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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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20 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Dieser Verein, zu dessen Mitgliedern die Privatkläger nicht ge hören, hatte bereits vor Ostern 1889 durch seinen damaligen Vorstand zum Zwecke der Herstellung einheitlicher Ladenpreise eine Reihe von Maßregeln getroffen, welche darauf abzielten, den Sortimcnlern die Rabattgewährung gegenüber ihren Kunden cin- zuschränkeu bezw. vollständig unmöglich zu machen. Solche Maß regeln bestanden in der Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellanstalt im Buchhändlerhause, in der Einstellung der Sortimentslieferung seitens der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre und gipfelten in der Auf forderung im Börsenblatte, vollständige Lieferungssperre eintreten zu lassen. Zu den durch diese Maßregeln betroffenen Sortimentern gehörten auch die Privatkläger, welche ihrerseits nicht gewillt waren, von ihren bisher üblichen Geschäftsprinzipien abzuweichcn und nach wie vor für sich die Freiheit des Rabattgebens in Anspruch nahmen. Später wurde unter dem Einverständnis und der Mit wirkung des Privatangeklagten vom Vorstande des Börsenvercins ein modificirtcr Beschluß gefaßt, wonach die Verleger ausgefordert werden sollten, denjenigen Sortimentern, welche sich bislang den Forderungen des Vereins nicht gefügt hätten — einerlei ob Mit glieder oder nicht — gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern. Am 20. November 1890 wurde sodann unter Couvert und Beifügung eines Cirkulars an jedes Mitglied des Börsen vereins eine Liste versandt (die Anlage 2 zur Klage), welche die Aufforderung enthielt: „Nachstehenden Firmen ist bis zu ander weitiger Bekanntmachung des Vorstandes gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, ff. die Firmen, darunter Mayer L Müller, Berlin und Leipzig." Die Thatsache der Versendung dieser Zettelliste allein ist dem Beschlüsse des Landgerichts Straf kammer II, vom 6. Juli d. I. über die Eröffnung des Haupt verfahrens zu Grunde gelegt. Die Privatkläger erblicken in diesem Verfahren des Vereins eine Ehrenkränkung, der Privatangeklagte lediglich ein im Geschäftsinteresse der Verleger zur Anwendung gebrachtes erlaubtes Kampfmittel. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Summe der vom früheren Vorstand inaugurierten Maß regeln, wie solche oben aufgezählt worden sind, welche den Aus schluß der einen Schleuderrabatt gewährenden Sortimenter (darunter auch die Privatkläger) aus der buchhändlerischen Gemeinschaft mit der Zeit bewirkt haben würde, auch wohl solchen Ausschluß in bewußter Weise bezweckte, ehrenkränkenden Charakters und darum strafbar gewesen wäre; denn im vorliegenden Falle handelt es sich nur um die eine Maßregel, zu deren Durchführung der Privat angeklagte zugcgebener Maßen mitgewirkt hat. Das Reichsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1890 in Sachen der Privatkläger wider die Buchhändler Müller-Grote und Paul Parey zu Berlin ausgeführt, daß, soweit nur Verleger erklärungen extrahiert werden des Inhalts, an die sog. Schleuderer gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, und im Anschluß hieran den zustimmenden Verlegern durch Zettellisten die Namen der zu bekämpfenden Sortimenter mitgeteilt werden, ein solches Verfahren als ein unzulässiges Kampfmittel nicht an zusehen sei, und ist in seinem Erkenntnis vom 24. Juli 1891 in derselben Sache noch weiter gegangen, indem es auch Rundschreiben an die sämmtlichen Mitglieder des Börsenvereins, auch an solche, welche bisher keine Erklärung, mit in den Kamps für den Börsen verein einzutreten, abgegeben, für erlaubt erachtet, selbst wenn durch sie beabsichtigt wird, weitere Mitglieder, welche bisher noch nicht zugestimmt, zur Abgabe einer zusagenden Erklärung zu be wegen. Das letztgeschilderte Verfahren deckt sich aber mit dem der Beurteilung des Schöffengerichts unterliegenden Thatbestande. Erscheint danach die That des Privatangeklagten nicht als eine solche, welche, weil auf eine rechtswidrige Vermögcnsschädigung gerichtet, civilrcchtlich ihn schadenspflichtig machen würde, so kann sie auch nicht als eine solche angesehen werden, welche ihn der Gefahr aussetzen könnte, ans Grund § 185 oder 186 St.