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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Amtlicher Teil. 5 auf Seite 4731 veröffentlicht wurde, und in zwei Bekannt machungen des Vorstandes vom 6. Oktober und 10. November 1888, die an der Spitze der Nummern 234 und 263 des Börsen blattes in dessen „Amtlichen Teile" erschienen. a) Das Zirkular vom 20. September 1888 enthält überdies den Hinweis darauf, daß auf Grund des Abkommens des Börsen- vereins-Vorstandes mit dem Vereine der Buchhändler zu Leipzig alle Geschäftspapiere der Klägerin und noch 7 anderer namhaft gemachter Firme» von der Beförderung durch die Leipziger Bestellanstalt ausgeschlossen seien, daß die Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre laut tz 3 Ziffer 2 ihres Statuts den Genannte» kein Sortiment mehr liefern würden und daß auf Grund des dem Börsenvereins-Vorstand durch die Satzungen (Seite 10 Zeile 14—16 (8 4 Absatz 2j) zustehcnden Rechtes die Geschäftsstelle des Börsenvereins beauftragt worden sei, von denjenigen der be- zeichncten Firmen, die dem Börsenverein nicht angehörte», fortan kein Börsenblatt-Inserat mehr anzunehme» und ihnen nach Ab lauf der bezahlten Abonnementsperiode auch das Börsenblatt selbst zu entziehe». b) In seinen Bekanntmachungen vom 6. Oktober und 10. No vember 1888 aber macht der Börsenvereinsvorstand darauf ans merksam, daß er, gestützt aus 8 3 Ziffer 6 der Satzungen, auch gegen diejenigen einzuschreiten habe, welche den als „Schleuderer" bezeichneten Firmen indirekten Verlagsbczug vermitteln sollten und die letzteren dadurch von der Unterwerfung unter die Bestim mungen des Börsenvereins zurückhielten, und knüpft hieran die Bemerkung, daß der angezogene Paragraph (Z 3 Nr. 6) im Zu sammenhang mit der Bestimmung in 8 4 Absatz 2 der Satzungen (Seite 10 Zeile 14 ff.) auch aus Nichtmitglieder anwendbar sei. o) Der die Bekanntmachung vom 10. Nobember 1888 ent haltenden Nummer 263 des Börsenblattes wurden gleichzeitig zwei gedruckte Zettellisten beigefllgt, die unter dem Datum der Bekanntmachung die Worte: „Nachstehenden Firmen ist bis zu anderweitiger Bekanntmachung des Vorstandes nichts zu liefern", und im Anschlüsse hieran die Namen der gesperrten Firmen in fetter Schrift enthalten. Unter diesen Firmen findet sich auch die Klägerin aufgezählt. Diese Zettellisten wurden, wie aus der Bekanntmachung selbst erhellt, beigefügt, „um Jrrtümer seiten des Expeditionspersonals möglichst auszuschließen, behufs Anheftung über den Expeditions pulten". Die Bekanntmachung kündigt endlich an, daß auch den spä teren Kundgebungen des Vorstandes in der gleichen Angelegenheit Zettellisten beigegeben werden würden, die jedesmal bis zum Ein treffen einer neuen Liste mit späterem Datum maßgebend bleiben sollten. 3. Unter dem 7. Dezember 1888 erließ der Börsenvereins vorstand in Gestalt eines an den Vorstand des Vereins der Buch händler in Leipzig gerichteten Schreibens eine weitere Kundgebung in der Rabattfrage. In diesem Schreiben, welches sich dann im Amt lichen Teile der Nummer 292 des Börsenblattes vom 17. des nämlichen Monats abgedruckt findet, sind die Maßregeln, zu deren Ergreifung der Vorstand Schleuderer« gegenüber sich be rechtigt hält, im einzelnen aufgeführt. Es sind — von der nur durch Beschluß der Hauptversammlung möglichen Ausschließung eines Mitglieds aus dem Vereine abgesehen — folgende: a) Maßregeln aus Grund der Satzungen, nämlich: 1. Entziehung des Börsenblatts und der übrigen Drucksachen des Börsenvereins (§ 4 vorletzter Absatz), 2. Zurückweisung von Börsenblatt-Inseraten (8 4 vorletzter Absatz) und 3. Entziehung des Rechts, selbst oder durch einen Kommissionär Abrechnungen im Buchhändlerhause zu bewirken (8 49), sowie b) Maßregeln auf Grund besonderer Abkommen, nämlich: 4. Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellanstalt im Buchhändlerhause (laut Vereinbarung mit dem Verein der Buchhändler zu Leipzig), 5. Einstellung der Sortimentslieferung seitens der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre (H 3 der Satzungen dieses Vereins) und 6. Aufforderung im Börscnblatte, vollständige Lieferungssperre eintreten zu lassen (Verleger-Erklärungen). Der Vorstand erklärt in seinem Schreiben, daß er diese Maß regeln gegen alle dem Börsenverein angehörenden und nicht an gehörenden Firmen, welche entweder selbst die satzungsgemäßen Verkaufsnormen geflissentlich nicht beachtet hätten (8 8 und 8 3 Ziffer 4 und 5) oder gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag an solche Buchhändler lieferten, welche von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen worden seien (tz 3 Ziffer 6), anwenden dürfe und auch anwenden werde. Er macht des weiteren daraus aufmerksam, daß die Maß regeln bei Nichtvereinsmitgliedern auf Grund alleiniger Entschlie ßung des Vorstandes ergriffen werden könnten (Satzungen Seite 10 Zeile 14 u. ff.), während bei Mitgliedern dem diesbezüglichen Be schlüsse des Vorstands zunächst eine Voruntersuchung durch den zuständigen Kreis- und Ortsverein und sodann (auf Grund dieser Voruntersuchung) ein Antrag des Vereinsausschusses auf Aus schließung aus dem Verein voranzugehen habe, und übernimmt für die Durchführung der Maßregeln Nr. 1—6 volle Gewähr, wohingegen er sich außer stände erklärt, die allgemeine und un bedingte Ausführung der Maßregel Nr. 6 zu überwachen und die Erfüllung der Aufforderung zu gewährleisten, spricht aber die Erwartung aus, daß wenigstens die Mitglieder des Börsenvereins — ob sie nun eine formelle Erklärung abgegeben hätten oder nicht — jetzt, wo es sich darum handle, de» Eigenwillen einzel ner unter den Gesamtwillen des Börsenvereins zu beugen, ein mütig zum Vorstande stehen, an die von ihni bezeichneten Firmen absolut nichts mehr liefern und letztere dadurch zwingen würden, sich zu unterwerfen. 4. Der Appell an die Vereinsmitglieder, Schleuderer« die Lieferung zu sperren, findet sich übrigens zum ersten Male schon a) in einer Bekanntmachung des Börsenvereinsvorstandes vom 21. November 1888, abgedruckt in Nr. 274 des Börsenblattes vom 26. des nämlichen Monats. Es heißt da, die vom Vorstande ergriffenen Maßnabmen allein könnten den endlichen Sieg nicht gewährleisten, das Beste müßten vielmehr die Vereinsgenossen selbst thun, indem sie — und sei es mit zeitweisen Opfern — den Vorstand thatkrästig unterstützten und es namentlich den Schleuderer« und deren Helfers helfern durch Verweigerung jedweder Auslieferung unmöglich mach ten, fernerhin Bücher zu beziehen und zu liefern. Und ähnlich lautet b) der SchlußZeiner vom Börsenvereius- vorstande unter dem 1. Dezember 1888 erlassenen, in Nr. 281 des Börsenblattes vom 4. dess. Mon. veröffentlichten Bekannt machung. Die Vereinsgenossen werden darin gewarnt, alles von den Maßregeln zu erwarten, zu denen die neuen Satzungen den Vorstand ermächtigten, und darauf hingewiesen, daß die letzte Entscheidung nur in ihrer Hand liege. Nur, wenn die Vereinsmitglieder sich entschlössen, an die vom Vorstand bezeich neten Firmen auch nicht mit verkürztem Rabatt, sondern überhaupt gar nicht zu liefern, könne der Zweck erreicht werden. Am schärfsten aber kommt o) das Bestreben des Vorstands, den Schleuderer« überhaupt jede Bezugsmöglichkeit für buchhänd lerisches Sortiment zu entziehen, zum Ausdruck in einer Bekannt machung vom 17. Dezember 1888, die der Vorstand in der Nr. 293 des Börsenblattes vom 18. des nämlichen Monats hat abdrucken lassen. Diese Bekanntmachung bring! ein Verzeichnis derjenigen Firmen, die sich bisher dem Börsenvereinsvorstande gegenüber zu gemeinsamen Zusammenwirken zwecks Bekämpfung der Schleuderei verpflichtet hatten, und enthält an alle Firmen, 'die den Beitritt zu dem Abkommen bisher unterließen, die Aufforderung, durch Unterzeichnung und Einsendung eines beigefügten Formulars an
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