Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930309
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189303090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930309
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-03
- Tag1893-03-09
- Monat1893-03
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mern 18, 91 und 96 des Börsenblattes vom Jahre 1889 bei gelegt worden — nur noch im Sinne der allgemeinen Lieferungs- sperre auslegen. Der Börsenvercins-Vorstaud hat sich aber nicht darauf be schränkt, die letztgedachte Maßregel als wirksamstes Kampfesmittel anzuempfehlcn und zu ihrer Verhängung über die Klägerin und andere Schlcuderer aufzufordcr», sondern ist, um nun auch wirk lich die vollständigste Lieferungssperre zur That werden zu lassen, in seinen Veröffentlichungen noch weiter gegangen. Er hat einmal (vergleiche das Schreiben vom 7. Dezember 1888 und die Be kanntmachungen vom 17. dess. Mon., vom 21. Januar und vom 17. April 1889), auf die Unstatthastigkeit der indirekten Lie ferung a» solche Firmen, gegen welche der Vorstand wegen Ver letzung der Rabattuormen satzungsgemäße Maßregeln ergriffen habe, ausdrücklich hingewiescn und wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß er auch gegen diejenigen einzuschreiten habe, welche wider den Willen eines Verlegers dessen Verlag an solche Firmen lieferten, die der Schleudere! wegen von der Benutzung der Ein richtungen und Anstalten des Vereins ausgeschlossen seien: und zu diesen Firmen gehörte seit der Bekanntmachung vom 20. Sep tember 1888 auch die Klägerin. Dann aber hat er sich bemüht, den Kreis der Verleger zu erweitern, die sich mit ihm zu gemein samem Vorgehen wider die Schlcuderer vereinigt hatten. Diesem Bemühen dient insbesondere die Bekanntmachung vom 17. De zember 1888, der nicht nur ein Verzeichnis der Verbündeten Verlegcrfirmen, sondern auch ein neues Formular zur Beitritt erklärung mit der Bitte, dies letztere zu unterzeichnen, angefügt ist. Das Formular aber weicht in seinem Wortlaute erheblich ab von dem jenigen, welches ursprünglich zur Ausgabe gekommen war. Wäh rend das letztere alternativ gefaßt war und der Unterzeichner durch seine Unterschrift die wahlweise Verpflichtung auf sich nahm, Schleuderern entweder gar nicht oder nur mit verkürztem Ra batte zu liefern, enthält das neue Formular die Beitrittserklärung in folgender Fassung: „Die Unterzeichnete Firma tritt der in der Bekanntmachung vom 17. Dezember er. (vergl. Börsenblatt Nr. 293) erwähnten Erklärung im Sinne der durch den Vorstand des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler gegebenen Ausführungen hierdurch bis auf Widerruf bei." Die Ausführungen des Vorstandes aber gingen in jener Bekanntmachung dahin, daß man den Schleuderern bis aus wei teres überhaupt nichts mehr liefern solle. Also übernahmen die Unterzeichner der Erklärung jetzt im Gegensätze zu früher — nur eine einzige Verbindlichkeit, die in völliger Licferungssperre bestand. Man sieht, daß der Vorstand, um den vom Börsenverein hinsichtlich der Rabattverwilligung angenommenen Grundsätzen auch bei der Klägerin Anerkennung zu verschaffen, außerordent lich rührig gewesen ist. Die Maßnahmen, die er zu diesem Zwecke ergriff, haben sich mit der Zeit immer mehr und mehr verschärft, bis sie schließlich in dem Betreiben der vollständigen Lieserungssperre gipfelten. Die Beklagten lehnen cs auch nicht ab, die Folgen dieser letzteren Maßregel auf sich zu nehmen, soweit sie dafür gesetzlich haftbar erscheinen. Sie geben ihre Mitwirkung an den in der Zeit vom 1. Juni 1888 bis zu Ende April 1889 vom Vor stande des Börsenvereins erlassenen Kundgebungen zu. Dahin gegen leugnen sie ihre Verantwortlichkeit für die von der Klä gerin weiter gerügten Maßnahmen, die Verschließung der Bestell anstalt und die Einstellung der Thätigkeit seiten der Leipziger Kommissionäre. Sie beziehen sich in dieser Hinsicht darauf, daß beide Maßregeln nicht auf den Satzungen des Börsenvereins, sondern auf der Geschäftsordnung und den Statuten anderer Vereini gungen, des Vereins der Buchhändler zu Leipzig und des Vereins Leipziger Kommissionäre beruhen, daß diese Vereine und, was den Konimissionärverein anbetrisft, speziell dessen einzelne Mitglieder es gewesen seien, die kraft