Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
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- 1893-03-09
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- 09.03.1893
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verletzende Handlung vorgenommen hätten im Bewußtsein des Unrechts (8 121 des angezogenen Gesetzes). Gegen das Vor handensein dieses Bewußtseins spricht indessen schon die ganze Persönlichkeit der Beklagten, ihre angesehene gesellschaftliche und berufliche Stellung. Es sind Ehrenmänner, die bei den Maß nahmen. die sie ergriffen, immer nur das Wohl des von ihnen vertretenen Gewerbes im Auge hatten und denen man wohl das Zutrauen schenken darf, daß sie von der Ausführung ihres Vor habens überhaupt abgesehen haben würden, wenn sie das Rechts widrige der von ihnen der Klägerin gegenüber beabsichtigten und später verwirklichten Maßregeln rechtzeitig erkannt hätten. Im Schreiben des Börsenvereins-Vorstandes vom 7. Dezember 1888, gerichtet an den Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, heißt es: „Der Vorstand wird die ihm auferlegtcn Pflichten pünktlich nach den einzelnen Bestimmungen der Satzungen und unter Beobachtung der Landesgesetze erfüllen, also gegebenen Falles alle Maßregeln ergreifen, welche anzuwcndcn er be rechtigt ist." Auch dieser Satz weist darauf hin, daß die Beklagten bei ihrem Vorgehen gegen die Klägerin auf gesetzlichen Boden zu stehen vermeinte». Sie haben sohin in einem Rechtsirrtum sich befunden. Es kommt ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung in Betracht, be ruhend auf Unkenntnis oder unrichtiger Auslegung dieses Gesetzes. Der Regel nach kann sich auf Unkenntnis eines gehörig bekannt gemachten Gesetzes niemand berufen (8 97 des B. G.-Bs.). Dieser Satz gilt indessen, wie schon seine Stellung im System des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vierten Abteilung des ersten Buches unter den Bestimmungen über den Begriff um die Er fordernisse von Rechtsgeschäften an die Hand giebt, nur in dem Falle, wenn Rechtsgeschäfte, nicht aber, wenn unerlaubte Hand lungen in Frage stehen. Wollte man aber selbst dem Satze eine weitere Ausdehnung geben und ihn auch bei Delikten für anwendbar erachten, so stellt er doch immer nur einen Regelfall auf: der 'Regel nach soll die Berufung auf Unkenntnis eines Gesetzes ausgeschlossen sein. Also sind Ausnahmen zugelassen. Und eine solche ist gewiß in einem Falle gegeben, dessen recht liche Beurtheilung so viel Schwierigkeiten bietet, wie der gegen wärtige. Angesehene Gerichtshöfe, wie das Reichsgericht und das Kammergcricht und anerkannte juristische Schriftsteller, wie O. Bahr stehen einander mit ihren Ansichten, ob der von den Beklagten eingeschlagene Weg erlaubt oder verboten ist, diametral gegenüber. Da kann man es wohl Laien nicht als Fahrlässig keit, als ein Zeichen von Trägheit, Leichtsinn oder verschuldeter Unwissenheit, zurechnen, wenn sie den wahren Kern gesetzlicher Vorschriften nicht erkannt, sie falsch gedeutet haben. Selbst wenn die Beklagten die Hilfe eines Rechtsgelehrten in Anspruch ge nommen hätten, wäre es doch immer noch fraglich, ob dieser ihnen richtige und ausreichende Belehrung erteilt haben würde. Zudem liegt die Grenze, bis zu der die Zulässigkeit der er griffenen Maßnahmen sich erstreckt, und von der ab die Unzu lässigkeit beginnt, durchaus nicht so klar zu Tage, daß ihre Uebcrschreitung bei sorgsamer Prüfung schlechterdings als aus geschlossen erscheinen müßte und man unbedingt sagen könnte, die Beklagten hätten fahrlässig gehandelt, indem sie