Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1893
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- 1893-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1893
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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vermischte«. Usance. — In der Gehilfenzeilung -Unser Blatt- veröffentlicht der Vorstand des allgemeinen deutschen Buchhandlungsgehllfen-Verbandcs folgenden Beitrag zur Usancenkunde: -Ist die Ausstellung von Zeugnissen für Gehilfen im Buch handel usancemäßig und sind Zeugnisse zur Erlangung von Stellen notwendig? -Zu dieser Frage war der Vorstand des allgemeinen deutschen Buch handlungsgehilfen - Verbandes auf Ersuchen eines dem Verbände aller dings nicht Angehörigen zur Abgabe eines für das Gericht bestimmten Gutachtens veranlaßt worden. »Wir geben dieses Gutachten dahin ab, daß Zeugnisse für einen Gehilfen eine Notwendigkeit sind und daß die Zeugnisausstellung im Buchhandel Usance ist. -Wir begründen dies durch nachstehende Darlegungen. -Die Anerbietungen seitens stellesuchender Gehilfen geschehen in den meisten Fällen brieflich, und da eine Beurteilung des Charakters und der Fähigkeiten des Bewerbers sich ohne weiteres wohl nicht aus dem Bewerbungsschreiben schließen lassen wird, so ist zu dem Erkennen dieser Eigenschaften notwendig, daß der Bewerber dem Prinzipale Unterlagen dazu erbringt. -Zeugnisse über die bisherige Thätigkeit des Gehilfen sind daher zur Schaffung eines Bildes unbedingte Notwendigkeit. -Denn, wenn auch persönliche Empfehlung seitens früherer Chefs die gleiche Eigenschaft besitzen würde, so ist doch in sehr vielen Fällen (Tod des früheren Chefs, Zeitverlust bei schnell zu besetzenden Vakanzen) solche nicht möglich. »Der Gehilfe muß aber in der Lage sein, sich über seine Thätigkeit, seine Fähigkeiten und Charaktereigenschaften, wie über seine Laufbahn jederzeit ausweisen zu können, da er nicht, wie der Handwerker und Künstler, in der Lage ist, seine Kenntnisse durch Probearbeiten oder, — wir denken hier nur an Lithographen, Stcindrucker, Lylographen — durch Vorlegung seiner Arbeiten darthun zu können. Die Zeug nisse seiner Thätigkeit bleib.en vielmehr unveräußerliches Eigentum des Geschäftes, und daher muß an deren Stelle eine Bescheinigung des Prinzipals als Ausweis treten. -Rechtsanwalt I)c. M. Haase-Berlin spricht sich hierüber in seiner Schrift -Der Handlungsgehilfe und sein Chef- (Hannover-Linden bei Manz L Lange) folgendermaßen aus: -Außerdem . . . besieht ein wichtiges Recht des Handlungsge hilfen darin, daß er bei Beendigung seiner Stellung von dem Ches die Ausstellung eines Zeugnisses verlangen kann. Im Gesetz ist aller dings eine solche Verpflichtung des Prinzipals nirgend ausgesprochen. Dieselbe kann sich also nur auf Handelsgebrauch stütze»; man wird , aber ohne weiteres anuehmen können, daß diese Usance überall in Geltung ist.- -Wird aus Vorstehendem sich die Notwendigkeit der Zeugnisse er geben, so bietet dieselbe auch gleichzeitig einen Beweis für die Usance, zu dessen weiterer Bekräftigung wir noch ansühren, daß seitens der Chefs bei Inseraten, welche zur Bewerbung um bei ihnen freiwerdende Stel lungen aussordern, Zeugnisse verlangt werden (vergl. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel) und daß ebenso von den im Buchhandel bestehenden und von Chefs wie Gehilfen sehr stark in Anspruch genommenen Stellen vermittelungen die Zeugnisse gefordert werden. -Auch ist cs bei Etablierungen Brauch, sich durch Abdruck seiner Zeugnisse ic. im Buchhandel einzusühren. Der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes.- Centralvcrein deutscher Colportagebuchhändler. — Die diesjährige Generalversammlung des Centralvereins deutscher Colportage buchhändler hat am 24. und 25. d. M.» in Erfurt stattgefunden. Die umfangreiche Tagesordnung wurde in zwei lang ausgedehnten Tages sitzungen durchberaten. Mit der Versammlung war eine reich beschickte Ausstellung von Kolportageartikeln verbundeir, Für das nächste Jahr wurde Bremen zum Versammlungsort bestimmt. Vom Buchdruck. — lim seine Mitglieder nach Möglichkeit vor ge schäftsschädigenden Elementen zu sichern, wird, wie die -Zeitschrift sür Deutschlands Buchdrucker- mitteilt, der Deutsche Buchdruckerverein dem nächst ein in zwangloser Folge erscheinendes Geheiniblatt erscheinen lassen, das den Titel -Vertrauliche Mitteilungen des Deutschen Buchdruckerver eins- trage» und den Buchdruckern die Namen der -faulen, unzuverlässigen, preisdrückenden oder sonstwie nörgelnden Geschäftskunden- Mitteilen soll. Weltausstellung in Chicago. — Als Mitglied der Kommission der Preisrichter aus der Weltausstellung befindet sich Herr Buchdruckeret- besitzer Georg Büxen ste in-Berlin zur Zeit aus dem Wege nach Chicago. ReichSgerichtsentscheidunge». — Die Inhaber einer Schirm- sabrck hatte» gegen ihren früheren Prokuristen eine Klage angestrengt, die in letzter Instanz vom Hl. Civilsenat des Reichsgerichts zu ungunsten der Kläger entschieden wurde unter folgender Begründung: Die im Handel, Gewerbe und Industrie häufig vorkommenden vertragsmäßigen Konkurrenzverbote, durch welche der Geschäfts inhaber sich dagegen zu schützen sucht, daß seine Angestellten nach Lösung des Dienstverhältnisses die in diesem erworbenen Geschäfts kenntnisse und persönlichen Beziehungen zu seinem Kundenkreise in geschäftlich unredlicher Weise zu seinem Nachteil verwerten, sind an bestimmt begrenzte und daher im Einzelfall alsbald erkenn bare Schranken gebunden. Der Grundsatz, daß die persönliche Freiheit und Erwerbsfähigkeit des Einzelnen nicht übermäßig beschränkt und nur ein begründetes Interesse geschützt werden darf, enthält nur das dehnbare Prinzip, nach dem im Einzelfalle zu beurteilen ist, ob die Ver einbarungen der Parteien sich nach der konkrete» Sachlage innerhalb gesetzlicher Grenzen gehalten haben. Eine absolute Schranke ergiebt sich jedoch daraus, daß durch solche Verträge die Erwerbsfretheit des Einzelnen nur beschränkt, nicht sür immer im ganzen*oder in einzelnen Richtungen vernichtet werden darf. Einen solchen Vertrag haben hier die Parteien gewollt und geschlossen, denn dem Beklagten sollte die Schirmproduktion und der Vertrieb so xroo für eigene oder fremde Rechnung zeitlebens für den ganzen Erdball verboten sein. Diese Vereinbarung ist weder durch das berechtigte Interesse der Klüger motiviert, noch mit der unveräußerlichen persönlichen Freiheit des Beklagten vereinbar. Sollte es wirklich wahr sein, daß die Kläger, wie sie behaupten, ihr Absatzgebiet in allen Ländern der Welt haben, so würde daraus doch nur ihr Interesse daran abgeleitet werden können, die Konkurrenz an denjenigen Orten und Teilen aller Länder auszuschließen, in welchen sie wirklich Handel treiben, so daß erhebliche Absatzgebiete für die unbehinderte Bethätigung eines gleichartigen Unter nehmens übrig bleiben müßten. Es kann ferner die