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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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7 Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Amtlicher Teil. indessen diese 3 Maßregeln (Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellanstalt, Einstellung der Sortiments- lieferung durch die Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre und Aufforderung im Börsenblatte, vollständige Liefernngssperre eintretcn zu lassen) nur insoweit, als diese Maßnahmen nach dem Inkrafttreten der neuen Börsenvereins-Satzungen vom 27. Septem ber 1887, also von der Ostermesse 1888 ab, mittels der oben unter ll Ziffern 2, 3, 4 und 6 erwähnten Kundgebungen seiten des Börsenvercinsvorstandes gegen sie veranlaßt worden seien. Sie macht geltend, daß diese Kundgebungen als an und für sich widerrechtliche Handlungen insofern sich darstellten, als ihre Tendenz dahin gegangen sei, der Klägerin durch Herbeiführung der beanstandeten Maßnahmen die Möglichkeit der Versorgung mit den für ihren Gewerbebetrieb unentbehrlichen und in aus reichendem Maße vorhandenen Erzeugnissen völlig zu entziehen und ihr damit de» Betrieb ihres Gewerbes überhaupt zu ver schließe». Allerdings vermag die Klägerin selbst nicht zu behaupten, daß das Vorgehen des Börscnvereins-Vorstandes den beabsichtigten Erfolg auch wirklich erreicht habe. Sie muß einräumen, daß ihr durch die ergriffenen Maßnahmen der Betrieb des Buchhandels nicht völlig unmöglich gemacht, sondern nur erschwert worden sei. Immerhin aber behauptet sie durch die ihr auf Veranlassung des Vorstandes seiten ihrer Berufsgenossen bereiteten Schwierig keiten einen beträchtlichen Schaden erlitten zu haben, der in fol gendem bestehe: Soweit man ihr überhaupt noch direkt geliefert habe, sei dies mit erheblich verkürztem Rabatte geschehen. Der üblichen Freiexemplare und des Rechts auf erhöhten Rabatt, der beim Bezüge gewisser Werke im Falle der Barzahlung gewährt zu werden pflege, sei sie verlustig gegangen. Ein großer Teil der Verleger aber hätten ihr überhaupt jede Lieferung versagt. Es sei ihr deshalb mitunter schlechter dings unmöglich geworden, ein bestimmtes Buch zu erlangen, oder sie habe sich ihren Bedarf an Büchern auf Umwegen durch In anspruchnahme der Hilfe von oft unzuverlässigen Mittelpersonen zu verschaffen suchen müssen. Die Bestellanstalt habe die von ihr und für sie zur Beförderung ausgegebenen Schriftstücke liegen oder an die Absender zurückgehen lassen. Auf diese Weise seien ihr Unzuträglichkeiten entstanden, zu deren Beseitigung sie schließ lich genötigt gewesen sei, diejenigen Drucksache», deren Beförde rung unter gewöhnlichen Verhältnissen durch die Bestellanstalt er folge, durch die Post oder besondere Boten befördern zu lassen. Durch die Weigerung der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre aber, ihr die Besorgung des erforderlichen Sorti ments in Zukunst zu vermitteln, habe sic sich in die Notwendig keit versetzt gesehen, in Leipzig eine Filiale zu errichten. Der Kredit seiten der Berufsgenossen sei ihr völlig entzogen worden; alles, was sie bezogen habe, habe sie — statt ä oonäi- Uon — fest und gegen Barzahlung beziehen müssen. Zum Zwecke des Vertriebes ihrer Verlagsartikel sei sie be sondere Veranstaltungen zu treffen genötigt gewesen, da die Sor timentsbuchhändler es abgelehnt hätten, ihre Verlagswerke weiter zu vertreiben, und auch in ihrem Antiquariate sei sie insofern beeinträchtigt worden, als andere Antiquariate von einer geschäft lichen Verbindung mit ihr nichts mehr hätten wissen wollen. Auf solche Weise habe nicht nur ihr Geschäftsgewinn durch Verlust an Zeit, Vermehrung der Arbeitslast und dadurch be dingte Vergrößerung des Personals, sowie durch Einbuße an Ka pital und Zinsen eine Schmälerung erlitten, sondern auch ihr geschäftlicher Ruf eine Minderung dadurch erfahren, daß sowohl Kunden wie Autoren ihr untren geworden seien. Die