Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
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- 1893-03-09
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- 09.03.1893
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10 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. derer ihre Unterstützung zugesagt hatten, in Erinnerung gebracht und als Maßregel zur Lahmlegung des Schleuderhandels ver wendet. Wenn nun in späteren Kundgebungen des Börsenvereins- Vorstandes und namentlich auch in solchen, die wie das Rund schreiben vom 1. Juni 1888 erst nach dem Inkrafttreten der neuen Satzungen des Börsenvereins ergangen sind, auf jenes erste Zirkular in der Weise Bezug genommen wird, daß es in de» neuerlichen Erlassen heißt, bezüglich der Klägerin blieben die frü heren Mitteilungen in Kraft, so kann dies nicht ohne weiteres in dem Sinne gedeutet werden, als habe die Klägerin sich neuer Verstöße gegen die hinsichtlich der Rabattgewährung bestehenden Normen, insbesondere etwa einer Zuwiderhandlung gegen die ein schlägigen Bestimmungen der umgeänderten Statuten schuldig ge macht, und es müßten nunmehr noch andere Maßnahmen, wie bisher, insonderheit solche, die sich auf die neueingeführten Satz ungen gründeten, gegen die Klägerin in das Werk gesetzt werden, sondern es lassen sich die fraglichen Worte nur dahin verstehen, daß gegen die Klägerin, weil sie seiner Zeit durch die Siebener- Kommission als Schleudcrfirma befunden worden sei und sich bis her keinerlei Umstände ergeben hätten, welche eine Aenderung in der Beurteilung ihres Geschäftsbetriebes herbeizuführen geeignet wären, auch gegenwärtig noch die früher verhängten Maßregeln in Geltung seien. Diese Maßregeln aber bestanden, wie erwähnt, ausschließlich darin, daß ein Teil der Verleger der Klägerin gar nicht, ein anderer Teil nur mit verkürztem Rabatt lieferte. Das sollte auch künftig so bleiben. Die mit der gegenwärtigen Klage beanstandeten drei Maß regeln werden erst später, und auch da nicht mit einem Male, sondern nacheinander, als Mittel zur erfolgreichen Beschdung der Preisschleuderei in den Kampf geführt. Das später in Nr. 223 des Börsenblattes veröffentlichte Rundschreiben vom 20. September 1888 (vergl. Ziffer II Nr. 2 des Thatbcstandes) enthält noch einmal in dem vorerörtertcn Sinne den Hinweis darauf, daß hinsichtlich der Klägerin die früheren Mitteilungen in Kraft blieben. Es folgt aber im An schlüsse daran die weitere Bemerkung, daß aus Grund des Ab kommens, welches der Vorstand des Börsenvereins mit dem Verein der Buchhändler zu Leipzig getroffen habe, alle Geschäftspapiere der Klägerin von derBeförderung durch die Leipziger Bestellanstalt ausge schlossen seien, daß die Mitglieder des Vereins Leipziger Kom missionäre laut 8 3 Ziffer 2 ihres Statuts der Klägerin kein Sortiment mehr liefern würden, und daß endlich der Vorstand des Börsenvereins gemäß den Satzungen dieses letzteren die Ge schäftsstelle des Vereins beauftragt habe, gegen die Klägerin die unter Ziffer II Nr. 3s, 1 und 2 genannten Maßregeln zur Aus führung zu bringen. Wenn daher in der nächsten Veröffentlichung, der Bekannt machung des Vorstandes vom 10. November 1888, abgedruckt in Nr. 263 des Börsenblattes vom 12. dess. Mon., in Ansehung zweier bisher als Schleuderer betrachteten Buchhändler „alle Maßregeln aufgehoben" werden und sich hieran die Mitteilung knüpft, „be züglich der Klägerin aber blieben die Maßregeln bestehen", so müssen unter diesen letzteren u. a. auch die Weigerung der Be- stellanstalt zur Besorgung der klägerischen Geschäftspapiere und die Einstellung jeder Svrtimentslieferung durch die Mitglieder des Kommissionärvereins, also die ersten beiden der drei von der Klägerin als unstatthast erklärten Maßnahmen, mit verstanden werden. Die Aufforderung zu völliger Lieferungssperre dagegen fehlt damals noch. Immerhin hat auch der Erlaß vom 10. November 1888 seine Besonderheit. Diese besteht einerseits darin, daß der Börsen- vcreinsvorstand zum ersten Mal auch denjenigen Firmen, die de» Schleuderer» indirekten Verlagsbezug vermitteln würden, ohne Unterschied, ob sie dem Vereine als Mitglieder angehörtcn oder nicht, auf Grund der ZZ 3 Ziffer 6 und 4 Abs. 2 mit Ein schreiten