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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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16 Amtlickier Teil. fstestehend angesehen, daß der Klägerin durch die in Rede stehenden Maßregeln ein Schaden erwachsen sei und zwar auch schon inner halb des Zeitraumes vom 1. Juni 1888 bis l 5. Oktober 1889, den die Beschädigte zunächst berücksichtigt wissen will. Es genügt, hierunter auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urthcils sowie darauf hinzuweisen, daß die Zunahme derjenigen Verleger- firmen, die sich dem Börsenvercinsvorstande zur Bekämpfung der Schleudern' verpflichtet habe», von den Beklagten zugegeben wird. Hiernach bleibt nur noch zu prüfen: I. ob die beanstandeten Maßregeln rechtswidrig seien, sowie II. ob die Beklagten dabei eine Verschuldung treffe. Die vorige Instanz hat die erstere Frage bejaht, die zweite dagegen verneint. Das Berufungsgericht tritt in der letzteren Hinsicht dem angefochtenen Urtheile bei und kann, da die Ab änderung desselben schon hierdurch ausgeschlossen wird, davon absehen, die Frage zu 1 zu entscheiden. Zu bemerken ist hierbei nur, was für die andere Frage Bedeutung gewinnt, daß die Annahme einer Rechts- widrigkcit der dem Beklagten vorgeworfeue» Maßregeln nach diesseitiger Auffassung mindestens erheblichen Zweifeln unterliegt. Namentlich würde es bedenklich fallen, den betreffenden Maß regeln mit der vorigen Instanz die Eigenschaft eines Verstoßes gegen das bestehende Recht schon deshalb beizulcgcn, weil die selben darauf berechnet gewesen seien, die sogenannten Schleu- derer zur Befolgung der von dem Börsenvcrein ausgestellten Geschäftsgrundsätze zu uöthigcn. Wäre diese Auffassung be gründet, so würde einem gewerblichen Vereine, der die Hebung eines Gewerbszweiges bezweckt, die Möglichkeit der Entfaltung einer erfolgreichen Thätigkeit geradezu benommen werden. Aber selbst wenn mau die Rechtswidrigkeit darin erblicken wollte, a. , daß das Ziel der ergriffenen Maßregeln auf eine gänzliche Unterbindung des Geschäftsbetriebs der Schleuderer hiuauslaufe, b. , daß ferner die Veröffentlichung der hierher gehörigen Kundgebungen in dem nicht nur von Vereinsmitglicdcr» gelesenen Börsenblatte den Anspruch auf Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebs verletze, und o., daß endlich die an die übrigen Gewerbsgenossen gerichtete Drohung, es würden wider sie Maßregeln gleicher Art ergriffen werden, wenn sie den Schleuderern trotz der diesen gegenüber verhängten Sperre Verlagsbezug vermittelten, der Anmaßung einer zunftmäßigen Zwangs- und Strafgewalt über die sämmt- lichen Gewerbsgenossen gleichkommc, ließe sich der Zweifel auf werfen, ob nicht zu a., der Mangel eines gesetzlichen Verbots von Maßregeln der gedachten Art, sofern diese sonst nur, wie hier der Fall, einen löblichen, auf Hebung oder Rettung des gesammten Gewerbszweiges gerichteten Zweck verfolgen, die Thätigkeit des Vereinsvorstnnds als eine erlaubte erscheinen lasse, sowie b, ob nicht die erwähnten Kundgebungen bei dem Mangel einer beleidigenden oder auch nur anstößigen Form lediglich ge schäftliche Mittheilungen über eine von dem Vereine zwar bean standete, jedoch an sich weder ungesetzliche noch unsittliche Ge schäftspraxis der Schleuderer enthielten, welche deshalb ungeeignet gewesen seien, die persönliche und gewerbliche Werthschätzung der Letzteren in den Augen der Gewerbsgenossen und des Publikums zu beeinträchtigen, endlich zu o., ob nicht bei der, in der An lage besprochenen, auch von dem Reichsgerichte anerkannten Erlaubtheit des Vereinszweckes und gegenüber der dem Verein abgehenden Machtbefugniß, sämmtliche Berufsgenossen den Ver einsgeboten unterzuordnen, die in Rede stehenden Androhungen lediglich als ein, nicht unter die Ausübung einer eigentlichen Strafgcwalt zu bringender Appell an die Mitwirkung gleich gesinnter Genossen anzusehen sei. Thatsächlich waren es auch nur Vorthcile, deren Entziehung den Schleuderern und den anderen, zur Mitwirkung an deren Maßregeln nicht geneigten Gewerbsgenossen