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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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Amtliches Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. Mürz 1893. d) die Einstellung der Sortimentslieserung seiten der Mit glieder des Leipziger Kommissionärvereins gegen die Klägerin immer nur aus Grund der Satzungen dieses Vereins von dessen einzelne» Mitgliedern, nicht aber von dem Börsenvereinsvorstande oder auch nur vom Vorstande des Kommissionärvereins in An wendung gebracht worden. Die Beklagten verweisen in dieser Beziehung auf den bereits oben unter I Ziffer 5 zu b mitgcteilten Wortlaut des Z 3 der Kommissionärvereinssatzungen und nehmen ferner darauf Bezug, daß bereits die früheren Statuten dieses Vereins vom 23. Januar 1884 in 8 3 — den sie sanit der dazu gehörigen Anmerkung verlesen — de» Mitgliedern die Verpflichtung auferlegt habe, den jenigen ihrer Kommittenten wie auch allen anderen Firmen, mit denen ein Verleger wegen Preisunterbietung die Geschäftsverbin dung abgebrochen habe, auf Ersuchen des betreffenden Verlegers und nach erfolgter Begründung seiner Maßnahmen keine Verlags- wcrke mehr zu liefern. Organ des Börsenvereins sei der Verein Leipziger Kom missionäre erst dadurch geworden, daß seine am 8. November 1887 und am 9. Januar 1888 beschlossene» neuen Statuten die Genehmigung des Börsenvcreins am 9. April 1888 gefunden hätten. Die Klägerin giebt zu den vorstehend unter a und b be haupteten Thatsachen nur insoweit eine Erklärung ab, als sic ein räumt, bereits längere Zeit vor dem 1. Juni 1888 von der Be nutzung der Bestellanstalt ausgeschlossen gewesen zu sein, macht indessen darauf aufmerksam, daß zu der Zeit, als die jetzt in Frage kommenden Kundgebungen des Börsenvereins-Vorstandes erfolgt seien, sowohl der Verein der Buchhändler zu Leipzig wie derjenige der Leip ziger Kommissionäre ganz unzweifelhaft Organe des Börsenvereins gewesen und als solche auch, wie sich aus den Veröffentlichungen des Vorstandes dieses letztere selbst ergebe, benutzt worden seien, um gegen sie, die Klägerin, völlige Lieferungssperre eintreten zu lassen. Auch behauptet sie, daß, wenn sie eben nicht nach dem Inkrafttreten der neuen Börscnvercins-Satzungeu aufs neue vom Vorstände des Börscuvercins auf die Schleudererliste gesetzt worden wäre, ihr die Bestellanstalt schon längst wieder geöffnet und ihr von den Mitgliedern des Vereins Leipziger Kommissionäre wieder Sortiment geliefert worden sein würde. Die Beklagten berufen sich 4. darauf, daß die Klägerin unter allen Umständen diejenigen Maßregeln und Kundgebungen, die von Anfang Juni 1888 ab bis zu Ende desselben Jahres gegen sie ergangen seien, schon um deswillen gegen sich gelten lassen müsse, weil die vom Vor stande des Börsenvcreins ergriffenen Maßnahmen sich auf die neuen seit Kantate 1888 giltigen Satzungen gegründet hätten und bis zum Ablaufe des genannten Jahres der eine Mitinhaber der Klägerin Mitglied des Vereins gewesen sei. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit der von den Be klagten aus der Mitgliedschaft Mayers gezogenen Schlußfolgerung mit Hinweis darauf, daß Mayer sich keineswegs mit dem Inhalte der neuen Satzungen einverstanden erklärt habe. Dies ergebe sich daraus, daß jener das Inkrafttreten der letzteren dadurch zu verhindern gesucht habe, daß er im Beschwerdewege gegen die Eintragung der Statutenänderung im Geuossenschaftsrcgister beim Königlichen Amtsgerichte zu Leipzig vorstellig geworden sei. Nach dem jedoch seine diesbezüglichen Schritte sich als erfolglos er wiesen hätten, sei er alsbald aus dem Börscnverein ausgetreten. Die Beklagten haben die Thatsache, daß der Mitinhaber der Klägerin sich vor seinem Austritt aus dem Verein beschwerde führend an die Registerbehörde gewendet habe, nicht bestritten. Sie beziehen sich 5., um die Statthaftigkeit ihres Vorgehens gegen die Klä gerin