Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
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- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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des einzelne» überlassen bleiben. Jeder Versuch, den einzelnen zum Beitritte zu nötigen und ihm dadurch eine bestimmte Art des Geschäftsbetriebes aufzuzwingen, enthält einen unerlaubten Eingriff in die Gewerbefreiheit. ; Hieraus erhellt, daß auch die vom Vorstande des Börsen vereins unter Mitwirkung der Beklagten ergriffenen Maßnahmen des Zwanges halber, der durch sie auf de» Gewerbebetrieb der Klägerin hat ausgeübt werden sollen, als an und für sich rechts widrige Handlungen zu betrachten sind. Die Beklagten gehen davon aus, daß ein Einschreiten gegen die Schleuderer im Interesse der Sortimentsbnchhändler, nament lich aber derjenigen, die außerhalb Leipzigs und den übrigen Centren des deutschen Buchhandels ihren Sitz haben, geboten gewesen sei. Auch in dem Rundschreiben des Börsenvereins- Vorstandes vom 10. April 1888 werden die Bestrebungen dieses letzteren als solche bezeichnet, die „auf die Wiederherstellung eines lebenskräftigen Sortiments gerichtet" seien. Das überaus schroffe Vorgehen des Vorstandes gegen die Klägerin aber läßt sich nur durch die Annahme erklären, daß man in den leitenden Kreisen des Börsenvereins die Ansicht gehabt hat, die Schleuderer seien rücksichtslose, von Eigennutz beseelte Menschen, die eben deshalb nicht die geringste Schonung verdienten. Allein, selbst wenn diese Annahme auf die Klägerin zugetroffen hätte, so würde das immer noch nicht das Verfahren der Beklagten gegen sie rechtfertigen können. Die Außerachtlassung von Rücksichten Bernfsgenossen gegenüber und eigennütziges Handeln im geschäftlichen Leben lausen noch nicht ohne weiteres den guten Sitten entgegen. Kein Ge werbetreibender wird immer rücksichtsvoll den Bernfsgenossen gegenüber Verfahren können. Das verbieten ihm schon die Sorge um das eigene Selbst und die Bestrebungen seiner Konkurrenten. Und jeder Gewerbebetrieb ist auf einen gewissen Grad Eigennutz gegründet. Zudem steht nicht einmal fest, ob Eigennutz allein der Beweggrund für die Klägerin gewesen ist. Es mag in einem großen Teile der deutschen Buchhändler die Ueberzeugung leben, daß beim Verkauf von Büchern an das Publikum die strenge Einhaltung gewisser Preise im Interesse eines bestimmten Zweiges des deutschen Buchhandels, im Inter esse des Sortimcnlsgeschästes, wünschenswert sei. Allein man kann auch anderer Ansicht sein. Man kan» insbesondere meinen, daß es dem gesamten Buchhandel mehr nütze, wenn durch Herab setzung der Bücherpreise die Kauflust des Publikums gesteigert und der Absatz vermehrt werde. Teilt aber ein „Schleuderer" diese Ansicht, was ja auch bei der Klägerin der Fall gewesen sein kann, und verkaufte er deshalb billiger wie andere Berufsgenossen, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werde»; er bethätigte damit seine Ansicht über eine volkswirtschaftliche Frage, die von der Anschauung der meisten Gewerbsgenosscn zwar verschieden, aber darum noch keineswegs zu mißbilligen war. Das Rechtswidrige, was in den von dem Vorstände des Börsenvereins gegen die Schleuderer ergriffenen Maßregeln liegt, wird ferner nicht, wie die Beklagten annehmen (vcrgl. Ziffer VII Nr. 4 des Thatbestandes), dadurch gehoben, daß der eine Mit inhaber der Klägerin zu der Zeit, als die ersten der gerügten Kundgebungen ergingen, bis zum Schlüsse des Jahres 1888 selbst Mitglied des Börsenvereins und deswegen auch die Klägerin selbst verpflichtet war, den Satzungen des Börsenvereins und den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes Gehorsam zu leisten (Z 5 Verb, mit ß 3 Ziffer 3 der Vereinssatzungen). Die drei Maßregeln, die die Klägerin in ihrer gegenwärtigen Klage beanstandet, beruhen weder auf den Statuten des Börsenvereins noch auf Beschlüssen, die die Vcreins- organe auf Grund dieser Satzungen gefaßt haben. Sie sind viel mehr auf eine Thätigkeit zurückzuführen, die der Vorstand unab hängig von den Statuten und ohne Rücksicht auf diese entwickelt hat, wie er ja auch in dem Verzeichnisse seiner „Machtmittel" in den Nummern 292 und 293 des Börsenblattes vom