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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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3 Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Amtlicher Teil. Es waren daher de» Beklagten gemäß 87, 88 Civil- Prozeß-Ordnung sämmtliche Kosten des Prozesses, soweit darüber nicht schon endgültig entschieden war, zur Last zu legen, gez. Spcner. Schubert. Dürfeld. Wagner. Peters. Ausgefertigt. Berlin, den 30. November 1892. (gez) Hofs mann Gerichtsschreiber des 9. Civilsenats des Königlichen Kammergeiichts. IX. U. 1783. 1890. 8. Klagesache Mayer Müller in Berlin gegen Ernst Seemann in Leipzig und Genosten. I. Erkenntnis des Königl. Landgerichts zu Leipzig vom 7. Mai 1892. Im Namen des Königs! In Sachen der offene» Handelsgesellschaft unter der Firma: Mayer L Müller in Berlin, vertreten durch den Rechtsanwalt Erler in Leipzig als Prozeßbevollmächtigten, Klägerin, gegen die Verlagsbuchhändler Ernst Seemann in Leipzig, vr. Oskar von Hase daselbst, Arnold Bergstraeßer in Darmstadt und Ego» Werlitz in Stuttgart, vertreten durch den Rechtsanwalt Or. Paul Schmidt in Leipzig als Prozeßbevollmächtigten, Be klagte, wegen Forderung von Schadensersatz erkennt die fünfte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig unter Mitwirkung folgender Richter: 1. des-Landgerichtsdirektors vr. Hallbauer, 2. des Landgerichtsraths vr. Berger und 3. des Hilfsrichters Ass. vr. Schmöger für Recht: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. T h a t b e st a n d. I. 1. In Leipzig besteht unter dem Namen „Börsenverein der Deutsche» Buchhändler" eine Vereinigung von Buchhändlern, die nach Maßgabe der Vorschriften des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868 durch Eintragung in das beini Königlichen Amtsgerichte zu Leipzig geführte Genossenschastsregister juristische Persönlichkeit erlangt hat und der als Mitglieder eine nicht un beträchtliche Anzahl der Deutschen Buchhändler angehören. 2. Der Verein bezweckt ausweislich seiner revidierten Satz ungen vom 27. September 1887, die am 29. October desselben Jahres in das Genossenschaftsregister eingetragen worden und mit Kantate 1888 in Kraft getreten sind, wie überhaupt (8 1 Absatz 2) die Pflege und Förderung des Wohles, sowie die Vertretung der Interessen des Deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange, so insbesondere auch (Absatz 3 Ziffer 2 desselben 8) die Feststellung allgemein gütiger geschäftlicher Be stimmungen im Verkehr der Buchhändler unter einander, sowie der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise und den von den letzteren zu gewährenden Rabatt. Ihm dienen (8 13) als Organe die Orts- und Kreisvereine, die Verlegervcreine und der Leipziger Kommissionärverein, deren Obliegenheit (8 45) neben der Förderung der besonderen ge schäftlichen Aufgaben der verschiedenen buchhändlerischen Geschäfts zweige namentlich auch darin besteht, die örtlichen Interessen zu wahren und den Börsenverein in der Vertretung der allgemeinen Interessen des Deutschen Buchhandels zu unterstützen. Sie erlangen die Eigenschaft von Organen des Börsen vereins (8 13 Absatz 2 Ziffer 4 und H 46) dadurch, daß sie in ihren Satzungen ihre Mitglieder zum Erwerbe der Mitgliedschaft des Börsenvereins verpflichten und ihre Statuten, die sie dem Börsenvereine zur Genehmigung vorzulegen haben, von dem letz teren genehmigt werden. 3. Die Rechte der Mitglieder des Börsenvereins bestehen (8 4 Absatz 1 Ziffern 4, 6 und 8) n. a. in der Benutzung des den Zwecken des Vereins und des Deutschen Buchhandels gewidmeten Buchhändlerhauses (8 49 Absatz 1) und aller vom Vereine ge schaffenen Anstalten und Einrichtungen, in dem Bezüge des Börsen blattes für den Deutschen Buchhandel und in der Benutzung des Börsenblattes und des Buchhändler-Adreßbuches für geschäft liche Anzeigen zu ermäßigten Preisen gemäß den von der Haupt versammlung festzusctzenden Bestimmungen. Diejenigen der Leipziger Kommissionäre aber, die dem Vereine als Mitglieder angehören, genießen noch ein besonderes Vorrecht insofern, als in 8 49 Ab satz 3 der Satzungen bestimmt ist, daß Nichtmitglieder des Ver eins die alljährlich während der Ostermesse stattfindende Ab rechnung im Buchhändlerhause nur durch sie mit Genehmigung des Vorstandes erledigen lassen dürfen. Dagegen sind die Vereinsmitglieder verpflichtet (H 3 Ziffer 3), die Satzungen des Börsenvercins, sowie die satzungsgemäßen Be schlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes pünktlich zu befolgen (Ziffer 4), jedes Anerbieten von Rabatt an das Pu blikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen (Ziffer 5), bei Verkäufen an das Publikum innerhalb Deutschlands, Oesterreichs, der Schweiz und aller ausländischen Gebiete, in denen vom Vorstande des Vereins anerkannte Orts- und Kreis- Vereine bestehe», die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise oder die abweichend hiervon von den Orts- und Kreisvereinen mit Genehmigung des Börsenvereins - Vorstandes für ihr Gebiet festgesetzten besonderen Verkaufsnormen einzuhalten und (Ziffer 6) gegen den Willen des Verlegers den Verlag desselben an solche Buchhändler und Wiederverkäufer, welche vom Vorstande oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind, nicht zu liefern. Jeder in den Verein Einlretende hat bei seiner Aufnahme (8 2 Absatz 3 Ziffer 4) ein Schriftstück zu unterzeichnen, worin er sich bedingungslos verpflichtet, in allen Stücken den Vereins satzungen und den satznngsgemäßen Beschlüssen der Hauptversamm lungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen. Die Mitgliedschaft ruht aus der Person. Derjenige aber, der Teilhaber an einer Buchhandlung ist und dem Börsenverein beitritt, soll (8 5) durch die oben erwähnte schriftliche Erklärung nicht nur sich selbst, sondern in der nämlichen Weise auch die von ihm vertretene Handlung verbindlich mache». Wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der sich aus dem Vor stehenden ergebenden Verpflichtungen kann (8 8 Absatz 2 Nr. 1) ans Antrag des Vorstandes die Ausschließung des betreffenden Mitglieds durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. 4. Das amtliche Veröffentlichungsorgan des Börsenvereins, worin namentlich alle Bekanntmachungen des Vereinsvorstandes zu erfolgen haben, bildet (ß 22) das schon oben erwähnte „Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel". Dieses Blatt, welches von Leipzig aus an alle Mitglieder des Vereins versandt wird, ist indessen nicht ausschließlich diesen letzteren zugängig. Auch Nicht mitglieder können dasselbe, gleich den vom Verein ausgegebenen Katalogen und sonstigen Drucksachen, mit Genehmigung des Vor standes (Z 4 Absatz 2) ausnahmsweise zu dem dafür festge setzten Preise beziehen und zu Inseraten benutzen, und lediglich ausgeschlossenen Mitgliedern und solchen Nichtvereinsmitgliedern, gegen die Thatsachen vorliegen, welche bei Mitgliedern die Ein leitung des Ausschließungsverfahrens (8 8) nach sich ziehen wür-
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