Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
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- 1893-03-09
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- 09.03.1893
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22 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, d. März 1893. Die Berufung gegen das den Privatangeklagten freisprechende schöffengcrichtlichc Urtheil war daher als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. (Unterz.) Schnitze vr. I. Heilbut vr. Pictzcker vr. IV. GrkenntniS des Hanseatische» Oberlandesgcrichts zn Hamburg vom 28. April 1892. In der Privatklagesache der Buchhändler Rudolf Mayer und Eduard Müller in Berlin, Privatkläger gegen den Buchhändler Heinr. Wiehern, in Firma W. Mauke Söhne in Hamburg, Angeklagten, wegen Beleidigung hat auf die von den Privatklägern gegen das Urtheil der Straf kammer III des Landgerichts zu Hamburg vom 25. Januar 1892 eingelegte Revision der Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgcrichts zu Hamburg in der Sitzung vom 28. April 1892, an welcher Theil ge nommen habein 1. Oberlandesgerichtsrath vr. Buchheister als Vorsitzender, 2. Oberlandcsgerichtsrath vr. Bartels, 3. Oberlandcsgerichtsrath vr. Nenmann, 4. Oberlandcsgerichtsrath vr Albers, 5. Oberlandesgerichtsrath vr. Gaedechcns, als Richter, Gcrichts- schreiber Klempan als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Die Revision der Privatkläger gegen das Urtheil der Strafkammer III des Landgerichts zu Hamburg vom 25. Ja nuar 1892 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Privatkläger haben die Kosten dieser Instanz einschließlich der dem Angeklagten entstandenen nothwendigen Auslagen zu tragen. Gründe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urtheils strebt der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig seit einer Reihe von Jahren an, daß beim Verkaufe von Büchern an das Publikum der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis innegehalten oder doch darauf mehr als ein einheitlich normirter Rabatt nicht gewährt werde, und hat sich die überwiegende Anzahl der Buch händler dem Vereine und seinen Bestrebungen angeschlossen, während eine Minderzahl, zu der auch die Privatkläger gehören, Anspruch darauf erhebt, die Preise der von ihnen vertriebenen Bücher unabhängig von den seitens ihrer Gewerbsgenvsscn ge billigten Normen d. h. niedriger bezw. unter Bewilligung eines größeren Rabattes feftsetzen zu dürfen. Der Börsenvcrein hat gewisse Maßregeln ergriffen, die letztbezeichneten Buchhändler zur Unterwerfung unter die von ihm aufgestellten Normen zu zwinge», nämlich die Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestcllanstalt im Buchhändlerhause zn Leipzig, die Ein stellung der Sortimentslieserung seitens der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre, sowie hauptsächlich die im Börsenblatte des Börsenvereins veröffentlichte Aufforderung an alle Verleger, jede Lieferung an die disscntirenden Buchhändler, die in Bnchhändlerkreiscn s. g. Schleuderen, zu unterlassen, und die damit verbundene Aufforderung an alle Sortimenter, ihrer seits sich jeder Vermittelung des indirekte» Bücherbezuges Sei tens der Gesperrte» zu enthalten, unter der Androhung gleicher Nachtheile an diejenigen, die den bezeichneten Ansforderunge» zu- widerhandeln würden. In einem Civilprocesse, den die Privat kläger gegen die Mitglieder des Vorstandes des Börscnvereins Müller-Grote und P. Parey in Berlin auf Einstellung der be zeichneten Veröffentlichungen und Ersatz des den Klägern dadurch entstandenen Schadens angestellt hoben, sind die Letztgenannten dem Grunde nach verurtheilt. Das Reichsgericht hat in dieser Civilproceßsache die vollständige Lieferungssperre gegen die