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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Amtlicher Teil. 9 demzufolge den Klaganspruch seinem Grunde nach wenigstens hin sichtlich der nach der Aenderung der Börsenvereins-Satzungcn er folgten Veröffentlichungen für gerechtfertigt. Die Revision der Beklagten hiergegen verwarf das Reichsgericht durch Erkenntnis vom 24. Juni dess. I. Die vorstehenden Thatsachen sind unter den Parteien nicht bestritten. Die Beklagten haben einen Abdruck der erwähnten Urteile in der Beilage zu Nr. 283 des Börsenblattes vom 7. Dezember 1891 vorgelegt (vcrgl. Bl. 78 fg. der Akten). Gründe. I. Die erste Aufgabe des erkennenden Richters muß es sein, sich darüber schlüssig zu werden, welches Recht auf das vorliegende Streitverhältnis Anwendung zu erleiden hat. Die Klägerin fühlt sich in ihrem Erwerbe und in ihrem Vermögen durch gewisse Handlungen verletzt, deren sich die Be klagten in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder des Börsen- vcreins Deutscher Buchhändler mit anderen Personen zusammen ihr gegenüber schuldig gemacht haben sollen. Sie bezeichnet diese Handlungen als unerlaubt und verlangt Ersatz des ihr dadurch erwachsenen Schadens. Forderungen sind ausweislich der Vorschrift in 8 11 des Bürg. Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen nach den Gesetzen des Ortes zu beurteilen, an dem sie zu erfüllen sind, und als Erfüllungsort für Forderungen aus unerlaubter Handlung wird in 8 708 dess. Gesetzes — von einer hier nicht in Betracht kom menden Ausnahme abgesehen, — der Wohnsitz des Verletzten be stimmt. Dies aber ist im gegenwärtigen Falle unstreitig Berlin als Sitz der gewerblichen Niederlassung der Klägerin. Folglich wäre das in Berlin geltende, allgemeine Landrecht für die preu ßischen Staaten anzuwenden. Dieser Satz kann indessen nur insoweit Geltung beanspruchen, als es sich darum handelt, die civilrechtlich bedeutsamen Folgen einer widerrechtlichen Handlung, insbesondere die Art und den Umfang der zu leistenden Entschädigung festzustellen oder das Vor handensein etwaiger Gründe für Erlöschung der einmal entstan denen Forderung zu prüfen. Wollte man ihn weiter ausdehncn und namentlich auch die Frage, ob überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliege, nach dem Rechte, welches am Wohnorte der Verletzten gilt, zu beantworten, so würde man zu widersinnigen und darum haltlosen Ergebnissen gelangen. Der sächsische Richter käme dann unter Umständen in die Lage, eine Handlung, die an dem Orte, wo sie vorgenommen wird, durchaus erlaubt ist, nur um deswillen als widerrechtlich zu erklären, weil ihre Vornahme zufälligerweise an dem Orte, wo der davon Betroffene wohnt, verboten ist, und nicht minder würde bei einer Mehrheit der durch die nämliche Handlung betroffenen Personen eine und die selbe Handlung bald als erlaubt bald als unerlaubt betrachtet werden müssen, je nachdem sie am Wohnsitze des jeweiligen Klä gers für erlaubt oder unerlaubt zu gelten hat. Die Frage nach dem Vorhandensein eines Delikts läßt sich vielmehr immer nur beurteilen nach dem Rechte desjenigen Ortes, wo die betreffende Handlung begangen worden ist, und dieser Satz kann für den sächsischen Richter höchstens dann, wenn eine Handlung in Frage steht, die außerhalb Sachsens vorgenommen worden ist, eine Einschränkung insofern erfahren, als im gegebenen Falle vielleicht die Anwendung des außersächsischen Rechtes nach der Vorschrift oder dem Zwecke des inländischen Gesetzes ausge schlossen erscheint. (8 19 des B. G.