darzuthun, noch darauf, daß die Veröffentlichungen des Börsenvereins-Vorstandes ausschließlich für die Mitglieder des Ver eins bestimmt gewesen seien, wie schon daraus entnommen werden könne, daß sie im Vereinsorgane, den, Börsenblatte, erschienen seien, dessen Bezug nur ausnahmsweise Nichtvereinsmitglieder» »erstattet werde, und weisen in letzter Hinsicht auch auf den Um stand hin, daß für das Börsenblatt, um dessen Verbreitung und das Bekanntwerden seines Inhalts thunlichst einzuschränken, be reits seit dem Jahre 1882 der Postdebit aufgehoben worden sei, sodaß das Blatt nur aus buchhändlerischem Wege von der Ge schäftsstelle des Börsenvcreins bezogen werden könne. Die Klägerin giebt das über die Aufhebung des Post debits Gesagte als möglich zu, behauptet jedoch, daß das Börsen blatt trotzdem ziemlich weiten Kreisen zugängig sei, es werde zur Zeit von 1029 Nichtvcreinsmitgliedern bezogen. VIII. Nach der Behauptung der Beklagten sind etwa ein Drittel aller deutschen Buchhändler Mitglieder des Börsenvereins. Was aber IX. die Zahl derjenigen Verleger anlangt, die sich durch Unterzeich nung einer schriftlichen Erklärung dem Börsenvorstande gegenüber zu gemeinsamer Bekämpfung des Schleuderunwesens verpflichtet haben, so geben die Beklagten diese Zahl auf höchstens die Hälfte der deutschen Verlegerfirmen an. Die Klägerin bestreitet dies, ohne selbst hierüber eine be stimmte Angabe machen zu können, räumt jedoch wenigstens so viel ein, daß dem Abkommen nicht alle Verleger beigetreten seien. In der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1888 (Börsen blatt Nr. 293) werden die mit dem Vorstände verbündeten Fir men auf 995 beziffert und in der Bekanntmachung vom 17. April 1889 (Börsenblatt Nr. 91) erwähnt, daß ihre Zahl inzwischen von 1000 auf rund 1600 angewachsen sei. X. Streitig ist endlich unter den Parteien, welche Bedeutung der im Rundschreiben vom 1. Juni 1888 gebrauchten Wendung, „hinsichtlich der Klägerin blieben die früheren Mitteilungen auch ferner in Kraft" beizulegen sei. Während die Klägerin behauptet, diese Worte hätten für den Empfänger des Zirkulars den Sinn gehabt, daß die Klägerin den in den neuen Satzungen ausge sprochenen Verpflichtungen zuwidergehandelt habe, machen die Be klagten geltend, mit jener Wendung habe nichts weiter gesagt werden sollen, als daß die bisher gegen die Klägerin geübten Maßregeln auch nach dem Inkrafttreten der neuen Satzungen und unabhängig von diese» noch Geltung behielten und nehmen in dieser Hinsicht aus eine Bekanntmachung des Börseuvereins-Vorstan- des vom 15. Juni 1888 Bezug, die sie aus Nr. 138 des Börsen blattes vom 18. dess. Mou. zum Vortrage bringen. XI. Außer den vier Beklagten gehörten zur kritischen Zeit noch die Buchhändler Müller-Grote und Paul Parey dem Vorstände des Börscuvercins als Mitglieder an. Gegen diese beiden hatte die Klägerin bereits im Jahre l 889 vor dem Königl. Landgerichte zu Berlin aus demselben rechtlichen und tatsächlichen Grunde, wie gegenwärtig, Klage auf Schaden ersatz erhoben, nur mit dem Unterschiede, daß die Klage sich auch auf die dem 1. Juni 1888 vorausliegenden Kundgebungen des Börsenvereins und auf sämtliche der oben unter Ziffer II Nr. 3 ge nannten 6 Maßregeln erstreckte. Das Landgericht Berlin und das dortige Kammergericht haben unter Verneinung der Widerrecht lichkeit der gegen die Klägerin angewendeten Maßnahmen die Klage abgewiesen. (Urteile vom 25. Juni 1889 und vom 4. März 1890.) Das Reichsgericht als Revisionsinstanz aber hat abweichend hiervon wenigstens die a. a. O. 4. bis 6. Stelle ersichtlichen Maßnahmen für unstatthaft erachtet und deshalb mit tels Erkenntnisses vom 5. Juli 1890 das Urteil des Kammer gerichts aufgehoben. Das letztere schloß sich darauf bei ander- weiter Entscheidung der Sache in seinem Urteile vom 17. Fe bruar 1891 der Auffassung des Reichsgerichts an und erklärte
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