Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930309
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189303090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930309
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-03
- Tag1893-03-09
- Monat1893-03
- Jahr1893
-
4
-
5
-
6
-
7
-
8
-
9
-
10
-
11
-
12
-
13
-
14
-
15
-
16
-
17
-
18
-
19
-
20
-
21
-
22
-
23
-
24
-
25
-
26
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Amtlicher Teil. 21 einem Kampfe geführt, in welchem der Börsenverein cs nnter- iwmnien hat, durch Anwendung gewisser Maßregeln seine Gegner zu zwingen, sich den vom Börscnvcrein ausgestellten Normen zu unterwerfen. Zu diesen Maßregel» gehörte die Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellaustalt im Buchhäudlerhause zu Leipzig, die Einstellung der Sortiments- lieseruug seitens der Mitglieder des Vereins Leipziger Kom missionäre, sowie schließlich und hauptsächlich die im Börsenblattc veröffentlichte Aufforderung a» alle Verleger, sich jeder Lieferung au die dissentirenden Buchhändler zu enthalten nnd der damit verbundenen Aufforderung a» alle Sortimenter, ihrerseits sich jeder Vermittelung des indirekten Biicherbezuges seitens der Ge sperrten zu enthalten. Der gehörige Nachdruck wurde dieser Auf forderung dadurch gegeben, daß man denjenigen, welche der Auf forderung zuwider handeln würden, die gleichen Nachtheile wie den Gesperrten selbst androhte. Da diese Maßregelung, wie zu erwarten stand, zu erheblichen Nachtheilen, wie für die übrigen Gesperrten, so auch für die Kläger führte, so haben die letzteren Klage gegen einige Vorstandsmitglieder des Börscnvcreins aus Einstellung der erwähnten Maßregel», na mentlich aber der gedachten, gegen sie gerichteten Veröffentlichungen erhoben. In diesem Prozesse haben die Klager in gus-li den Obsieg erlangt. In demselben sind die geschehenen Vorkommnisse eingehend untersucht und ist hierbei seitens des Reichsgerichts ausgesprochen worden, daß zwar das Bestreben des Börscnvereins, wenn und insoweit sich derselbe darauf beschränkt hatte, freiwillige Verpflichtungen seiner Verlegermitglieder zu erlangen, dahingehend, daß sie den dissentirenden Buchhändler» nicht oder nur mit be schränktem Rabatt liefern würden, als ein unzulässiges Kampfes- mitiel nicht hätte beanstandet werden können und daß ein solches ebensowenig darin halte gefunden werden können, wenn der Börseuverein gedruckte Rundschreiben nicht nur an die verpflich teten Verlegermitglieder, sondern auch an die sämmtlichen Vereins mitglieder erlassen hätte, in welchen die Namen der dissentirenden Buchhändler mitgetheilt und die verpflichteten Verlegermitglieder ersucht worden wären, nunmehr gegen die Genannten der über nommenen Verpflichtung gemäß zu Verfahren. Dagegen hat das Reichsgericht es als ungesetzlich — und daher zum civilrechtlichen Schadensersatz verpflichtend — bezeichnet, daß im Gegensatz zu einem solchen, die eventuelle Lieferung mit Rabattver kürzung anstrebenden Verfahren die Maßregeln des Börsen vereins dahin strebten, zu Ungunsten der dissentirenden Buch händler die vollständige Lieferungssperrc herbcizuführen. Denn eine rechtswidrige Vermögensbeschädigung sei in solchen Veranstaltungen zu erblicken, mit welchen in für den Erfolg ge eigneter Weise vorsätzlich darauf abgezielt werde, einem Gewerbe treibende» die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen, die er für seinen Gewerbebetrieb nicht entbehren könne, gänzlich zu verschließen, auch verletze die öffentliche Kundgebung, mittelst welcher man den angestrcbten Erfolg herbeizufiihren bemüht ge wesen sei, das Recht aus Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebs, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende ein Anrecht habe. Unter Berücksichtigung der vom Reichsgericht aufgestellten und ausführlich entwickelten, hier aber nur kurz angedeutcten Grundsätze hat sodann im November 1890 der Börsenverein eine neue Liste drucken lassen, in welcher eine Anzahl von Buch händlern — zu denen auch dieses Mal die Privatkläger ge hören — namentlich und zwar mit dem Hinzufügen bezeichnet werden: „Nachstehenden Firmen ist bis zu anderweitiger Bekannt machung des Vorstandes gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern." Es ist diese Liste zusammen mit einem Circular, in welchem auf dieselbe Bezug genommen wird, nicht nur an sämmtliche Mit glieder des Börsenvereins — an Zahl etwa 2600 — sondern auch an weitere 100—200 Buchhändler versandt worden, welche dem Verein nicht angehören. Diese Liste hatte speziell die Be stimmung, an den Pulten der Expedienten in den Buchhandlungen zur Nachachtung für diese angehestet zu werden. Nunmehr haben die Privatkläger, indem sie sich dabei auf das erwähnte reichsgerichtliche Unheil stützen, die angeführte Liste zum Gegenstände eines strafrechtlichen auf tz 185 St.