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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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4 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. den, ist der Bezug des Börsenblattes uud die Benutzung desselben zu Inseraten, sowie die Benutzung aller Vereinsnnstalten und -Einrichtungen schlechterdings zu versage». (Vergl. Seite 10 der Statuten, Zeile 5 bis 16.) 5. Weitere Organe des Börsenvereins sind: a) der Verein der Buchhändler zu Leipzig uud d) der Verein der Leipziger Kommissionäre. Beide Vereinigungen haben ihren Sitz, gleich dem Börseu- vcrcin, in Leipzig, besitzen, ebenso wie dieser, juristische Persön lichkeit in Gemäßheit des bereits eingangs angezogenc» Königlich Sächsischen Gesetzes voni 15. Juni 1868 und erstreben die glei che» Ziele wie der Börsenverein. Ihre Mitglieder sind verpflichtet, zugleich Mitglieder des Börsenvercins zu werden. Zu a. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig bildet de» Ortsvereiu für Leipzig im Sinne von 8 13 der Börsenvereins-Satzungen (vergl. oben Ziffer 2). Er hat zur Erleichterung des gegenseitigen Geschäfts verkehrs eine besondere Einrichtung, die „Bcstellanstalt", geschaffen. Diese Anstalt hat den Zweck, den gesamten Austausch buch händlerischer Geschäftspapicre, Verlang- und Wahlzettcl, Zirku lare, Rechnungspapiere, Remittcndcnsakturen u. s. w., sowie der den Buchhandel betreffenden Zeitschriften schnell und sicher zu be sorgen. Sie soll zwar in erster Linie nur den Interessen der Mitglieder des Buchhändlervereins dienen, doch kann ihre Benutzung gegen Zahlung eines Jahresbeitrags durch Beschluß des Vereins- Vorstandes auch solchen Buchhändlern gestattet werden, die dem Vereine nicht als Mitglieder angehören. Unbedingt ausgeschlossen aber von der Beförderung durch die Anstalt sollen nach der Ge schäftsordnung die Geschäftspapiere derjenigen Handlungen sein, die sich nach Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins mit dessen Satzungen und satzungsgemäßen Beschlüssen in Widerspruch gesetzt haben; wie denn auch in dem Mietverträge, den der Verein der Buchhändler zu Leipzig unter dem 30. Januar 1888 mit dem Börsenvcrein über die noch jetzt der Bcstcllanstalt zur Unter kunft dienenden Räumlichkeiten im Buchhändlerhause die Ver einbarung getroffen wurde, daß der Verein der Buchhändler zu Leipzig verpflichtet sein solle, auf Erfordern des Börsenvereins- Borstandes die Bcstellanstalt solchen Bcrufsgenosscn zu verschließen, die laut Vorstandsmitteilung gegen die Satzungen des Börscnver- cins verstoßen hätten. Zu d. Für den Verein Leipziger Kommissionäre galten in den Jahren 1888 und 1889 (der im gegenwärtigen Rechtsstreit in Betracht kommenden Zeit) die in den Sitzungen vom 8. November 1887 und 9. Januar 1888 beschlossenen Satzungen, nach deren 8 3 die Vercinsmitglicdcr nicht nur verpflichtet waren, die Satzungen des Börsenvereins für ihre Handlungen pünktlich zu befolgen, sondern auch sich verbindlich machten, Sortiment an Niemanden als an ihre eigenen Kommittenten zu liefern, denjenigen ihrer Kommittenten aber, die wegen Zuwiderhandlung gegen 8 3 Ziffer 4, 5 u. 6 der Satzungen des Börsenvereins laut Bekanntmachung des Börsenvereins-Vorstandes von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen wären, die Lieferung von Sortiment zu verweigern (vergl. Absatz 2 Nr. 1 und 2 des selben U. II. In buchhändlerischcn Kreise» spielt seit einer längeren Reihe von Jahre» die Rabattbewegung eine große Rolle. Es handelt sich darum, die Höhe des Nachlasses genau zu bestimmen, die der Sortimentsbuchhändler seinen Kunden beim Einkauf eines Buches an dem für das letztere vom Verleger ausgeworfcnen Ladenpreise gewähren darf. Insbesondere aber war es der Börsenverein, der eingedenk seiner Aufgabe (vergl. oben Nr. I Ziffer 2) darauf hinzuwirken suchte, daß die Sortimenter bei Uebertragung des ihnen selbst von ven Verlegern zugebilligten Rabatts auf das kaufende Publikum bestimmte Grenzen