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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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schlicßung beruhte», waren doch damals sowohl der Verein der Buchhändler zu Leipzig wie der Verein Leipziger Kommissionäre un streitig Organe des Börsenvereins und als solche dem letzteren gegenüber ziemlich willenlos (vergl. Ziffer VII Nr. 3 a und b des Thatbestandes). Beide Vereine bedurften zu einer etwaigen Sta tutenänderung — und eine solche wäre zum mindesten bei dem Kommissionärvercinc zur Beseitigung der für die zweite Maß regel als Grundlage dienenden Bestimmung erforderlich gewesen — der Genehmigung des Börscn-Vereinsvorstandes (8 13 Ziffer 4 der Satzungen des Börsenvereins), und der Verein der Buchhändler zu Leipzig war überdies nach dem Vertrage, den er am 30. Januar 1888 über die Unterbringung der Bestellanstalt in den Räume» des Bnchhändlerhauscs mit dem Börsenvereinc geschlossen hatte, diesem gegenüber rcchtsgiltig verpflichtet, de» Schlenderern die Benutzung der Anstalt zu verweigern (vergl. Ziffer I Nr. 3 a des Thatbestandes). Eine einseitige Aufhebung der bestehenden Verhältnisse durch die beiden Vereine war sohin für absehbare Zeit wenigstens aus geschlossen. Die Acnderung hing von der Zustimmung und damit vom Belieben des Börsenvereins-Vorstandes ab. Nach alledem aber geschah das Hereinziehen der beiden in Rede stehenden Maßnahmen in den Kamps gegen die Schleuderei durchaus planmäßig. Der Vorstand brauchte sie notwendig zur Erreichung des Zieles, das er sich vorgesteckt hatte, und bediente sich ihrer in dem Bewußtsein, daß sie solange unabänderlich be stehen bleiben müßten, wie er es für notwendig erachtete. Ihm oder vielmehr seinen einzelnen Mitgliedern fällt darum auch die Verantwortung zu für die Nachteile, die beide Maßnah men für die Klägerin im Gefolge gehabt haben, soweit überhaupt von einer solchen Verantwortung den Gesetzen nach geredet wer den kann. Daß aber in der That die Klägerin durch das Vorgehen des Börsenvereins-Vorstandes und insbesondere durch die Ver hängung der beanstandeten drei Maßregeln in ihren Erwerbs und Bcrmögensverhättnissen geschädigt worden ist, dies hält das erkennende Gericht des Leugnens der Beklagte» unerachtet schon jetzt, ohne daß hierüber Beweis angeboten und erhoben worden wäre, für feststehend. Was die Herbeiführung der Lieferungs- spcrrc angeht, so ergiebt sich die schädigende Wirkung dieser Maß nahme ans der Thatsache, daß der Kreis der Verleger, die die Auslieferung ihres Verlags an die Klägerin untersagten oder doch nur mit beschränktem Rabatte gestatteten, in der Zeit vom 17. De zember 1888 bis zum 17. April des folgenden Jahres sich er heblich (um rund 600) vermehrt hat (vergl. Ziffer IX des That bestandes a. E.). Ein derartiges Anwachsen in der Zahl der sperrenden Verleger mußte mit Notwendigkeit die Folge haben, daß der Klägerin die Möglichkeit, sich mit den für ihren Gewerbe betrieb erforderlichen Büchern zu versorgen, immer mehr und mehr beschnitten und dementsprechend der Betrieb ihres Gewerbes selbst und der dabei zu erzielende Gewinn geschmälert wurde. An langend aber die übrigen zwei Maßregeln, so ist zu berücksich tigen, daß die Vorteile, welche solche Einrichtungen des buchhänd- lerischen Lebens, wie die Bestcllanstalt und der Leipziger Kom missionsbuchhandel, gewähren, nicht bloß in der thatsächlichen Er leichterung und Beschleunigung des Verkehrs der Buchhändler untereinander, sonder» auch darin bestehen, daß sie diesen Ver kehr wesentlich billiger gestalten. Daher ist ohne weiteres klar, daß derjenige Buchhändler, der von der Benutzung dieser Ein richtungen ausgeschlossen wird, durch diesen Ausschluß außer an deren Nachteilen auch eine materielle Einbuße insofern erleidet, als dadurch seine Geschäftsunkosten erhöht werden. Für den solchergestalt der Klägerin erwachsenen Schaden würden die Beklagten einzustehen haben, wenn ihr Vorgehen gegen jene, soweit es in den vom Vorstande des Börscnvereins inner halb der Zeit vom 1. Juni 1888 bis zum 26. April 1889 erlassenen Kundgebungen zu tage tritt, und soweit es ans die Herbeiführung und Anwendung der drei beanstandeten Maßnahmen gerichtet ist, als unerlaubt, als ein an und für sich rechtswidriges Handeln im Sinne von 8 773 des B. G.