-G.-B. ge gründeten Angriffs gemacht. Sie richten denselben gegen den Privatangeklagten, weil dieser, der seit dem Jahre 1889 dem Vorstande des Börsenvereins angehört, die Abfassung und Ver sendung der Liste mit veranlaßt habe. Dies letztere giebt der Angeklagte zu. In der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger noch andere gegen sie gerichtete Maßregeln — wie namentlich die Entziehung der Thcilnahmc an den von dem Buch händler-Verein abhängige» Verkehrsanstalten — in die Erörterung behufs Begründung ihres Strafantrages hineinzuziehen versucht. Jedes Eingehen auf diese verbietet sich selbstredend aber dadurch, daß allein die incriminirte Liste — not. 12 — den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildet, während hinsichtlich aller übrigen, von den Klägern bereits in der Klagschrift mehr oder minder deutlich hcrvorgehobenen Punkte die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist. Demnach steht hier allein die Frage zur Entscheidung, ob der Inhalt der Liste not. 12 einen für die Privatkläger be leidigenden Inhalt hat. Diese Frage ist indessen zu verneinen. Allerdings hat das Reichsgericht sich dahin ausgesprochen, daß eine Jnterdiktivn sämmtlicher buchhändlerischer Verkehrs anstalten in Verbindung mit der gänzlichen Lieserungssperre sich als öffentliche Verhängung des Ausschlusses der Jntcrdicirten aus der Gemeinschast der Gewerbsgenosscn darstelle und somit das Recht auf Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebes verletze, aus dessen Wahrung jeder Gewerbe treibende einen Anspruch hat, und noch peinlicher, als die An wendung der Maßregel selbst sei der Eindruck, den dieselbe bei dem Gewcrbegenosseu mache, indem der davon Betroffene als ein Gemiedener und zu Meidender bezeichnet werde. Gerade hierin aber liegt der Unterschied zwischen der früher von dem Börsen verein anaestrebte» gänzlichen Lieferungssperre und dem jetzt von ihm befolgten Vorgehen, mittelst dessen er seinen Mit gliedern sowohl wie den übrigen auf leine Normen verpflichteten Interessenten es freiläßt, falls sic zu Lieferungen an die disseu- tirendcn Buchhändler bereit sind, solche Lieferungen mit verkürztem Rabatt auszuführen. Diese Art des Verfahrens überschreitet, wie das Reichsgericht gleichfalls ausgeführt hat, die Grenzen zulässiger Kampfesweise keineswegs. Und ebensowenig kann eine Rechts verletzung darin erblickt werde», daß die die Erreichung dieses Zieles bezweckende Liste nicht nur den Verlegern, welche sich zur Liefe rung mit Rabattverkürzung verpflichtet hatten, sondern auch den Sortimentern zugesandt und deren Geschäftspersonal zugänglich gemacht wurde; denn eine Benachrichtigung aller dieser Personen war zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes erforderlich, nament lich auch, um der Vereitelung desselben auf Umwegen vorznbeugen. Wenn und sofern auch bei dieser Art des Vorgehens noch das Ehrgefühl der Kläger empfindlich dadurch berührt worden sein sollte, daß durch den Inhalt der Liste ihre Gleichstellung mit den übrigen Gewerbegenossen aufgehoben worden ist, so ist hierbei zu berücksichtigen, einerseits, daß die Kläger selbst die Aushebung dieser Gleichstellung verursacht haben, indem sie beim Betriebe ihres Geschäfts Principien sesthielten, welche die Mehrzahl ihrer Gewerbsgenosscn für unvereinbar mit dem Interesse des gcsammtcn Standes erachtet, andererseits, daß bei dieser Collission verschieden artiger Interessen dem Vertreter der Gegenpartei der Schutz des H 193 St'.-G.-B. zur Seite steht, da eine besondere Absicht, die Kläger zu beleidigen, der Liste not. 12 weder nach der Form, noch nach den sonst in Betracht kommenden Umständen entnommen werden kann.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht