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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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18 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. März 1898. wie der Klägerin zu Punkt 2 des Schriftsatzes vom 28. No vember 1892 zuzugeben ist, zu beurtheilen sein, wenn dieselbe lediglich auf der Absicht beruhte, der Klägerin zu schaden, weil alsdann ei» böswilliger Beweggrund vorliegen würde. Nach dem Obigen gebricht es aber hier an dieser Voraussetzung. Die Be klagte» handelten vielmehr im Interesse der Erfüllung des Ver einszwecks und, wenn sie dabei von der begründeten Ueber- zeugung ausgingen, daß sie zu den betreffenden Maßregeln be fugt seien, so kann ihnen das Bewußtsein des schädigenden Erfolgs ihrer Handlungsweise nicht als Verschuldung ange rechnet werden. Für die somit unter Anwendung des sächsischen Rechts zu verneinende Frage, ob die Beklagten eine Verschuldung treffe, sind die in jetziger Instanz von der Klägerin neu aufgestellten Behauptungen und deren neuerliche Beweisanerbictungen ohne jede Bedeutung. Namentlich gilt dies von der im Thatbestandc jetziger Instanz erwähnten Kundgebung des Vereinsvorstandes vom 15. Juni 1888, aus welcher sich ein neuer Gesichtspunkt für die Beurtheilung der Sache nicht entnehmen läßt. Es hatte deshalb bei der Abweisung der Klage zu verbleiben. Da endlich anch die wegen der Kosten erster Instanz ertheilte Entscheidung nicht zu beanstanden war, so hatte man die Berufung zurückzu weisen und der Klägerin nach H 92 Abs. 1 der C.-P -O. die Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen. gez. Mcttler. Scyfert. Hoffman». Or. Müller, vr. Nippold. Beglaubigte Abschrift. L.. Das Königliche Oberlandesgericht hat die inhalts der bei liegenden Spezialakten zu Fol. 16 des Genossenschafksregistcrs für Leipzig Blt. 356 erhobene Beschwerde des Buchhändlers Rudolf Mayer in Berlin zu verwerfen beschlossen. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig hat in statutenmäßiger Weise in der außerordentlichen Hauptversammlung seiner Mitglieder vom 25. September 1887 (Blt. 307 flg. der Spezialakten) das bisherige Statut des Vereines vom 25. April 1880 abgeändert und die Abänderung der Statuten (Satzungen) zur Eintragung in das Genosscnschaftsrcgister angemeldet. Diese Eintragung ist auch vom zuständigen Amtsgerichte Leipzig nach erfolgter Prüfung und unter Ablehnung einer bei ihm vom Be schwerdeführer eingebrachten Verwahrung gegen die Eintragung beschlossen und ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer, welcher die Nichtbeachtung seiner Verwahrung rügt, erachtet sich in der Hauptsache dadurch be schwert, daß in 8 1 Abs. 3 unter Ziff. 2 der neuen Satzungen der Zweck des Vereines auf die Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehre der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücherladen preise beziehentlich auf den von letzteren zu gewährenden Rabatt erstreckt und dieser Zweck in de» weiteren Abänderungen der Satzungen durchgesührt worden sei, überhaupt also dadurch, daß der genannte Verein gegen die sogenannte Preisschleuderei in der unter Buchhändlern gebräuchlichen technischen Bedeutung dieses Wortes Vorgehen will. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß damit ein neuer Zweck in den Verein hineingetragen werde, dessen Aufnahme, wenn nicht sämmliche Mitglieder über die Er streckung einverstanden seien, einer Auflösung des bisherigen Vereins und der Begründung eines neuen Vereins gleichzuachten sei und daher die Beobachtung der für die Auslösung geltenden Vorschriften erfordere, hat das Oberlandesgericht nicht beipflichten können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Geltung der im dritten Absätze des 8 1 der alten Statuten vorgetragenen Vereinszwecke erscheinen zunächst gegenüber der unzweideutigen Fassung der alten Statuten, hinfällig, durch welche diese Zwecke nur als hervorgehobene