-Bs. sich darstellte. Bei Beantwortung dieser Frage kommt folgendes in Betracht: Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich wird von dem Grundsätze der Gewerbefreihcit beherrscht. Damit soll ausge sprochen sein, daß einerseits jedermann jedes Gewerbe nach seiner freien Wahl auszuübcn berechtigt ist, und daß andererseits ein jeder sich die Bedingungen, unter denen er das gewählte Gewerbe betreiben will, selbst und nach freiem Belieben festsetzen darf. Zu diesen Bedingungen gehört u. a. auch die Bekanntmachung der Preise, die er anderen für seine gewerblichen Leistungen be rechnet. Nur muß sich der Gewerbetreibende bei alledem halten an die Beschränkungen, die ihm hinsichtlich seines Gewerbebetriebes zulässigerweise (vergl. 8 1 der Gew.-Ordn.) durch Gesetze und Verordnungen, sowie nicht minder durch die gute Sitte auferlegt sind. Bewegt er sich innerhalb dieser Grenzen, so darf er be anspruchen, daß ihm der Betrieb seines Gewerbes nach keiner Richtung hin verkümmert wird. Alle Veranstaltungen, die darauf abzielen, ihm dieses Recht zu entziehen, müssen daher — als dem Geiste des Gesetzes zuwiderlauseud — für unzulässig und, weil sie zugleich in seine Rechtssphäre eingreisen, an und für sich rechts widrig erachtet werden. Eine andere Beurteilung wäre nur dann angängig, wenn ein Gewerbetreibender sich über die Schranken, die ihm Gesetz und Moral ziehen, eigenmächtig hinwegsetzte. In diesem Falle dürften Maßnahmen, die man ergreift, um die aus einem derartigen selbst rechtswidrigen Gebühren möglichen Ge fahre» abznwenden, schon aus dem Gesichtspunkte der Notwehr für statthaft zu erklären sein (8 178 des B. G.-Bs.). So liegt jedoch im gegenwärtigen Falle die Sache nicht. Klägerin hat nichts weiter gethan, als daß sie billiger verkauft hat wie andere Sortimcntsbnchhändler. Daraus läßt sich ihr kein Vorwurf machen. Es giebt kein Gesetz und keine Verordnung, die dem Buchhändler bestimmte Preise für den Verkauf seiner Handelsware vorschreibe, und ebensowenig verstößt die Handlungs weise der Klägerin wider die guten Sitten. Ein solcher Verstoß würde allerdings z. B. dann gegeben sein, wenn die Klägerin die Preise arglistig in der Absicht, ihre Konkurrenten zu Grunde zu richten, oder zu dem Zwecke, ihnen die Annahme bestimmter niedrigerer Preissätze aufzuzwingen, herabgesetzt hätte. Zu dieser Annahme liegt jedoch im gegebenen Falle keine Veranlassung vor. Im allgemeinen ist eben die Preisbildung Sache jedes einzelnen Kausmannes; sie unterliegt seinem freien Ermessen, sie ist sein Recht. In diesem Rechte aber ist die Klägerin durch das Vorgehen des Börsenvereins-Vorstandes gegen sie zu Unrecht beeinträchtigt worden. Die Kundgebungen des Vorstandes in der kritischen Zeit zeigen das Bestreben, die Klägerin in eine ganz bestimmte Richtung des Gewerbebetriebes hineinzudrängen. Durch die Maß nahmen, die man gegen sie durch diese Kundgebungen veranlaßte und in ihnen selbst zur Anwendung brachte, suchte man jener den Betrieb des Buchhandels nach Kräfte» zu erschweren und trachtete schließlich sogar darnach, diesen Betrieb überhaupt unmöglich zu machen, und dies alles geschah zu dem Zwecke, um sie zu zwingen, die Grundsätze, die der Börsenverein rücksichtlich der Bücherpre^e im Verkehr mit deni kaufenden Publikum aufgestellt hatte, für ih r gewerbliches Unternehmen bedingungslos anzunehmen. Das Gericht ist weit entfernt davon, etwa alle Veranstal tungen, die Bcrufsgenossen über die Art und Weise des Gewerbe betriebes in der Absicht treffen, ein Gewerbe auf seiner Höhe zu erhalten, ein gesunkenes Gewerbe wieder emporzuheben oder einem blühenden Gewerbe noch höheren Aufschwung zu verleihen, für unzulässig zu erklären. Im Gegenteil erscheinen derartige Ver anstaltungen und insbesondere auch Vereinigungen, die Gewerbe treibende zu dem bezeichnetc» Zwecke schließen, als durchaus statt haft und üblich. Doch dürfen diejenigen, die diese Veranstaltungen treffen und sich miteinander verbinden, nicht beanspruchen, daß die von ihnen getroffenen Einrichtungen nun auch von allen an dere» Bcrussgcnosscn gutgeheißen und als Richtschnur hingenom men werden. Ter Beitritt muß vielmehr der freien Entschließung
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