Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
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- 1893-03-09
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- 09.03.1893
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Amtlicher Teil. 17 Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. merkt, auch der Standpunkt des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich in der zeithcr veröffentlichten Fassung, sofern nnter dem in § 704 erwähnten Vorsatz nach der Bemerkung in den Motiven Bd. I S. 280 nur die ans Vor nahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtete Willensbestimmnng verstanden werden soll; doch ist die Schadenersatzverbindlichkcit nach Z 707 ausgeschlossen, wenn die beschädigende Handlung von demjenigen, welcher sie begangen hat, aus entschuldbarem Jrrthume für erlaubt gehalten worden ist. Ebenso wird im Strafrecht, wenigstens nach der in der Rechts pflege herrschenden Meinung, für das Vorhandensein des allge meinen strafrechtlichen Vorsatzes — von einzelnen, besonders ge arteten Delikten abgesehen — das Bewußtsein des Thäters von der Rechtswidrigkeit seiner Handlung nicht erfordert, vielmehr der ans Vornahme der das Gesetz objektiv verletzende» Handlung gerichtete Wille für ausreichend erachtet (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 16 no. 21 S. 87, no. 112 S. J64, 365, v. Wächter, Deutsches Strafrecht, Vor lesungen 1881 S. 146). Anders liegt jedoch die Frage »ach dem im Königreiche Sachsen geltenden bürgerlichen Rechte, welches in Uebcrein- stimmung mit dem gemeinen Rechte — dessen Dolusbegriff von Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts 7. Auslage Bd. I 8 101 S. 285, 286 als ein Wollen des eingetretenen Erfolgs im Bewußtsein der Nechtswidrigkcit desselben gekenn zeichnet worden ist — eine absichtliche Verschuldung nur dann annimmt, wenn die rechtsverletzende Handlung im Bewußtsein des Unrechts vorgenommen wiro (H 121 des B. G.-B.). Nach den speziellen Motiven zu ß 119 —129 des Entwurfs S. 608 soll mit dem Worte Absicht der äolus bezeichnet und damit aus gedrückt werden, daß es auf das Bewußtsein ankomme, eine Rechtsverletzung oder ein Unrecht zu begehen. Ausweislich des (ungedruckten) Revisionsprotokolles XXX S. 13 ff. ist sogar ein Antrag, den Begriff des äolus mit dem Ausdrucke „Absicht der Rechtsverletzung" zu erschöpfen, abgelehnt und beschlossen worden, den Dolusbegriff so wiederzugeben, daß er in der Absicht bestehe, eine Rechtsverletzung mit Wissen (oder im Bewußtsein) des Un rechts zuzusügen. Nach den, Wortlaut und der Entstehungs geschichte der Vorschrift in K 121 des B. G.-B. muß demnach zu dem Willen des Thäters, eine objektiv rechtsverletzende Hand lung zu begehen, noch das Bewußtsein desselben davon hinzu treten, daß seine Handlung ein Unrecht sei, wenn von einer auf Absicht beruhenden Verschuldung die Rede sein soll. Für die vorliegende Frage ist aber das sächsische Recht maßgebend. Der i» K 11 des B. G.-B. aufgestellte Satz, wo nach Forderungen nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt werden, an welchem sie zu erfüllen sind, weist zwar in Verbindung mit der aus den Erfüllungsort bei Forderungen als unerlaubten Handlungen bezüglichen Vorschrift in § 708 dieses Gesetzbuchs zunächst aus die Anwendbarkeit des preußischen Landrechts hin. Allein nach H 19 desselben Gesetzbuchs sind ausländische Gesetze trotz der sonst vorhandenen Voraussetzungen hierzu dann nicht anzuwenden, wenn deren Anwendung durch inländische Gesetze nach der Vorschrift oder nach dem Zwecke derselben ausgeschlossen ist. Die schadenbringenden Handlungen sind, wenn sich auch deren Wirkung nach der Absicht der Thäter über das Gebiet des sächsischen Rechts hinaus erstrecken sollte, sämmtlich in Leipzig begangen worden. Der darauf gestützte Schadenanspruch wird vor einem sächsischen Gerichte verfolgt. Mit dem Zwecke der die Forderungen aus unerlaubten Handlungen betreffenden Vor schriften des B. G.