eigener Entschließung in Befolgung ihrer statutarischen Bestimmungen diese Maßnahmen vollzogen hätten und daß überdies die Benutzung der Bestellanstalt der Klägerin — was diese selbst nicht bestreitet — schon lange vor dem 1. Juni 1888 zu einer Zeit verschlossen worden sei, wo der Verein der Buchhändler zu Leipzig noch kein Organ des Börsen vereins gebildet habe. Aus dem zuletzt Gesagten ergiebt sich zunächst, daß die Be klagten wohl selbst nicht in Abrede stellen können, daß, was den Verein Leipziger Kommissionäre angeht, die Mitglieder dieses Vereins erst im Laufe des jetzt fraglichen Zeitraums auf Grund der Erlasse des Börsenvereins dazu gelangt sind, ihre Thätigkeit für die Klägerin einzustellen. Es kommt indessen, gerade so wie bei der Verschließung der Bestellanstalt, sehr wenig darauf an, den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab diese Maßregel der Klä gerin gegenüber in Wirksamkeit getreten ist. Man vergegenwärtige sich folgendes: Die Absicht des Börsenvereins-Vorstandes ging schließlich da hin, die Firmen, welche die vom Vereine über den buchhänd lerischen Rabatt festgesetzten Grundsätze nicht beobachteten, da durch zum Gehorsam zu zwingen, daß ihnen die Möglichkeit des Bezugs buchhändlerischer Erzeugnisse gänzlich entzogen wer den sollte. Um dies aber zu erreichen, genügte es nicht, wenn der Vor stand die Verleger zu veranlassen suchte, den Schleuderern — und somit auch der Klägerin — die Auslieferung ihres Verlags zu sperren, wenn er ferner die Schlcuderer auf Grund der Satz ungen von den Vereinsanstalten und -Einrichtungen, insonderheit dem Bezüge des Börsenblattes, der Benutzung dieses letzteren zum Inserieren und der Befugnis zur Abrechnung durch einen Kom missionär im Buchhändlerhause (vergl. Ziffer II Nr. 3a 1 bis 3 des Thatbestandes) ausschloß, und wenn er endlich die Anwendung der gegen die Schleuderei ergriffenen Maßnahmen auch allen anderen Berufsgenossen für den Fall androht, daß diese letzteren jenen indirekt gesperrten Verlag liefern würden: ein Vorgehen, welches zudem in Anbetracht dessen, daß die vom Vorstande herbeigezogenen Verleger-Erklärungen doch an sich nur die Mit glieder des Börsenvereins verpflichteten, gegenüber Nichtvereins mitgliedern nur dann zulässig gewesen sein würde, wenn diesen letzteren die Auslieferung von Büchern an Schleuderfirmen durch die betreffenden Verleger noch besonders untersagt worden wäre. Es versprach vielmehr einen weitaus besseren Erfolg, wenn den Schleuderern noch außerdem der Bezug von Fachzeitschriften, Katalo gen, Preislisten, Ankündigungen, Verlangzettel, Desideratenlisten u. a. m., die sie zum regelrechten Betriebe ihres Gewerbes unbedingt haben mußten, und den Vertrieb der nämlichen Papiere, die sie selbst zu gleichem Zwecke den Vereinsgenossen zuzusenden willens waren, nach Möglichkeit erschwert und ihnen überdies die Füglichkeit genommen wurde, sich der für den ganzen Buchhandel im In teresse eines möglichst schnellen, sicheren und thunlichst billigen Austausches der buchhändlerischen Erzeugnisse so unendlich wich tigen Dienste eines Leipziger Kommissionärs zu bedienen. In dieser Richtung nun boten die vom Verein der Buch händler zu Leipzig für dessen Bestellanstalt erlassene Geschäftsordnung und die Statuten des Leipziger Kommissionärvereins eine geeignete Handhabe. Die in beiden enthaltenen Bestimmungen (vergleiche Ziffer I Nr. 5 s, und b des Thatbestandes) machte sich der Vor stand des Börsenvereius zu nutze und fügte die sich daraus er gebenden Maßnahmen geschickt in die Reihe derjenigen Maßregeln ein, die er zur Unterdrückung des Schleudergewerbes für geboten ansah. Er führt sie in dem Schreiben vom 7. Dezember 1888 mit unter den 6 Maßregeln auf, die ihm als „Machtmittel" den Schleuderern gegenüber zu Gebote ständen, und bezeichnet alsdann in späteren Erlassen diese 6 Maßnahmen schlechthin als „die Vereinsmaßregeln". Der Vorstand durfte auch mit der Verschließung der Bestell anstalt und mit der Einstellung der Lieferungen seiten der Mit glieder des Leipziger Kommissionärvereins zu der Zeit, als er die mit gegenwärtiger Klage angefochtenen Kundgebungen ergehen ließ, wie mit Maßnahmen rechnen, die aus seiner eigenen Ent-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder