Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
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- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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Beilage zu Nr. 56, 9. Mörz 1893. Amtlicher Teil. 15 Bücher vielmehr dem Publikum zu billigeren Preisen lieferten oder öffentlich auboten, als dies bei Einhaltung der vom Verein bestimmten Rabattsätze ausführbar gewesen wäre, die sogenannten Schleudcrer, schritt der Vereinsvorstand durch eine Reihe von Maßregeln ein, die sich, besonders seit Ende des Jahres 1888, nach und nach verschärften. Davon wurde auch die Klägerin betroffen, welche jetzt, wie schon damals, zu Berlin eine Sorti- mentsbuchhandlung, verbunden mit Verlag und Antiquariat, be treibt und die hinsichtlich der Rabattgcwährung von dem Vereine ausgestellten Grundsätze nicht allenthalben befolgt hat. Dieselben beanstandet von den wider sie ergriffenen Maßregeln nur die ini vorigen Thatbestande unter ll 3b 4—6 Blt. 108 aufge führten (Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellanstalt im Buchhändlerhause, Einstellung der Sorti- mcntslieferung seiten der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre und Aufforderung im Börsenblatte, vollständige Lieferungsspcrre eintreten zu lassen) und auch diese nur insoweit, als sie nach Kantate 1888 mittelst der unter II 2, 3, 4 und 6 des vorigen Thatbestandes erwähnten Kundgebungen des Börsen- vercins-Vorstandcs ins Werk gesetzt worden sind. Die Klägerin behauptet, daß ihr durch die hervorgehobenen Maßregeln in der Zeit vom 1. Juni 1888 bis 15. Oktober 1889 ein Schaden von 50 340 Mk. erwachsen sei. Sie setzt denselben jedoch auf 17 000 Mk. herab, bekennt, davon bereits 2000 Mk. gegen die oben erwähnten Vorstandsmitglieder Müller-Grote und Parey geltend gemacht zu haben, und fordert von de» hiernach verbleibenden 15 000 Mk. mit der vorliegenden Klage von den jetzigen Beklagten solidarisch zunächst nur 3000 Mk. nebst Zinsen zu 5°/g seit der, am 24. November 1891 bewirkten Zustellung der Klage. Die fünfte Civilkammer des Landgerichts zu Leipzig hat in den; Urtheile vom 7. Mai 1892 die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit deni Anträge, nach dem Klaggesuche zu erkennen. Von den Beklagten wird Zurückweisung des Rechtsmittels begehrt. Das angefochtene Urtheil, auf welches wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, ist nebst den darin er wähnten Schrift- und Druckstücken zum Vortrag gelangt. Durch verkündeten Beschluß des Berufungsgerichts wurde die Verhandlung, wie solches bereits in erster Instanz geschehen war, aus den Grund des Anspruchs beschränkt. Die Klägerin trug das von ihr überreichte Firmenzeugniß des vorm. König!. Stadtgerichts Berlin vom 11. April 1872 sowie zur Begründung der Berufung die Schriftsätze vom 28. November und 15. Dezember 1892 vor, während von der Seite der Beklagten der mit der Widerlegung des Rechtsmittels sich befassende Schriftsatz vom 1. Dezember 1892 wiedergegebc» wurde. Jeder Theil bestritt das Anführen des Gegners, nur erklärten die Beklagten, daß sie das auf die Zahl der, dein Kampfe gegen das Schleuderunwesen beigetretencn Verleger und deren Zugehörigkeit zum Börsenverein bezügliche Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsätze vom 15. Dezember 1892 unter 3 ebensowenig bestreiten wollten wie die Richtigkeit des klägerischer seits überreichten Verzeichnisses vom 1. Mai 1892, wonach die Zahl der betreffenden Verleger inzwischen, entgegen den Fest stellungen unter IX des vorigen Thatbestands, auf 1947 gestiegen ist. Andererseits gab die Klägerin an, sie sei auch jetzt außer Stande, eine nähere Angabe über die Zahl derjenige» Verleger firmen zu machen, welche davon abgesehen hätten, sich dem Vor stande des Börsenverems gegenüber zur Bekämpfung des Schleuder unwesens zu verpflichten. Im klebrigen versicherten die Beklagten, ein jeder von ihnen habe bei den in Rede stehenden Maßregeln in dem guten Glauben gehandelt, daß die letzteren nieder gegen die Gesetze noch gegen die guten Sitten