Kläger für rechtswidrig erklärt, weil dadurch in einer für den Erfolg geeigneten Weise vorsätzlich darauf abgezielt werde, einem Ge werbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den sür seinen Gewerbebetrieb unentbehrlichen Erzeugnissen gänzlich zu verschließen; auch verletze die öffentliche Kundgebung, mittelst welcher man den angestrebten Erfolg herbeizuführen bemüht ge wesen sei, das Recht auf Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebes, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende ein Anrecht habe. Dagegen hat das Reichs gericht ausgesprochen, daß das Bestreben des Börsenvereins nicht zu beanstanden sei, wenn und insoweit er sich darauf beschränkte, freiwillige Verpflichtungen seiner Vcrlegermitglicder dahin zu erlangen, daß sie den disscntirenden Buchhändlern nicht oder nur mit beschränktem Rabatt liefern würden, und daß es auch nicht unzulässig sei. wenn der Börsenverein gedruckte Rundschreiben nicht nur an die verpflichteten Verlegermitglieder, sondern auch an die sämmtlichen Vereinsmitglieder erlassen hätte, worin die Namen der diffentirenden Buchhändler mitgetheilt wurden, um die verpflichteten Vcrlegermitglicder zu veranlassen, nunmehr gegen die Genannten der übernommenen Verpflichtung gemäß zu verfahren. Nach ven weiteren Feststellungen des angefochtenen Urtheils hat der Börsenverein nun unter Berücksichtigung der vorerwähnten, vom Reichsgerichte entwickelten Grundsätze eine neue Liste drucken lassen, in welcher eine Anzahl von Buchhändlern, darunter auch die Privatkläger, mit dem Hinzufllgen aufgeführt werden: „Nachstehenden Firmen ist bis zur anderweitigen Bekannt machung des Vorstandes gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern", ist ferner diese Liste zusammen mit einem Rundschreiben, in welchem auf dieselbe Bezug genommen wird, nicht nur an sämmtliche Mitglieder des Börsenvereins, an Zahl etwa 2600, sondern auch an weitere 100—200 dem Vereine nicht ange hörende Buchhändler versandt und hatte diese Liste insbesondere die Bestimmung, an den Pulten der Expedienten in den Buch handlungen zur Nachachtung für diese angeheftet zu werden. Der Angeklagte, der seit dem Jahre 1889 dem Vorstande des Börsenvereins angehört, hat die Abfassung und Versendung der Liste mit veranlaßt. Diese Liste, Bl. 12 der Akten, bildet allein den Gegen stand des Eröffnungsbeschlusses der Strafkammer II des Land gerichts zu Hamburg vom 6. Juli 1891, während darin die Eröffnung des Hauptvcrfahrens wegen der anderen von dem Vorstande des Börsenvereins gegen die Privatkläger gerichteten Maßregeln wegen vorliegender Verjährung rechtskräftig abgelehnt ist. Mit Recht hat das angefochtene Urtheil deshalb die von den Privatklägern versuchte Hereinziehung dieser Maßregeln in dem Sinne zurückgewiescn, daß der in ihnen etwa vorhandene beleidigende Inhalt den Strafantrag der Privatkläger nicht be gründe» könne. Bei der Veröffentlichung der allein in Frage kommenden Liste kann nun aber „von dem Behaupten und Verbreiten einer Thalsache", also von einer Verfehlung des Angeklagten gegen die 88 186 und 187 St.-G.-B., deren Nichtanwendung die Revision rügt, nicht die Rede sein. Nur die Anwendbarkeit des 8 185 St.-G.-B. kommt in Frage. Das Berufungsurtheil führt aber aus, daß die fragliche Liste nach den oben angedcuteten reichs gerichtlichen Entscheidungsgründen die Grenzen eines zulässigen Kampfmittels nicht überschreite und daß auch die Versendung der Liste mit einem entsprechenden Rundschreiben nicht nur an die Verleger, welche sich zur Lieferung an die in Buchhändlerkreisen s. g. Schlcuderer nur unter Rabattkürzung verpflichtet hatten, sondern auch an die Sortiwenter und die daynt gegebene Zu-
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