-G.-B. bestraft zu werden. Die in Frage kommende Maßregel enthält, für sich allein genommen, lediglich die an die Verleger, ohne aus diese irgend welchen Zwang auszuüben, oder ihnen Nachteile in Aussicht zu stellen, gerichtete alternative Aufforderung, ganz nach ihrem Gutdünken gegenüber den schleudernden Sortimentern zu verfahren. Ihr Nebenzweck neben dem Hauptzweck, als Mittel im Kampfe mit bestimmten Sortimentern zu dienen, war offenbar nur der, den Verleger darauf hinzuweisen, sich die Differenz zu Nutze zu machen, welche daraus entstand, daß der mit einem ge ringeren Gewinn sich begnügende Sortimenter seine Concurrenten unterbot, nicht aber der, die Privatkläger als crcditunwürdige und darum im geschäftlichen Verkehr zu meidende Leute hin zustellen. Es ist nicht als richtig anzuerkennen, daß der Sor timenter , dem gegenüber anderen nur ein verkürzter Rabatt ab- seiten der Verleger zugebilligt wird, dadurch aus dem Kreise seiner Gewerbegenosseu ausgeschieden wird, seine geschäftliche Stel lung wird ihm erschwert, sein Verdienst möglicherweise geschmälert, oder auch, er wird zu größerer Anspannung seiner Kräfte ge zwungen, zur Auffindung neuer Kampfmittel angetrieben, mehr aber auch nicht; sein Ruf als Geschäftsmann bleibt unangetastet und die Achtung, auf welche er als Mensch und Bürger ein Recht hat, bleibt unverletzt. Es war danach, unter Berücksichtigung des A 503 St.-P.-O. in Betreff der Entscheidung über die Kosten, wie geschehen, zu erkennen. (gez.) vr. Möller. III. Erkenntnis d«S Landgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1892. In der Privatklagesache Rudolf Mayer und Eduard Müller in Berlin, Privatkläger, gegen Heinrich Wichern in Hamburg, Angeklagten, wegen Beleidigung, hat, auf die von den Privatklägern gegen das Urtheil des Schöffen gerichts zu Hamburg vom 10. Oktober 1891 eingelegte Berufung, die Strafkammer III des Landgerichts Hierselbst in der Sitzung vom 25. Januar 1892, an welcher Theil genommen haben: 1. Landrichter vr. Schultze, 2. Landrichter vr. Hcilbut, 3. Landrichter vr. Pietzcker, als Richter, C. Wegener als Ge richtsschreiber, für Recht erkannt: Die Berufung der Privatkläger gegen das Urtheil des Schöffengerichts Hamburg vom 10. Oktober 1891 wird als un begründet unter Verurteilung der Privatkläger in die Kosten auch dieser Instanz, sowie zum Ersätze der dem Privatangeklagten entstandenen nothwendigen Auslagen verworfen. Gründe. Seit einer Reihe von Jahren geht das Bestreben des deut schen Buchhandels dahin, eine einheitliche Regulirung des Preises seiner Erzeugnisse in dem Sinne zu bewirken, daß beim Verkaufe von Büchern an das Publikum der vom Verleger festgesetzte Laden preis innegehalten, oder doch den Kunden mehr als ein einheitlich normirter Rabatt auf den letzteren nicht gewährt wird. Zum Organ dieser Bestrebungen hat sich insbesondere der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig gemacht. Die überwiegende Anzahl der Buchhändler hat sich dieseni Verein und dessen Ten denzen angeschlossen, während eine Minderzahl — zu welcher auch die Kläger gehören — Anspruch darauf erhebt, die Preise der von ihnen vertriebenen Bücher im Verkehr mit dem Publikum nach ihrem eigenen Ermessen und unabhängig von den seitens ihrer Gewerbsgenossen gebilligten Normen festsetzen zu dürfen. Dieser Gegensatz in den beiderseitigen Geschäftsprincipien hat zu
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