. Und zwar in doppelter Weise, durch Jndividualschutz und durch das geistige Eigentum. Der Jndividualschutz sichert dem Autor die aus schließliche Verfügung über das Geisteswerk. In dem Verlags vertrag ist die Bestimmung, die der Autor seinem Werk giebt, enthalten. An dieser Bestimmung darf der Verleger nichts ändern. Es ist somit jede Bearbeitung, Utilisation, Uebersetzung, überhaupt jede Veränderung von der Zustimmung des Autors abhängig. Ebenso ist der — im Verlagsvertrag — ausge sprochene Wille des Autors bezüglich des Modus und des Um sangs der Veröffentlichung zu achten. Diese Beschränkung des Verlegers tritt auch in dem Fall ein, wenn der Autor nicht der Verlaggeber ist, sondern das geistige Eigentum veräußert hat. Denn, da der Rechtsnachfolger des Autors im geistigen Eigentum auf das Geisteswerk selbst kein Einwirkungsrecht hat, — der bestimmungsgemäße Genuß des Geistesguts liegt eben auf wirtschaftlichem Gebiet — kann er auch dem Verleger kein Recht einräumen, das sich mit dem Jndividualschutz nicht verträgt. So weit dieser letztere in Frage kommt, kann sich der Verleger nur auf eine vom Autor erteilte Zustimmung be rufen. Letztere kann in der Verfügung über das Geistesgnt eingeschlossen sein. Der Rechtsnachfolger des Autors im geistigen Eigentum ist natürlich an den Verlagsvertrag seines Vorgängers gebunden; es bleibt ihm nur das nackte Eigentum. Das Gut dient ihm, so lange der Verleger im Besitz ist, nur mit seinem Tauschwert. Der Verlagsvertrag ist infolge seiner Mandatseigenschast ein persönlicher auf seiten des Verlegers; dieser kann also den Verlag ohne Zustimmung des geistigen Eigentümers nicht auf einen Dritten übertragen. Wenn die Verlagsfirma in andere Hände übergeht, darf der geistige Eigentümer den Verlag auf- lösen, wenn zu befürchten ist, daß die Mietsache sich verschlechtere oder der Verlag in ungeeigneter Weise fortgesetzt werde. Eine besondere Beachtung gebührt dem Rechtsverhältnis zwischen dem Verleger und den Erben des Autors oder ge gebenen Falls dem geistigen Eigentümer nach dem Tode des Autors. Der mit der Person des Autors verknüpfte Jndividual- schntz endet mit dessen Tod. Dem Erben bleibt nur das geistige Eigentum. Hieraus ist der sehr wichtige Schluß zu ziehen, daß der Verleger nach dem Tod des Autors Veränderungen an dem Geisteswerk vornehmen kann, es bearbeiten und übersetzen lassen darf, soweit dadurch die Rechte des geistigen Eigentümers nicht getroffen werden. Der Bestand des Geistesguts — die Miet sache — muß erhalten bleiben. Wenn also die Bearbeitung eines Geisteswerks, die der Verleger ohne Zustimmung der Erben vornehmen läßt, das Werk dermaßen ändert, daß das Geistes gut ein anderes wird oder an Wert verliert, können die Erben den Vertrag auslösen neben etwaiger Schadenersatzforderung. Bearbeitungen, die das Wesen des Geistesguts nicht angreifen, sind frei. Eine andere Frage ist, ob Aenderungen, welche den Bestand des Guts treffen, von den Erben erzwungen werden können, wenn sie zur erfolgreichen Fortsetzung des Verlags not wendig scheinen. Dies ist zu verneinen, doch wird der Verleger daraufhin vom Verlag zurücktreten können. — An den Kosten für Bearbeitungen, die ohne Zustimmung der Erben vorgenommen werden, haben diese nicht teilzunehmen. Waren sie jedoch damit einverstanden, können sie zur Kosten tragung beigezogen werden im Verhältnis des Wertes des Geistes guts zum gezahlten Honorar. Von Schürinann") wird verlangt, daß den Erben in diesem Fall die Hälfte des Honorars ent zogen werde. Eine derartige feste Bestimmung mag ganz zweck mäßig erscheinen, wird aber häufig zu Ungerechtigkeiten An laß geben. Weigert sich der Verleger eine vom geistigen Eigentümer vorgeschlagene nötige Bearbeitung ausführen zu lassen, liegt für diesen ein Auslösringsgrund vor. Wir haben in Vorstehendem unterschieden zwischen Be arbeitungen, die den Bestand des Guts erfassen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Um mit den realen Verhältnissen Fühlung zu behalten, seien hier zwei Beispiele angeführt. Wenn ein wissenschaftliches Werk nach dem Tod des Verfassers durch Ergänzung des Litteratur- und Quellenmaterials oder durch Berichtigung von Thatsachen, die seit diesem Zeitpunkt sich ge ändert haben, auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht wird, liegt eine dem Ermessen des Verlegers anheimstehende Bearbeitung vor. Anders ist es, wenn ein wissenschaftliches Werk in der Weise umgearbeitet wird, daß der Bearbeiter seine von den Ansichten des Autors abweichenden Anschauungen dem Werk unterlegt; so daß es nicht mehr die Lehren des ersten i") Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger. Halle 1889. S. 310. Vgl. Altes und Neues. S. 92.
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