-Erscheint täglich mit Ausnahme dcr Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 X, für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Psg., für Nichtmitglicder 20 Psg., für Nichtbuch händler 30 Psg, die drcigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum dcö BörscnvercinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Beilage zu 56. Donnerstag, den 9. März 1893. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachdem die Schadensersatzklage der Firma Mayer L Müller in Berlin gegen zwei frühere Vorstands mitglieder sechs Instanzen durchlaufen und mit der endgiltigen Verurteilung der Beklagten in die anteilig geforderte Entschädigungssumme von 2100 Mk. sowie in die Kosten geendet hat, ist die gleiche Klage gegen die übrigen vier Mitglieder des früheren Vorstandes, in welcher der durch die Maßnahmen desselben angeblich entstandene Schaden auf 50000 Mk. beziffert, schließlich auf 17000 Mk. festgesetzt und zunächst mit 3000 Mk. gefordert wurde, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz kostenpflichtig abgewiesen worden. Mit Bezug auf die im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 2. Dezember 1891 in Nr. 283 des Börsen blattes veröffentlichten frühern Entscheidungen bringen wir nunmehr auch die weitern sowohl in dieser als auch in den andern hiermit in Zusammenhang stehenden Sachen ergangenen Urteile in der Anlage zum Abdruck. Wir machen hierbei insbesondere auf die für die Sache des Börsenvereins günstige und für die fernere Gestaltung und Durchführung des Kampfes gegen die Prcisschleuderei im Buchhandel außerordentlich wichtige Beurteilung aufmerksam, welche die in dieser Streitsache hervorgetretencn prinzipielle» Fragen durch das Urteil der letzten Instanz, des Königlichen Oberlandesgerichts zu Dresden, erfahren hat und welche von der Beurteilung sowohl des Königlichen Landgerichts zu Leipzig, als insbesondere des Reichsgerichts wesentlich abwcicht, ja der letzteren in den wichtigsten Punkten direkt entgegengesetzt ist. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin zwar Revision beim Reichsgericht eingelegt, indessen ist nicht anzunehmen, daß hier durch eine Abänderung des Urteils herbeigeführt werden wird, da dasselbe ausschließlich ans der Anwendung von Sächsi schem Recht beruht. Dieses Urteil ermutigt uns daher auch, den Kampf gegen die Preisschleuderei unentwegt und mit allen Kräften fortzusetzen, um dadurch, wenn nicht eine vollständige Beseitigung, so doch eine wesentliche Einschränkung der Not- und Uebelstände herbcizuführen, welche durch das rücksichtslose und eigenmächtige geschäftliche Gebahren nur einzelner weniger unserer Genossen im deutschen Sortimentsbuchhandel hervorgerufen worden sind. Leipzig, den 4. März 1893. Ser Vorstand des Lörsenvereins der Deutschen Luchhändler zu Leipzig. Or. Eduard Brockhaus. Paul Siebeck. Franz Wagner. Arnold Bergstraeßer. Max Niemeyer. Heinrich Wichern. Anlage. Klagesache Mayer §c Müller in Berlin gegen Müller- Grote und Paul Parey daselbst. Erkenntnis des Königl. Kammergerichts zu Berlin vom 25. November 1892. Im Namen des Königs! In Sache» der Handlung Mayer <K Müller zu Berlin, Klägerin und Bcrusungsklägerin, vertreten durch de» Rechtsanwalt Hugo Rosenberg zu Berlin, gegen die Buchhändler Müller-Grote und Paul Parey zu Berlin, Beklagte und Berusungsbeklagte, vertreten durch den Rechtsan walt Justizrath Max Wolfs zu Berlin, wegen Schadcnersatzforderung, erkennt der IX. Civilsenat des Königlichen Kammergerichts zu Berlin, unter Mitwirkung folgender Richter: 1. des Senats-Präsidenten, Geheimen Ober-Justizraths Spener, 2. des Kammergerichtsraths Schubert. 3. des Kammergerichtsraths Dürfeld, 4. des Kaminergerichtsraths Wagner, 5. des Kammergerichtsraths vr. Peters, für Recht: 1. das Urtheil der siebenten Civilkamnier des Königlichen Land gerichts I zu Berlin vom 25. Juni 1889 wird aus die Be rufung der Klägerin insoweit abgeändert, daß ans die Klage