jene Grenze überschritten. Die Schwierigkeit der Abgrenzung des Erlaubten erhellt schon daraus, daß beispielsweise das gegenwärtig erkennende Ge richt die Grenzen für die Statthaftigkeit der in Frage kommenden Maßregeln noch enger zieht als das Reichsgericht. Dieses miß billigt — das ist in kurze» Worten der Inhalt seiner Dar legungen — das Vorgehen des Börscnvereins in der Hauptsache nur deshalb, weil es» darauf gerichtet war, den Schleuderern gegenüber eine vollständige Licferungssperre herbeizuführen. Das erkennende Gericht aber hält jede Veranstaltung für uner laubt, die dahin ging, auf die Schleuderer hinsichtlich der Art und Weise ihres Geschäftsbetriebes irgend einen Zwang zu üben. Mußte aber das Gericht hiernach die subjektive Verschuldung der Beklagten verneinen, so rechtfertigt sich auch die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin in die Kosten des Rechtsstreits (8 87 der C.-P.-O.). Hallbauer, vr. Berger, vr. Schmöger. Ausgefertigt am 7. Mai 1892. Der Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts Leipzig. Wunderlich. II. Erkenntnis deS Königl. Sächsischen OberlandeS-Gerichts zu Dresden vom 4. Januar 1883. Im Namen des Königs! In Sachen der zu Berlin unter der Firma: Mayer L Müller bestehenden, durch die beiden daselbst wohnhaften Gesellschafter, die Buch händler Rudolf Mayer und Eduard Carl Wilhelm August Müller vertretenen offenen Handelsgesellschaft, — Rechtsanwalt Undeutsch in Dresden, — Klägerin und Berufungs klägerin, gegen die Vcrlagsbuchhändler Ernst Seemann in Leipzig, vr. Georg Oscar Immanuel von Hase daselbst, Arnold Bergstraeßer in Dnrmstadt und Egon Werlitz in Stuttgart, — Rechts anwalt Geheimer Hofrath Ackermann in Dresden, — Beklagte und Berufungsbeklagte, wegen einer Forderung auf Schadenersatz erkennt der zweite Civilsenat des Königlich Sächsischen Ober- landcsgerichts unter Mitwirkung folgender Richter: des Senatspräsident Mettler, des Oberlandesgerichtsrath Seyfert, des Oberlandesgerichtsrath Hoffmann, des Oberlandesgerichtsrath vr. Müller, des Oberlandesgerichtsrath I)r. Nippold, für Recht: Die Berufung gegen das am 7. Mai 1892 verkündete Urtheil der fünften Civilkammer des Landgerichts zu Leipzig wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen. Thatbestand. Während der Jahre 1888 und 1889 bestanden die Mit glieder des Vorstands des Börsenvereins der Deutschen Buch händler aus den vier Beklagten sowie den Buchhändlern Müller- Grote und Paul Parey in Berlin. Rudolf Mayer, der eine Theilhabcr der klagenden Handels gesellschaft, war seit 16. April 1872 Mitglied dieses Vereins, schied jedoch mit Ende des Jahres 1888 freiwillig aus demselben aus. Seine Mitgliedschaft hatte auf deren Dauer zugleich für die klagende Handelsgesellschaft die Verpflichtung zur Folge, das Vereinsstatut sowie die statutenmäßigen Beschlüsse der General versammlung und des Vorstands (nach dem Inhalt des von Mayer bei seiner Ausnahme vollzogenen Verpflichtungsscheins auch der Ausschüsse) zu befolgen. Die revidirten, am 29. Oktober 1887 in das Genossen schaftsregister eingetragenen Satzungen des Vereins sind zu Kantate 1888 in Kraft getreten. Veranlaßt durch die in den Buchhändlerkreisen seit einer Reihe von Jahren bestehende Rabattbcwegung stellte sich der Verein die Aufgabe, darauf hinzuwirkcn, daß die Sortimenter bei Uebertragung des ihnen selbst von den Verlegern zugebilligten Rabattes gewisse Grenzen nicht überschritten. Gegen diejenigen Sortimenter, welche die aufgestellten Normen nicht befolgten, die
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