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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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19 Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Amtlicher Teil. günstigungen zu betreiben. Ob das Mitglied dem Vereine ange- höreu oder ausscheiden will, ob es den Vereinsbedingungen sich fügen will oder nicht, ob es mit oder ohne die Hülssmittel des Vereines de» Buchhandel betreiben will, ist lediglich in den Willen der betreffenden Person gestellt; letztere Hai sich nur für das Eine oder das Andere zu entscheiden. Hiernach kann nicht zugegeben werde», daß in den Bestimmungen der neuen Satzungen eine Verletzung von 8 1 des Reichsgesetzes vom 1. November 1867, von W 1 und 4 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich oder gar von 8 253 des Neichsstrafgesetzbuchs enthalten sei, ebensowenig, daß darin ein Eingriff in Sonderrechte der Mitglieder vorliege. Wenn der Beschwerdeführer sodann die Bestimmungen über die Wahlen der Ausschußpersonen in de» Orts- und Kreis- vercinen bemängelt, so hat die Registerbehörde für die erstmalige Wahl im Jahre 1888 nach Blt. 352 b der Specialakten bereits eine Anordnung getroffen, und ist es nun zu erwarten, wie weit derselben nachgegange» wird. Für die spätere Zeit müssen die Mitglieder jener Vereine zugleich Mitglieder des Börsen- vereins sein. Endlich hat »och der Beschwerdeführer die von der außer ordentlichen Hauptversammlung dem Vereinsvorstande ertheilte Ermächtigung zu redactionellcn Aenderungen der Satzungen und theilweise die vom Vorstande vorgenommenen Aenderungen be mängelt, ohne daß dies für berechtigt zu erachten gewesen ist. Die Ermächtignng des Vorstandes selbst ist nach dem Sachstande eine zulässige; sie findet ihre Grenze in dem Ausschlüsse mate rieller Aenderungen (Revision, Abänderungen der Satzungen), welche nach 8 66 der Statuten nur von der Hauptversammlung der Mitglieder in den vorgeschriebenen Formen vorgenommcn werden können. Die vom Vorstande vorgenommenen, Blt. 279 flg. der Specialakten verzeichneten Aenderungen sind, soweit sie bemängelt werden, lediglich als redactionellc anzusehen und über schreiten die Ermächtigung des Vorstandes nicht. Eines näheren Eingehens auf die Einwendung des Be schwerdeführers Blt. 356 der Akten unter 1 bedarf es nach dem Inhalte der an ihn erlassenen Verfügung Blt. 352 d nicht. Nach dem vorstehends Ausgeführten erachtet das Königliche Oberlandesgericht es für bedenklich, eine auf Abänderung des Eintrages im Genossenschaftsregister gerichtete Anordnung zu er lassen, und kann die »ach Blt. 353 erfolgte Verweisung des Beschwerdeführers wegen der von ihm behaupteten Rechtsver letzungen auf den Rechtsweg nur gerechtfertigt finden. Das Amtsgericht Leipzig wolle daher den Beschwerdeführer bei Eröffnung dieser Verordnung mit seinem Rechtsmittel ab weisen und ihn zur Bezahlung der durch dasselbe veranlaßten Kosten anhalten. Dresden, am 16. Februar 1888. Königlich Sächsisches Oberlandesgericht, VI. Senat, gez. Loßnitzer. An das Amtsgericht Leipzig. 6. Privatklage Mayer & Müller in Berlin gegen Heinrich Wichern in Hamburg. 1. Beschluß des Schöffengerichts IV zu Hamburg vom 4. Juni 1891. Amtsgericht Hamburg k. Nr. 67/8. 1891. Hamburg, den 4. Juni 1891. In Privatklagesachen der Buchhändler Rudolf Mayer und Eduard Müller zu Berlin, Privatkläger, gegen den Buchhändler Heinrich Wichern in Hamburg, Beschuldigten, beschließt das Amtsgericht, Schöffengericht IV, durch den Amts richter vr. Cords: Daß die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Beleidigung unter Verurteilung der Kläger in die Kosten abzulehnen sei. Gründe: Der Strafantrag wegen Beleidigung gegen de» Beschuldigten ist am 18. Februar 1891 gestellt worden. Am 16. April 1891 ist sodann Privatklage erhoben wegen wiederholter in den Jahren 1888, 1889 und 1890 begangener Beleidigungen. Es können hiernach nur diejenigen Beleidigungen in Betracht kommen, welche nach dem 18. November 1890 begangen oder von denen Kläger erst nach diesem Tage Kenntnis erhalten haben. Nach dem der Klage angelegten Urteil des Reichsgerichts vom 25. Juni 1890 und nach dem Inhalte der Klage muß angenommen werden, daß die angeblichen Beleidigungen schon vor dem 18. No vember 1890 geschehen sind und war die Klage insoweit wegen eingetretener Verjährung abzuweisen. Es bleibt noch übrig die Anlage 2 der Klage, in welcher gesagt wird, daß den Klägern bis auf Weiteres nur mit be schränktem Rabatt oder gar nicht zu liefern sei. Es wird also den einzelnen Lieferanten anheimgestellt, welchen Weg sie ein- schlagen wollen. I» der vorliegenden Fassung der Aufforderung, welche Beschuldigter mit veranlaßt zu haben einräumt, kann aber durchaus keine Herabwürdigung der Kläger oder ein Angriff auf ihre Ehre oder die jedem unbescholtenen Menschen gebührende Achtung gesehen werden, geschweige denn die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren oder nicht erweislich wahren That- sache, welche die Kläger herabzuwürdigen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen geeignet ist. Es war daher die Klage auch in diesem Punkte abzuweisen. Der Amtsrichter. (gez.) Or. Cords. 11. Erkenntnis des Schöffengerichts IV »u Hamburg vom 10. Oktober 1881. In der Privatklagesache der Buchhändler Rudolf Mayer und Eduard Müller, beide wohnhaft in Berlin W, Vertreter: Rechtsanwalt vr. Eddelbüttel, Privatkläger, gegen den Buchhändler Heinrich Wichern, i/Fa. W. Mauke Söhne, Hamburg, Vertreter: Rechtsanwälte vre«. Predöhl, Behn und Kaemmerer, Angeklagten, wegen Beleidigung, hat das Schöffengericht IV zu Hamburg in der Sitzung vom 10. Oktober 1891, an welcher teilgenommen haben: 1. Amtsrichter vr. Möller als Vorsitzender, 2. I. Hatze, 3. I. Popp als Schössen, Rfr. Rennecke als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Der Privatangeklagte wird von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Die Privatklägcr werden zur Zahlung der Kosten des Verfahrens und Erstattung der dem Privat angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen verurteilt. Gründe: Der Angeklagte ist seit Ostern 1889 Mitglied des Vor standes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig.
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