Uebermäßigkeit der Beschränkung des Beklagten nicht um deswillen verneint werden, weil demselben die Möglichkeit der Verwertung seiner Kräfte in anderen kaufmännischen Betrieben und im Schirmgeschäst der ebenfalls lukrative Detailverkaus offen geblieben ist. Die abstrakte Möglichkeit, einen anderen Erwerb zu finden, liegt in jedem Falle einer derartigen Beschränkung vor, und das Detailgeschäft unter scheidet sich von der Produktion und dem Verkauf im Großbetriebe so wesentlich, daß die Verweisung von einem auf das andere der Verweisung auf Geschäftsbetriebe anderer Art nahezu gleichkommt. Derartige Er wägungen können zutreffend sein; wo sie zur Begründung der Zulässig keit einer Konkurrenzbeschränkung innerhalb bestimmter Grenzen, nament lich bei kurzer Zeitdauer, angeführt werden. Hier ist entscheidend, daß dem Beklagten ein nicht entziehbares Recht darauf zusteht, seinen Lebens lauf nach Art und Branche selbst zu bestimmen, und ihm kein Gewerbe betrieb überall und dauernd verschlossen werden durfte, namentlich nicht der, in dem er nach fast zwanzigjähriger Thätigkeit die beste Aussicht hatte sein Fortkommen zu finden. — Das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an den ein- gebrachten Sachen des Mieters erstreckt sich nach einem Urteil des Reichs gerichts, l. Strafsenats, vom 1. Mai 1893, in Baden nicht auf die jenigen Sachen, welche nach tz 715 der Civilprozehordnung der Zwangs vollstreckung nicht unterworfen sind. Der Mieter, welcher in Baden vor Erfüllung seiner Mietsverpflichtungen seine der Zwangsvollstreckung nicht unterworfenen Sachen aus der Wohnung gegen den Willen des Vermieters entfernt, macht sich demnach dadurch nicht strafbar. Schulbücher. — Der Nationalzeitung entnehmen wir folgende Mitteilung: Es ist in neuerer Zeit wiederholt über die Schwierigkeiten Klage geführt worden, die sür die Beschaffung der mit dem Beginne eines Schuljahres erforderlich werdenden neuen Lehrbücher daraus erwachsen sind, daß weder die Schüler und Schülerinnen noch die Buchhändler von den in dieser Beziehung getroffenen Bestimmungen rechtzeitig Kenntnis erhalten haben. Nicht selten sind diese Mitteilungen erst unmittelbar vor oder gar bei dem Beginne des Unterrichts erfolgt, und die unaus bleibliche Folge davon waren unnötige Belästigungen der Eltern, sowie zum Teil erhebliche Störungen des Unterrichlsbetriebes. Der Preußische Kultusminister hat daher die königlichen Regierungen und Provinzial- Schulkollegien laut Verfügung vom 11. Juli d. I. veranlaßt, in geeig neter Weise dafür Sorge zu tragen, daß der — wie besonders hervor gehoben wird, auf das zulässig niedrigste Maß zu beschränkende — Wechsel der Lehrbücher so zeitig vorbereitet und bekannt gemacht -werde, daß die Buchhändler die nötigen Vorräte rechtzeitig bereit zu stellen im stande sind und ebenso die Bücher für die Schüler und Schülerinnen schon vor Beginn des Unterrichts angekaust werden können. Anklage gegen ein wissenschaftliches Buch. — Mit der wissenschästlichen Schrift eines deutschen Nervenarztes, des Or. weck. Albert Moll, beschäftigte sich jüngst das Pariser Zuchtpolizeigericht, vr. Moll veröffentlichte 1891 eine Darstellung der Lehre von der sogenannten konträren Sexual-Empfindung, zu der Professor v. Krafft- Ebing in Wien ein Vorwort schrieb. Der Wert des Moll'schen Buches beruh; wesentlich in den darin beigebrachten neuen Krankengeschichten,
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