droht, und sodann wird dieser Bekanntmachung die erste Zettelliste (vergl. Ziffer II Nr. 2 a des Thatbcstandes) bei gegeben. Nach der Fassung dieser Liste, die mit den Worten beginnt: „Nachstehenden Firmen ist nichts zu liefern", möchte es fast scheinen, als sei bereits sie dazu bestimmt gewesen, der Klägerin gegenüber vollständige Lieferungssperre herbeizuführcn. Dem steht indessen entgegen, daß bisher weder in früheren Veröffentlichungen des Börsenvereins-Vorstandes noch in der Bekanntmachung vom 10. November 1888 selbst jemals das Ansinnen laut geworden ist, man solle der Klägerin überhaupt jede Lieferung versagen. Es handelt sich augenscheinlich nur um eine — freilich zu einer Ungenanigkeit führenden — Kürze des Ausdrucks, die vielleicht auch absichtlich gewählt war mit Rücksicht auf die Mitglieder des Leipziger Kommissionärvereins, denen nach der Natur ihres Geschäfts betriebes die Zettellisten von besonderem Interesse sein mußten, und denen nach Maßgabe der Satzungen ihres Vereins schlechter dings jede Lieferung von Sortimenten an solche Berufsgenossen verboten war, die man von der Benutzung der Anstalten und Einrichtungen des Börsenvereins ausgeschlossen hatte. Der Verweigerung jeder Lieferung wird als Maßregel zur Bekämpfung der Schleudere! zum ersten Male in der Bekannt machung des Börsenvereins-Vorstandes vom 21. November 1888 (abgedruckt in Nr. 274 des Börsenblattes vom 26. dess. Mon.) gedacht, die Vereinsgenossen werden darauf hingewiesen, daß der Sieg über die Schleuderei nur dann gewährleistet werden könne, wenn sie dem Vorstände ihre thatkräftige Hilfe zu teil werden ließen und es namentlich den Schleuderer» und deren Helfers helfern durch Verweigerung jeder Auslieferung unmöglich machten, fernerhin Bücher zu beziehen und zu liefern. Und in den nun folgenden Kundgebungen wird fortgesetzt die vollständige Lie ferungssperre als das wirksamste Mittel zur Unterdrückung des Schleuderbetricbes gekennzeichnet. Um diesen Zweck zu erreichen, wird in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1888 (abgedruckt in Nr. 281 des Börsenblattes vom 4. dess. Mon.) erklärt, die Vereins mitglieder möchten sich entschließen, an die vom Vorstande bezeich- neten Firmen auch nicht mit verkürztem Rabatt, sondern überhaupt gar nicht zu liefern; es wird ferner in dem Schreiben des Börsen vereinsvorstandes an den Vorstand des Vereins der Buchhändler in Leipzig vom 7. Dezember 1888 (abgedruckt in Nr. 292 des Börsenblattes vom 17. dess. Mon.) die Erwartung ausgesprochen, daß die Mitglieder des Börsenvereins jetzt, wo es sich darum handle, den Eigenwillen einzelner unter den Gesamtwille» des Vereins zu beugen, den Schlcuderern absolut nichts mehr liefern würden. Dann wird weiter in der Bekanntmachung vom 17. De zember 1888 (abgedruckt in Nr. 293 des Börsenblattes vom nächsten Tage) darum gebeten, den Schleuderfirmen gegen über von einer bloßen Rabattkürzung allgemein abzusehen, son dern vollständig jede Verbindung abzubrechen, und daran die Hoffnung geknüpft, daß, wenn die Vereinsgenossen in der That den Schlcuderern kein Blatt mehr lieferten, diese Auslieferungs sperre im Zusammenhang mit den Vorstandsmaßregeln einen Er folg herbeisühren würde; endlich aber findet sich das Ersuchen, der Klägerin gegenüber von Rabattkürzung Abstand zu nehmen, vielmehr vollständige Auslieferungssperre eintreten zu lassen, noch mals in den Bekanntmachungen vom 21. Januar und vom 17. April 1889 (abgedruckt i» den Nummern 18 und 91 des Börsen blattes vom 22. Jan. und 18. April dess. I.). In dem Schreiben vom 7. Dezember 1888 und in der Anmerkung zur Bekanntmachung vom 17. dess. Mon. sind die Von der Klägerin beanstandeten drei Maßnahmen mit unter den sechs Maßregeln gegen die Preisschleuderei an 4. bis 6. Stelle auf geführt. Die Bekanntmachungen vom 21. Januar und 17. April 1889 weisen darauf hin, daß diese 6 „Vereinsmaßregeln" gegen die Klägerin noch in Krast seien. Jetzt, nachdem in der zweiten Hälfte des Monats November 1888 die Losung ausgegeben worden mar, den Schlcuderern jed wede Lieferung zu versagen, lassen sich auch die Eingangsworte der späterhin erschienenen Zettellisten — es sind solche den Num-
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