Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
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- 1893-03-09
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- 09.03.1893
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6 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. März 1898. die Geschäftsstelle des Vereins dem erwähnten Abkommen sich anzuschlicßen. Die Bekanntmachung führt ferner aus, daß der Vorstand seine oben unter Nr. 3 a und b erwähnten übrigens anmerkungs weise nochmals vollständig sbgedruckten 6 Maßregeln — die „Vcreinsmaßregcln" — gegen die Uebertretung der in 8 3 Ziffer 4, 5 und 6 der Satzungen enthaltenen Vorschriften (das öffent liche Anbicten von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Form, die Nichteinhaltung der unter seiner Genehmigung seiten der Kreis- und Orisvereine festgesetzten Verkaufsnormen bei Ver käufen in und nach deren Gebiet und die indirekte Lieferung an solche Firmen, gegen die er wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Ziffer 4 und 5 satzungsgemäßc Maßnahmen ergriffen hätte) zu richten habe, weist daraus hin, daß der Vor stand in gleichem Sinne die Mitwirkung der mit ihm verbündeten Firmen aussasse, und knüpft daran die dringende Bitte, von einer bloßen Rabattkürzung allgemein abzusehen, sondern gegebenen Falls jede Verbindung vollständig abzubrechen. Auch in dieser Bekanntmachung betont der Vorstand, daß die letzte Entscheidung über das Gelingen der Börsenvereinsbestre bungen nicht bei ihm und den von ihm zu ergreifenden Maß regeln zu suchen sei, sondern lediglich in der Hand der Ver einsgenossen selbst liege. Wenn — so schließt die Bekannt machung — die Vereinsgcnossen alsbald nach den im Börsen blatt erfolgten Vorstandsbekanntmachungen den darin bezeichneten Firmen in der That bis zu anderweitiger Bekanntmachung kein Blatt mehr lieferten, so müsse diese „Auslieferungsspcrre im Zusammenhänge mit den Vorstandsmaßregeln" einen Erfolg herbeiführen. Der Vordruck des oben erwähnten Formulars aber lautet dahin: „Die Unterzeichnete Firma tritt der in der Bekanntmachung vom 17. Dezember er. (vergl. Börsenblatt Nr. 293) erwähnten Erklärung im Sinne der durch den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler gegebenen Ausführungen bis aus Widerruf bei." 5. Zu der Zeit, als der Börsenvereinsvorstand die vorstehend unter den Nummern 1 bis 4 erwähnten Kundgebungen erließ, war der eine Mitinhaber der klagenden Firma, Rudolf Mayer, selbst Mitglied des Börsenvereins. Er war dies am 16. April 1872 geworden und hatte bei seiner Aufnahme in den Verein folgenden Schein unterzeichnet: „Hierdurch übernehme ich, der Unterzeichnete, die Verpflich- „tung, mich in allen Stücken dem Statut des Börsenvereins der „Deutschen Buchhändler zu Leipzig, sowie den statutenmäßigen „Beschlüssen der Generalversammlung, des Vorstandes und der „Ausschüsse, bei Verlust der Mitgliedschaft, unweigerlich zu unter- „Wersen, rc." Der Schein trägt die Namensunterschrift Rudolf Mayers und außerdem die Zeichnung der klagenden Firma: Mayer L Müller. Mit Ende des Jahres 1888 schied Rudolf Mayer frei willig aus dem Vereine aus. 6. Diesen Austritt meldet eine Bekanntmachung des Börsen vereinsvorstandes vom 21. Januar 1889, welche in Nummer 18 des Börsenblattes vom 22. dess. Mon. abgedruckt steht, mit dem Hinzusügen, daß Vereinsausschuß und Vorstand sich dahin schlüssig geworden seien, es lägen gegen die Klägerin Thatsachen vor, welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungsverfah rens nach sich ziehen würden. Der weitere Inhalt der Bekanntmachung deckt sich dann fast Wörtlich mit einer etliche Zeit darnach unter dem 17. April 1889 vom Vereinsvorstande erlassenen und in der Nummer 91 des Börsenblattes vom 18. des nämlichen Monats veröffentlichten Bekanntmachung. Beide Kundgebungen stimmen darin überein, daß sie die