verstießen. Auch benannte» sie den Buchhändler L. Staackmann in Leipzig als Zeugen zur Wider legung der gegnerischen Behauptungen in dem Schriftsätze vom 15. Dezember 1892 unter 1a, o, s, welche sich mit dem Zeit punkte der Einstellung der Sortimentslieferung Seiten des Kom missionärvereins, dem Zwecke der Aenderung des Z 3 der Sta tuten des Konimissionärvereins und der Verhinderung der Wieder aufnahme der Sortimentslieferungeii an die Klägerin durch die auch nach Inkrafttreten der neuen Satzungen des Börsenvereins anderweit bewirkte Einfügung der Firma Mayer L Müller in die sogenannte Schleuderliste befassen. Hiernächst trug die Klägerin noch zur Ergänzung der Be merkung unter II 2 des vorigen Thatbestands Blt. 105 die im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel vom 18. Juni 1888 abgedruckte Bekanntmachung des Vorstands des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vom 15. Juni 1888 vor (Blt. 52 des Urkundenheftcs). Ferner bestritt dieselbe zu VII 3a und d des vorigen Thatbestands Blt. 121b, daß der Kom missionärverein ans Grund seiner Satzungen jemals gegen sie eingeschritten sei, vielmehr sei dessen Einschreiten erst erfolgt, als der Vorstand des Börsenvercins begonnen habe, sich des Kom missionärvereins im Kampfe gegen die Schleuderer zu bedienen. Von den Beklagten wurde dies bestritten und zum Nachweis des Gegeutheils (VII 3b erster Absatz des vorige» Thatbestands) der oben erwähnte Staackmann als Zeuge benannt. Weiter wurde von der Klägerin ausgestellt, daß die in den Gründen des vorigen Urtheils enthaltene Bemerkung über die Persönlichkeit der Beklagten im Thatbestande des angefochtenen Urtheils nicht festgestellt sei. Sie trat jedoch mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der erwähnten Bemerkung nicht hervor. Endlich trug die Klägerin zur weiteren Ausführung ihrer Behauptung bei VII 4 des vorigen Thatbestands Blt. 122 b, daß ihr Theilhaber Mayer den Eintrag der neuen Satzungen des Börsenvereins in das Genosscnschaftsregister vor dem Austritt aus dem Verein im Beschwerdewege, wenn schon erfolglos, an- gefochten habe, die Verfügung des VI. Senats des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 1888 vor, welche dem vorliegenden Uriheile in beglaubigter Abschrift als Anlage beigesügt ist. Die Beklagten räumten ein, daß diese Verfügung aus die Beschwerde Mayers ergangen sei. Eutscheidu ngsgründe. Im vorliegenden Rechtsstreite hat die Klägerin lediglich diejenige» Maßregeln des Börsenvereins-Vorstands der Klage zu Grunde gelegt, welche in dem von ihr früher gegen die Buch händler Müller-Grote und Paul Parey in Berlin anhängig ge machten Rechtsstreite, über dessen Verlauf Punkt XI des vorigen Thatbestands Ausschluß giebt, durch das inzwischen den Ent scheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Band 28 S. 238fs. einvcrleibte Urtheil dieses Gerichtshofs als widerrechtliche Hand lungen gekennzeichnet worden sind. Andererseits haben die Beklagten jetzt eingeräumt, nicht nur, daß die betreffenden Maßregeln unter ihrer Mitwirkung von dem Vereinsvorstande ergriffen worden sind, sondern auch, daß sie dafür in eigener Person und solidarisch verantwortlich seien, sofern dieselben dem Vorstande überhaupt zugerechnet werden könnten (VII 1 des Thatbestands erster Instanz). Unter den Parteien besieht ferner darüber Einverständnis;, daß der von dem Vereinsvorstand in verschiedenen Kundgebungen, auch mit Bezug auf die Klägerin gebrauchte Ausdruck „Schleu derer" weder auf eine Ehrenkränkung, noch auf eine Antastung der Kreditwürdigkeit der Klägerin oder anderer Sortimenter ab ziele, sondern von den Vorstandsmitgliedern stets nur in dem technischen buchhändlerischen Sinne angewendet worden sei, wo nach unter Schleuderen; diejenigen Sortimenter zu verstehen sind, welche gegen die, hinsichtlich der Rabattgewährung im Ver kehre mit dem Publikum bestehenden Normen verstoßen haben (Punkt II des erwähnten Thatbestands Blt. 103 b). Hiernächst hat man mit der vorigen Instanz schon jetzt als
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