-Bs.) Eine derartige Be schränkung aber kann vorliegend überhaupt nicht in Frage kommen. Der Ort, au dem die Beklagten ihre Thätigkeit entfaltet haben, der Ort, wo die von ihnen ausgehenden Kundgebungen gedruckt und von wo aus diese letzteren versendet und veröffentlicht wor den sind, ist unstreitig in Sachsen gelegen, ist Leipzig. Daraus crgiebt sich, daß zur Zeit, wo es sich lediglich um die Entscheidung über den Grund des erhobenen Anspruchs han delt (vergleiche Ziffer VI des Thatbestands), das Gericht sich aus schließlich auf das in Sachsen gütige Reichs- und Landesrecht zu stützen hat. II. Die Sache selbst anlangend, so steht unter den Parteien fest, daß 1. die vom Verein der Buchhändler zu Leipzig ins Leben ge rufene Bestellanstalt sich geweigert hat, die Beförderung von Geschäftspapieren aller Art im Interesse der Klägerin zu be sorgen, daß ferner 2. die Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre es ab gelehnt haben, der Klägerin Sortiment zu liefern, und daß endlich 3. im Börsenblatt die Aufforderung ergangen ist, der Klägerin gegenüber völlige Auslieferungssperre eintreten zu lassen. Das sind die Maßnahmen, deren Statthaftigkeit die Klägerin bekämpft. Sie macht dafür die vier Beklagten verantwortlich auf Grund der im Thatbestande unter II Ziffern 2, 3, 4 und 6 zusammengestellten Kundgebungen, die von dem Vorstande des Börsenvereins unter Mitwirkung der Beklagten innerhalb der Zeit vom 1. Juni 1888 bis zum 26. April 1889 zu dem Zwecke erlassen sein sollen, der Klägerin durch die Verhängung der an gegebenen 3 Maßregeln den Betrieb ihres buchhändlerischen Ge schäfts unmöglich zu machen und sie dadurch zu zwingen, sich bedingungslos den vom Börsenverein hinsichtlich der Rabatt- verwilligung aufgestellten Grundsätzen zu fügen. Die Beklagten bestreiten auch gar nicht, bei ihren Kund gebungen die Absicht verfolgt zu haben, die Klägerin gleich allen anderen Schleuderern zur Unterwerfung unter die oben bezeich- neten Grundsätze zu nötigen. Dieser Umstand jedoch vermag eine eingehende Erörterung der Frage, welche von den drei beanstan deten Maßnahmen behufs Erreichung des erwähnten Zweckes in den einzelnen Kundgebungen des Börsenvereins Vorstandes zur Anwendung gebracht oder zur Anwendung empfohlen worden sind, um so gewisser nicht als entbehrlich erscheinen lassen, als schsn bei der ersten der fraglichen Kundgebungen, derjenigen vom 1. Juni 1888, die Meinungen der Parteien über ihren Sinn und ihre Tragweite auseinandergehcn (vcrgl. Ziffer X des That bestandes). Nach dem dort Gesagten muß es fast den Anschein gewinnen, als wollten die Beklagten überhaupt bestreiten, daß ihre Kundgebungen wenigstens anfänglich auf Herbeiführung der drei in Rede stehenden Maßregeln gerichtet gewesen seien. Und die Beklagten befinden sich hierbei nicht im Unrecht. Um den Inhalt des Rundschreibens vom 1. Juni 1888 (vergl. Ziffer II Nr. 2 des Thatbestandes) zu verstehen, ist es erforderlich, auf die frühereu Erlasse des Börsenvereins-Vorstandes zurückzugreifen. Das erste Zirkular, welches die Firma der Klägerin unter den Schleuderern aufführt, datiert vom 18. November 1885. Es richtet sich an diejenigen Verleger, die sich mit dem Vorstande des Börsenvereins zu gemeinsamer Bekämpfung der Schleuderei verbündet hatten, bezeichnet die Klägerin und noch drei andere Firmen als solche, die gegen die in der Geschäftsordnung der Siebener-Kommission enthaltenen, unter Ziffer II Nr. 1 des That bestandes dargelegtcn, den Rabatt betreffenden Grundsätze ver stoßen hätten, und fordert im Anschlüsse hieran die mit dem Vorstande Verbündeten Verleger auf, nunmehr gegen die genann ten vier Firmen der übernommenen Verpflichtung gemäß zu ver fahren. Diese Verpflichtung aber bestand (vergl. Ziffer II Nr. 1 letzter Absatz des Thatbestandes) darin, daß die Verleger auf die Aufforderung des Börsenvereins-Vorstandes hin in größerer An zahl schriftlich erklärt hatten, sie würden an solche Buchhändler, die von jeneni als prinzipielle Schleuderer bezeichnet werden würden, ihren Verlag künftighin entweder gar nicht mehr oder doch nur mit beschränktem Rabatte liefern. Diese Verpflichtung allein wurde in dem erwähnten Zirkulare den Verlegern, die dem Vorstände in seinen Bestrebungen auf Unterdrückung der Schleu-
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