Klägerin unter denjenigen Firmen nennen, gegen die zur Zeit die 6 Vereinsmaßregeln (vergl. oben Ziffer 3 a und d) in Kraft seien,, daß sie ferner darauf aufmerksam machen, daß der Vorstand laut 8 3 Ziffer 6 der Satzungen auch gegen diejenigen einzuschreiten habe, welche gegen den Willen des Verlegers den Verlag des selben den bezeichneten Firmen liefern würden, und daß der an gezogene Paragraph nach den Vorschriften auf Seite 10 Zeile 14 ff. (d. i. 8 4 Abs. 2) der Statuten auch auf Nichtmitglieder des Börscnvcreins anwendbar sei, und daß sie endlich an die Ver einsmitglieder und insbesondere an die mit dem Vorstande ver bündeten Firmen das abermalige Ersuchen richten, behufs wirk samer Unterstützung der Vereinsmaßregeln den namhaft gemachten Firmen gegenüber von einer bloßen Rabattkürzung Abstand zu nehmen, vielmehr vollständige Auslieferungssperre eintrcten zu lassen, um dadurch die schleudernden Firmen um so schneller zur Unterwerfung unter die maßgebenden Bestimmungen des Bör senvereins zu veranlassen. Den Nummern 18 und 91 des Börsen blattes war wiederum je eine Zettelliste der oben unter Nr. 2 a. näher beschriebenen Art in doppelten Exemplaren bcigefügt. Beide Listen enthielten u. a. auch die Firma der Klägerin. Eine weitere Zettelliste gelangte alsdann mit Nummer 96 des Börsenblattes vom 26. April 1889 gleichfalls in doppelter Anzahl zur Ausgabe. Sie war begleitet von einer Bekannt machung des Börsenvereinsvorstandcs vom 25. des genannten Monats und führt unter den gesperrte» Firmen auch die Klä gerin auf. 7. Die in der Bekanntmachung des Börsenvereinsvorstandes vom 7. Dezember 1888 bezeichneten 6 Maßregeln (vergl oben Ziffer 3 a und b) sind in der That gegen die Klägerin zur Aus führung gekommen. III. Zu dem Vorstande des Börsenvereins haben in den Jahren 1888 und 1889 als Mitglieder nebst anderen auch die vier Be klagten gehört. IV. lieber alle im Vorstehende» erwähnten Thatsachen herrscht Einverständnis unter den Parteien. Die Klägerin hat ferner nicht bestritte», daß durch Unter zeichnung des oben unter II Ziffer 5 erwähnten Verpflichtungs scheins seiten ihres Mitinhabers Mayer nicht blos der letztere, sondern auch sie selbst in gleicher Weise wie dieser den, Börsen vereine gegenüber vinkuliert worden sei, und hat auch weiter nicht in Abrede gestellt, daß sie die hinsichtlich der Rabattgewährung von dem Verein aufgestellten Grundsätze thatjächlich nicht allent halben befolgt habe. Die vorstehend bei den einzelnen Abschnitten angezogenen Statutenparagraphen sind aus den gedruckt vorliegenden Satzungen des Börsenvercins vom 25. September 1887 und des Vereins Leipziger Kommissionäre vom 8. November 1887 und 9. Januar 1888 iu der mündlichen Verhandlung verlesen und die sämtlichen unter den vorstehenden Nummern bezeichneten Schriftstücke, wie Rundschreiben, Bekanntmachungen, Zettelliften, das unter II 4 a 7 erwähnte Formular und der unter II 5 wörtlich wiedergegebene Verpflichtungsschcin vorgetragen worden. Die Beklagten haben überdies die Satzungen des Vereins der Buchhändler zu Leipzig vom 23. April 1888, die früheren und die jetzt giltigcn Statuten des Vereins Leipziger Kommissionäre vom 23. Januar 1884 und vom 14. Oktober 1890, sowie die für die Bestellanstalt bestehende Geschäftsordnung vom 15. März 1890 sowie eine eben solche vom 1. November 1888 dem Gerichte vorgelegt. Die Parteien sind endlich darüber einig, daß die sämtlichen in Frage kommenden Kundgebungen des Börsenvereins-Vorstandes, mögen sic nun im Börsenblatt erschienen oder in Rundschreiben enthalten sein, in Leipzig gedruckt und von hier aus zur Ver sendung gelangt sind. V. Die Klägerin beanstandet von den oben unter II Ziffer 3 verzeichneten, gegen sie ins Werk gesetzten 6 Maßnahmen die an 4ter bis 6ter Stelle ausgesührten als unzulässig. Sie bekämpft
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