-B. würde es aber unvereinbar sein, wen» das inländische Gericht den Ersatzanspruch aus einer in Sachsen begangenen, nach sächsischem Rechte jedoch der Eigenschaft einer widerrechtlichen Handlung entbehrenden That deshalb zulasseu wollte, weil der Berechtigte seinen Wohnsitz zufällig im Auslände hat und »ach dem ausländischen Rechte eine zum Schadenersatz verpflicht endewiderrechtliche Handlung vorliegt. Die Anwendung des ausländischen Rechts würde in einem Falle der vorliegenden Art den von dem Gesetzgeber nicht gewollten Erfolg haben, daß wegen der nämlichen, im Jnlande begangenen Handlung der im Jnlaude wohnhafte Verletzte des Rechtsschutzes entbehrte, mährend sich gleichzeitig ein ini Auslande wohnender Verletzter dessen erfreute. Die Nichtanwendung des ausländischen Rechtes in einem solchen Falle entspricht auch den in der Wissenschaft, besonders durch Savigny und Wächter zur Geltung gebrachten Grundsätzen des internationalen Privatrechts (vergl. von Bar, Internationales Privatrecht, 2. Auflage 1889 Bd. II S. 114 ff., Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 5 S. 129, feruer die in Menglers Archiv für civilrechtl. Entsch. 1878 S. 787 ff. abgcdruckte Entscheidung des vorm. K. S. Oberappellationsgerichts, besonders S. 792, sowie Koch, Preuß. Landrecht 8. Ausl. Bd. I S. 49 und 50 unter III). Mit der vorigen Instanz ist nun für erwiese» zu achte», daß keiner der Beklagten bei der Ergreifung und Ausführung der beanstandeten Maßregeln das Bewußtsein davon gehabt habe, daß dieselben rechtswidrig seien. Keiner derselben ist auch nur von einem Zweifel darüber befallen gewesen, ob nicht damit ein Unrecht begangen werden könne, weshalb auch das Vorhandensein eines eventuellen Dolus ausgeschlossen erscheint. Die vorige Instanz legt mit Recht hierbei zunächst auf die Persönlichkeit der Beklagten, deren Ehrenhaftigkeit und angesehene gesellschaftliche und berufliche Stellung Gewicht. Zwar findet sich diese Feststellung nicht im Thatbestaude, sondern nur in den Gründen vor. Da dieselbe jedoch ausweislich des Thatbestands jetziger Instanz dem Berufungsgerichte vorgetrageu worden ist und die Klägerin der sachlichen Richtigkeit dieser Feststellung nicht widersprochen hat, so fällt es unbedenklich, die hierher gehörigen Bemerkungen der vorigen Instanz nunmehr als feststehend zu betrachten, zumal sich deren Richtigkeit schon aus der unbe strittenen Thatsache ergiebt, daß die Beklagte» in den hier maß gebenden Jahren 1888 und 1889 durch das Vertrauen der Mitglieder an die Spitze des Börsenvereins der Deutschen Buch händler berufen gewesen sind. Bei der makellosen Persönlichkeit der Beklagten ist ohne Weiteres anzunehmen, daß sie die be treffenden Maßregeln nicht zur Förderung eigennütziger Absichten, sondern ausschließlich zur Erfüllung des löblichen Vereinszwecks, welcher in der Pflege und Förderung des Wohles sowie in der Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen besteht, vermöge des ihnen übertragenen Amtes er griffen habe». Da ferner die Regelung der Rabattsrage nach 8 1 Z. 2 der neuen Vercinssatzungen zur Thäligkeit der Ver einsorgane gehört und die Satzungen selbst, trotz der im jetzigen Thatbestaude besprochenen Anfechtung derselben durch die Klägerin, Seiten der dazu berufenen Behörden als den bestehenden Ge setzen entsprechend anerkannt worden sind, so sieht man weiter für erwiesen an, daß die Beklagten auch der Ueberzeugung gelebt haben, die von ihnen ergriffene» Maßregeln bewegten sich inner halb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten. Diese Annahme er scheint um so gewisser begründet, als sie ihren guten Glauben nicht blos in jetziger Instanz noch besonders versichert, sondern bereits in der, in den Gründen der vorigen Instanz mitver- wertheten Zuschrift vom 7. Dezember 1888 (Blt. 148) unzwei deutig zum Ausdruck gebracht haben. Die besprochenen Umstände, in Verbindung mit der oben erwähnten Zweifelhaftigkeit der Frage, ob überhaupt objektiv eine Rechtswidrigkeit vorliege, lassen es zugleich ausgeschlossen erscheinen, daß den Beklagten bei den betreffenden Maßregeln eine Fahrlässigkeit zur Last falle. Man hat in dieser Hin sicht den Gründen der vorigen Instanz beizutreten und bemerkt nur noch, daß den Beklagten nach den bisherigen Feststellungen und Erwägungen der Schutz des Z 121 Schlußsatz des B. G.-B. zur Seite steht, wonach Fahrlässigkeit nicht anzunehmen ist, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung so fern liegt, daß sie selbst von einem ordentlichen, aufmerksamen Hausvater nicht würde berücksichtigt worden sei». Anders freilich würde die Handlungsweise der Beklagten,
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