Klägerin macht für diesen Schaden, soweit er innerhalb der Zeit vom 1. Juni 1888 bis 15. Oktober 1889 entstanden sein soll, die Beklagte» um deswillen verantwortlich, weil die letzteren mit den übrigen Mitgliedern des Börscnvereins-Vorstandes zusammen bei der Abfassung und dem Erlasse der unter II Ziffer 2, 3, 4 und 6 zusammengestellten Kundgebungen zu dem Zwecke thätig geworden seien, um ihr durch den Vollzug der 3 beanstan deten Maßregeln den Weiterbetrieb ihres buchhändlerischen Unter nehmens unmöglich zu machen. Sie beziffert den Schaden für die angegebene Zeit aus 50 340 ^., setzt jedoch ihre diesbezüglichen Ansprüche auf rund 17 000 herab, bekennt überdies, hiervon 2000 ander- weit geltend gemacht zu haben und fordert von den darnach noch verbleibenden 15 000 unter Vorbehalt der Erweiterung ihrer Klage auf jden Rest — zunächst nur einen Teilbetrag von 3000 Sie beantragt. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieser 3000 nebst Zinsen davon zu 5 °/g seit dem 24. November 1891 als dem Tage, an welchem nach übereinstimmender Angabe der Parteien die Klage zugestellt worden ist, kostenpflichtig zu verurteilen und das Urteil gegen Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. (Blatt 22 a/o.) VI. Das Gericht hat beschlossen, über den Grund des erhobenen Anspruchs vorab zu verhandeln. VH. Die Beklagten begehren (Blatt 77 d) die Abweisung der Klage. Sie stellen 1. nicht in Abrede, daß die in Rede stehenden Kund gebungen des Börsenvereinsvorstandes aus der Zeit vom 1. Juni 1888 bis zum 26. April 1889 unter ihrer Mitwirkung erlassen worden und daß sie für deren Inhalt und die von der Klägerin als unzulässig bezeichnten Maßnahmen, soweit die Ausführung dieser letzteren überhaupt dem Vorstande zugerechnet werden könnte, solidarisch verantwortlich seien. Sie bestreiten aber 2., daß die vom Vorstande entfaltete Thätigkeit den Cha rakter einer an sich rechtswidrigen Handlungsweise an sich trage und daß der Klägerin durch das Vorgehen des Vorstandes gegen sie irgend ein Schaden erwachsen sei. Auch geben sie 3., was die von der Klägerin beanstandeten Maßregeln an langt, nur soviel zu, daß die Maßregel unter II Ziffer 3 a Nr. 6, Aufforderung zu vollständiger Liefcrungssperre, vom Vorstande des Börscnvereins wider die Klägerin ins Werk gesetzt worden sei, während die beiden anderen Maßnahmen, die Verweigerung jeder Beförderung von Schriftücken durch die Bestellanstalt (Maß regel 4) und die Einstellung jeder Sortimentslicserung seiten der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre (Maßregel 5), auf die Initiative des Vereins der Buchhändler zu Leipzig und des Vereins Leipziger Kommissionäre zurückgeführt werden müßten. Angehend a) die Verschließung der Bestellanstalt, so sei diese Maßregel bereits im November 1885 von der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig gegen die Klägerin verfügt und seitdem gegen die letztere angewcndet worden und zwar auf Grund der Geschäfts- Ordnung für die Bcstellanstalt, in die bereits vorher ohne alles Zuthun des Börsenvercinsvorstandes die Bestimmung ausgenommen gewesen sei, daß die Geschäftspapiere der vom Vorstände des Börsenvereins als „prinzipielle Schleuderer" bezeichneten Hand lungen von der Beförderung ausgeschlossen sein sollten. Nicht minder sei die oben unter I Ziffer 5 zu a erwähnte Verpflichtung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig dem zwischen diesem letzteren und dem Börsenvereine am 30. Januar 1888 geschlossenen Mietver- vertrage einverleibt worden aus Grund von Beschlüssen, die der Verein der Buchhändler zu Leipzig in seine» Generalversammlungen am 13. September 1887 und 30. Januar 1888 gefaßt habe. Damals aber sei der Verein der Buchhändler zu Leipzig noch kein Organ des Börsenvereins gewesen, dies letztere vielmehr erst durch Annahme der neuen Satzungen in der Generalversammlung vom 23. April 1888 geworden. Ebenso sei
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