Jahre 1888 die drei von der Klägerin angefochtenen Maßnahmen als „Maß regeln auf Grund besonderer Abkommen" in Gegensatz stellt zu weiteren drei „Maßregeln auf Grund der Satzungen". Die Klägerin brauchte sohin auch als Vereinsmitglied die beanstandeten Maßnahmen nicht gegen sich gelten zu lassen. Nicht minder endlich ist es bedeutungslos, wenn die Be klagten das Verhalten des Vorstandes noch daniit zu rechtfertigen suchen, daß sie behaupten, ihre Kundgebungen seien ausschließlich für die Vereiusmitglieder bestimmt gewesen (vergl. Ziffer VII Nr. 5 des Thatbestandes). Dies mag richtig sein, soweit es sich lediglich um die Versendung von Rundschreiben handelt. Soweit jedoch die Erlasse im Börsenblatt«: abgedruckt stehen, kann von einer solchen Beschränkung nicht geredet werden, denn nicht allein, daß das Börsenblatt auch zahlreiche Buchhändler zugesendet er halten, die dem Börscnvereine nicht angehören — die daraus be zügliche Angabe der Klägerin am Ende der Ausführungen unter Ziffer VH Nr. 5 des Thatbestandes ist von den Beklagten nicht bestritten worden —; gewisse Stellen in den Bekanntmachungen weise» geradezu darauf hin, daß der Vorstand sogar damit gerechnet haben muß, daß seine Erlasse auch zur Kenntnis von Nicht vereinsmitgliedern gelangten und bei ihnen williges Gehör fänden. Was für einen Sinn hätte es sonst, wenn der Vorstand wieder holt darauf aufmerksam macht, daß er auch gegen solche Berufs genossen, die dem Verein nicht angehörten, wegen Verletzung der in den Vereinssatzungen enthaltenen Grundsätze einzuschreiteu habe, und wenn er Mitglieder wie Nichtmitglieder mit Maßregelung bedroht, falls sie Schleuderfirmen den Bezug gesperrten Verlags vermittelten. Nach alledem liegt in dem Verfahren, welches die Beklagten mit den übrigen Vorstandsmitgliedern des Börsenvereins der Klägerin gegenüber cingeschlagen haben, objekiiv betrachtet, eine unerlaubte, an sich rechtswidrige Handlung. Das Widerrechtliche besteht in dem ungerechtfertigten Zwange, der gegen die Klägerin geübt oder doch zu üben versucht worden ist, um sie zur An nahme eines bestimmten Geschäftsprinzips zu bewegen. Ob dieser Zwang nun in der Weise vollzogen wird, daß man darnach trachtet, die Verleger zu bestimmen, daß sie den Schleuderen« ihre Verlagswerke überhaupt nicht mehr liefern, oder ob jenen die Wahl zwischen Einstellung jeder Lieferung und Rabattkürzung gelassen wird, bleibt nach Ansicht des jetzt erkennenden Gerichts sich völlig gleich. Letzteres geht also weiter, wie das Reichs gericht in seinen in Sachen der jetzigen Klägerin gegen Müller- Grote und Pareh erlassenen Urteile»; es pflichtet insoweit den Ausführungen bei, die O. Bähr in seinem Aufsatze: „Ein Buchhändlerprozeß" in Nummer 7 des 51. Jahrganges der „Grenzboten" vom 11. Februar 1892 auf Seite 319 fg. gegeben hat. Dagegen vermag der Gerichtshof den weiteren Darlegungen Bährs nicht zu folgen. Dieser geht über den Kernpunkt der ganzen Frage mit Stillschweigen hinweg. Gewiß ist es ein un streitbarer Satz, daß an sich kein Gewerbetreibender einen recht lich gegründeten Anspruch darauf hat, von einem anderen Ge werbetreibenden die zum Betrieb seines Geschäfts nöthigen Waren geliefert zu erhalten, und daß es ganz in dem Beliebe» eines jeden Gewerbetreibenden steht, ob er einem Berufsgcnosseu Waren liefern oder ob er ihm diese Lieferung versagen will. Aber im vorliegenden Falle handelt es sich doch nm weit mehr als um die Verweigerung der Lieferung Seiten eines oder ein zelner Berussgenossen. Es handelt sich nm Maßnahinen, die darauf hinausliefen, die Gesamtheit der Bernfsgenossen zu einem gemeinschaftlichen Vorgehen gegen die Klägerin zu gewinnen und dadurch auf jene einen Druck zu üben, der mit dem Rechte als unvereinbar sich erweist. Immerhin jedoch dürfen die Beklagten zuin Ersätze des durch ihr rechtswidriges Handeln der Klägerin verursachten Schadens nur dann angehalten werden, wenn sie auch in sub jektiver Hinsicht ein Verschulden trifft. Und diese Frage ist zu verneinen. Das Verschulden könnte in Absicht oder Fahrlässig keit seinen Grund haben (8 776 des B. G.-Bs.). Absichtliches Verschulden würde dann vorliegen, wenn die Beklagten die rechts-
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