angedroht wurden. Ein Recht aber auf diese Vortheile (die Beförderung von Schriftstücken durch die Bestell anstalt im Buchhändlerhause, die Sortimentslieferung seiten der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre, die Inanspruch nahme bestimmter Verleger für den Waarenbezug) hatten die selben an sich nicht. Fielen diese Vortheile weg, so hatte dies zwar für de» Gewerbebetrieb der Schleuderer, insbesondere der Klägerin eine Erschwerung desselben und damit eine Minderung des Gewinnes, aber noch keine Vernichtung des Geschäfts zur Folge. Die Klägerin hat ihr Geschäft, wie sich aus ihren eigenen Angaben ergiebt, bis jetzt fortbetrieben. Die Beklagten konnten auch mit Grund nicht voraussetzeu, daß der Gewerbebetrieb der Klägerin durch die wider dieselben ergriffenen Maßregeln völlig unterbunden werden würde, und zwar schon deshalb nicht, weil deren Gewerbe nach dem Obigen nicht auf das Sortiments geschäft sich beschränkt, sondern zugleich das Antiquariats- und sogar das Verlagsgeschäft selbst umfaßt. Die Zweifelhaftigkeit dieses Punktes geht serner auch daraus hervor, daß die Handlungsweise des Vercinsvorstandes nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der Wissenschaft eine ver schiedene Beunheilung erfahren hat. Während die in der er wähnten Entscheidung des Reichsgerichts entwickelte Rechtsauf fassung von Wiener in der Zeitschrift für das gesammte Handels recht (Goldschmidt) Bavd 40 (N. F. 25) S. 367 ff. vertheidigt wird, hat sich Bähr in der im vorigen Urtheile angeführten Abhandlung für die entgegengesetzte, in den Entscheidungen vom 25. Juni 1889 und 4. März 1890 zum Ausdrucke gelangte Anschauung des Landgerichts I Berlin und des Königl. Preuß. Kammergerichts verwendet. Außer diesen letzteren Kundgebungen steht den Beklagten auch die in deren Schriftsätze vom 1. De zember 1892 in Bezug genommene Entscheidung des Königl. Bayrischen obersten Landesgerichts zu München (abgedruckt u. A. in Weuglers Archiv für civilrechtl. Entscheidungen 1890 S. 404 ff.) insofern zur Seite, als darin einer auf Hebung oder doch Ver meidung des Rückgangs des dort in Frage befangenen Gewerbes gerichtete Vereinigung trotz der dabei gegen Nichtmitglieder ver hängten Sperre die Eigenschaft eines Verstoßes gegen das Recht oder die guten Sitten abgesprochcu wird. Daß endlich die angegriffenen Maßregeln an sich und von einem etwaigen Verstoße gegen die Rechtsordnung abgesehen, den guten Sitten nicht zuwiderlaufen, folgt von selbst aus deren Be schaffenheit und aus der Löblichkeit des Vereinszweckes, welcher zu deren Ergreifung Anlaß gegeben hat. Zu H. Selbst wenn in den beanstandeten Maßregeln eine objektiv widerrechtliche Handlung zu erblicken wäre, würde eine Haftung der Beklagten für den dadurch der Klägerin zugefügten Schaden nur dann anzuerkenneu sein, wenn dieselben aus eine Verschuldung der Thäter zurückgefllhrt werden könnten (tz 116, 121, 122, 773, 776, auch Z 1483 des B. G.-B.). In jenem früheren, gegen andere in Berlin wohnhafte Vorstandsmitglieder anhängig gewesenen Rechtsstreite ist in dieser Hinsicht schon die auch für den jetzt zu beurtheilenden Fall zutreffende Thatsache für aus reichend angesehen worden, daß der Schaden durch ein vor sätzliches Handeln der Thäter herbeigeführt worden sei. In tz 10 Th. I Tit. 6 des Allg. Preußischen Landrechts, welches den angegebenen Entscheidungen zu Grunde gelegt worden ist, findet sich auch nur die Bestimmung, daß, wer einen Anderen aus Vorsatz oder grobem Versehen beleidige, demselben voll ständige Genugtuung leisten solle. Der Begriff des Vorsatzes ist dabei ebensowenig, wie sonst im Landrecht erläutert (auch 8 15 Th- 1 Tit. 3 giebt darüber keine erschöpfende Auskunft). Wie sich jedoch aus den erwähnten Entscheidungen, sowie aus den Bemerkungen in Förster-Eccius, Preuß. Privatrecht 6.Ausl. Bd. I S. 145 Anm. 6 ergiebt, wird es nicht erfordert, daß der Thäter bei der von ihm gewollten Handlung zugleich gewußt habe, daß sie dem Gesetze widerspreche. Dies ist, nebenbei be-
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