Beispiele des im zweiten Absätze bezeichneten allgemeinen Zweckes gekennzeichnet werden. Wenn ferner der Beschwerdeführer selbst Blt. 268 hervor hebt, daß bei der Rabatlfrage, dem wesentlichsten Punkte des Kampfes gegen die Preisschleuderei im technischen Sinne, es sich um einen Kampf des Kleinsortiments, insbesondere der außerhalb Berlins und Leipzigs domicilirten Sortimenter gegen das von ihm sogenannte Großsortiment — wohl mehr gegen den Miß brauch in der Benutzung der im deutschen Buchhandel den Sorti mentern gewährten großen Vortheile — handle, so ist das In teresse der dem deutschen Buchhandel angehörenden Gewerb- treibenden an der Regelung dieser Angelegenheit, nachdem die Schädlichkeit jenes Mißbrauchs an sich wie für einen großen Theil der Sortimentsbnchhändler erkannt worden, zu vergl. z. B. Mittheilungen für die Provinzial- und Lokal-Vereine in d. Buchhandel IV. Jahr. Nr. 1 S. 4 flg., 6 flg., 9 flg., VI. Jahrg. Nr. 1 S. 13, 14 Nr. 2 S. 2 flg., Nr. 3 S. 1 mit Grund nicht zu bestreiten. Ein solches Interesse aber und zwar „im weitesten Umfange" zu vertreten hat der Börsenverein sich als Aufgabe gestellt und daher, ohne seine Vereinszwecke zu überschreiten, Maßregeln gegen die Preisschleuderei im technischen Sinne beschließen können, und Maßregeln dieser Art bezweckt allein die Abänderung in Ziff. 6 des 8 1 Abs. 3 der zeitherigen Statuten, welche keineswegs etwas zum Schutze oder Nachtheilc des Publikums verfügen will. Im klebrigen war jene abge änderte Bestimmung auch bereits in den alten Statuten von 1880 in Abs. 3 8 1 unter ck angedeutet, wenn hiernach eine Förde rung der Bestrebungen der Local-, Kreis- und Provinzialvereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder be zweckt wurde. Aus den beiliegenden Akten des Börsenvereins Ksp. I Vol. UI. Nr. 4 ergiebt sich, daß von den zuletzt genannten Ver einen, soweit deren Statuten vor dem 25. April 1880 errichtet sind, der Buchhändlerverband für das Königreich Sachsen, der Kreisverein Mecklenburgischer Buchhändler, der Buchhändlerver band Kreis Norden, der Provinzialverein schlesischer Buchhändler, der bayerische Buchhändlerverein und der mitteldeutsche Buch händlerverband meist unumwunden den Kamps gegen die sogen. Preisschleuderei als Vereinszweck ausgestellt hatten. Nach jener Bestimmung unter ck hatte daher der Börsenverein bereits aus Grund seiner Statuten von 1880 die Füglichkeit die erwähnten Bestrebungen der anderen Vereine zu fördern, so daß die jetzigen entsprechenden Bestimmungen unter Ziff. 2 Abs. 3 8 1 nur die aus jenem Punkte ä gezogenen und zum bestimmten Ausdrucke gebrachten Folgerungen sind. Eine solche Festsetzung verstößt gegen die Bestimmungen in 8 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich nicht schon um deswillen, weil die Voraussetzungen des tz 152a. a. O. nicht gegeben sind. Die oben aufgesührten Bestimmungen enthalten aber eben sowenig eine gesetzlich unzulässige Beschränkung des Gewerbe betriebs, da sie ein Nichtvereinsmitglied vom Betriebe des Buch handelsgewerbes nicht ausschließen, vielmehr nur dem Nichtver- cinsmitgliede den Gebrauch der aus der Entschließung der Bereinsmitglieder hervorgegangenen und sür sie selbst bestimmten Einrichtungen und Anstalten versagen, welche den Geschäftsbetrieb erheblich erleichtern. Der Verein ist auch nicht gehindert, die Mitgliedschaft bei ihm an gewisse Bedingungen zu knüpfen — sofern sich nur sagen läßt, daß sie im Interesse der Gesammt- heit der Mitglieder ausgestellt sind — damit ist es auch für zulässig anzusehen, daß der Verein solche Mitglieder, welche den gestellten Bedingungen sich nicht fügen oder ihnen zuwiderhandeln, aus dem Vereine ausschließen darf; der Verein entzieht damit nicht den Betrieb des Buchhandels an sich — was nicht an gängig ist —, sondern nur die Möglichkeit, den Buchhandel mit Hülfe der vom Vereine gebotenen Mittel und besonderen Ver»
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