beobachteten, die er selbst in der Weise normierte, daß er gewisse Rabattsätze aufstellte, über die hinaus kein Sortimentsbuchhändler gehen sollte. Diejenigen Sortimenter aber, die die also normierten Sätze nicht als für sich bindend erachteten, sondern die Bücher dem Pu blikum zu billigeren Preisen, als dies bei Einhaltung der vom Börsenvcrein bestimmten Nabattsätze möglich gewesen wäre, öffent lich anboten und lieferten, bezeichnete man als „Schlcuderer", ihr Verfahren als „Schleuderci". Und zwar gebrauchte man diese Ausdrücke, wie aus mehrfachen Kundgebungen des Börsenvercins unzweiselhast erhellt, nicht im gewöhnlichen, sondern in einem spezifisch buchhändlerischen Sinne. Man wollte damit weder die Ehre, noch die Kreditwürdigkeit eines Sortimentsbuchhändlers irgendwie antasten, sondern bediente sich des Wortes „Schlcuderer" lediglich zu dem Zwecke, um anzudeuten, daß der betreffende Sortimenter gegen die hinsichtlich der Rabattgcwährung im Ver kehr mit dem Publikum bestehenden Normen verstoßen habe. Gegen die Schlcuderer schritt der Vorstand des Börseu- vereius ein. 1. Schon geraume Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Satzungen war im Jahre 1884 aus Beschluß der Hauptversamm lung eine Kommission, die Siebener-Kommission, eingesetzt wor den, um die ihr vom Vorstande unterbreiteten Fälle von Schleu dere! auf Grund des beigcbrachten Beweismaterials zu untersuchen und darüber zu entscheiden. Die Kommission stellte leitende Grundsätze auf. Darnach sollte die Basis des buchhändlerischen Verkehrs der Ladenpreis sein und als Schleuderei angesehen werden nicht nur jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder un bestimmter Form, sondern auch bei Verkäufen am Orte die Ge währung eines höhere» Kundenrabattes, als solcher durch den be treffenden Provinzial- oder Lokalverein festgesetzt worden sei, und bei Verkäufen nach auswärts die Zubilligung eines Rabattes von mehr als 10"/, vom Ladenpreise oder die Gewährung von Ver günstigungen, die einer Erhöhung des Rabatts über 10 o/, gleich kämen. Der Vorstand des Börsenvereins aber wendete sich an die Verleger und vermochte eine große Anzahl dieser letzteren, sich schriftlich dahin zu verpflichten, bis auf Widerruf Sortimentern, welche ihm vom Bvrsenvcreins-Vorstande als prinzipielle Schleu- derer bezeichnet werden würden, entweder gar nicht oder doch nur mit beschränktem Rabatte zu liefern. Darauf erließ er unter dem 18. November 1885 an die mit ihm Verbündeten Verleger ein Rundschreiben, worin diejenigen Firmen, welche nach den von der Siebener-Kommission ange- stcllten Ermittelungen gegen die von der letztere» kundgegebene» Grundsätze verstoßen hätten, namhaft gemacht und die Verleger ausgefordert wurden, „in Unterstützung der auf die Wiederherstel lung eines lebenskräftigen Sortiments gerichteten Bestrebungen gegen die genannten Firme» der übernommenen Verpflichtung ge mäß zu Verfahren". Zu den namhaft gemachten Firmen zählte auch die Klä gerin, die, wie schon damals so noch jetzt, in Berlin eine Sor- timentsbuchhandlung, verbunden mit Verlag und Antiquariat, betreibt. Ans das erwähnte Rundschreiben nahmen alsdann noch eine Reihe anderer Zirkulare des Börsenvcrcius-Borstandes insofern Bezug, als diese ebenfalls in der Rabattfrage ergehenden Rund schreiben übereinstimmend die Erklärung enthielten, hinsichtlich der Klägerin blieben die früheren Mitteilungen auch ferner in Kraft. Vergl. insbesondere die Rundschreiben vom I. Dezember 1886, vom 17. Mai und 1. Juni 1887, sowie vom 10. April 1888. 2. Die gleiche Erklärung findet sich dann, nachdem inzwischen zur Ostermesse 1888 die oben unter I Ziffer 2 erwähnten neuen Satzungen vom 27. September 1887 für den Börsenverein in Kraft getreten waren, in zwei allen Vereinsmitgliedern zuge sandten Rundschreiben des Vorstandes vom 1. Juni und vom 20. September 1888, von denen das letztere noch besonders in der Nummer 223 des Börsenblattes vom 25. September 1888
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