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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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Amtlicher Teil. 23 Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893 gänglichmachung der Liste an deren Geschäftspersonal keine Rechts verletzung enthalte, sondern vielmehr zur Erreichung des beab sichtigten Zweckes erforderlich gewesen sei, namentlich auch »in der Vereitelung desselben auf Umwegen vorzubeugen. Diesen Ausführungen und dem zu Grunde liegenden reichsgerichtlichen Urtheile war zuznstimmen. Die Privatkläger, wie die übrigen in der fraglichen Liste genannten Buchhändler erscheinen nach dieser Liste jedenfalls nicht mehr, wie es vielleicht gegenüber der früher angestrebten gänzlichen Lieserungssperre der Fall war, als aus der Zahl ihrer Gewerbegcnossen ausgeschlossene im Geschäfts verkehr derselben geächtete und zu meidende Personen, sondern nur als besonders zu behandelnde Sortimenter, denen im Falle der Lieferung nur ein beschränkter Rabatt zu gewähren ist, um zu verhüten, daß sie dem bei ihnen kaufenden Publikum unter dem von den Verlegern gesetzten Ladenpreise bzw. unter Be willigung eines größeren Kundenrabattes verkaufen, als er von der Mehrzahl der Buchhändler im Interesse der Erhaltung eines kräftigen Sortimentshandels für angemessen erachtet wird, — oder mit anderen Worten, um das Buchhändlergewerbe durch Schutz seiner Erzeugnisse gegen Entwerthung und durch Ver eitelung des Zulaufes des kaufende» Publikums zu einzelnen, für Schleuderpreise verkaufenden Buchhändlern in seiner Ge- sammtheit lebensfähig und in geregeltem Betriebe zu erhalten. Daß aus der Form der in der fraglichen Liste enthaltenen Acußerung und den Umständen, unter welchen sie geschah, eine Absicht des Angeklagten, die Privatkläger zu beleidigen, nicht her vorgeht, stellt das angefochtcne Urthcil fest. Von einer die Ab sicht der Beleidigung hervortreten lassenden Form der Acußerung kann überall nicht die Rede sein. Was aber die Umstände an betrifft, unter welchen sie geschah: so genügt es, daß das ange- sochtene Urthcil feststellt, was in das Gebiet der in der Revi sionsinstanz der Nachprüfung entzogenen Beweiswürdigung fällt, daß dieselben den Schluß auf das Vorhandensein einer belei digenden Absicht nicht zulasse». Daß das Landgericht dabei irgend welche der von den Privatklägcrn geltend gemachten Um stände unberücksichtigt gelassen habe, tritt nicht hervor. Es war deshalb, wie geschehen, zu erkenne». Die Kostcn- entscheidung rechtfertigt sich aus W 505, 503 St.-P.-O. gez. Buchheister. Bartels vr. Neumann. Albers vr. Gaedechens vr. v. Privstklsge Eduard Müller und Adolf Lämmerhirl zu Berlin gegen Adolf Rröner in Stuttgart. I. Beschluß des Königl. Amtsgerichts I zu Berlin vom 1. Juui 1«t>2. In der Privatklagesache 1) des Buchhändlers Ed. Müller, 2) des Buchhändlers Ad. Lämmerhirt, beide zu Berlin, gegen den Verlagsbuchhändler Ad. Kröner zu Stuttgart. Die Privatklage wird auf Kosten der Privatkläger zurück gewiesen. Gründe. Seit einer Reihe von Jahren strebt der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig an, daß beim Verkauf von Büchern an das Publikum der vom Verleger festgesetzte Laden preis innegehalten, oder doch darauf mehr als ein einheitlich normirtcr Rabatt nicht gewährt werde, und hat sich die über wiegende Anzahl der Buchhändler dem Vereine und seinen Be strebungen angeschlossen, während eine Minderzahl, zu der auch die Privatkläger gehören, Anspruch darauf erhebt, die Preise der von ihnen vertriebenen Bücher unabhängig von den seitens ihrer Gewerbsgenossen gebilligten Normen, d. h. niedriger, bezw. unter Bewilligung eines größeren Rabatts sestsetzen zu dürfen. Der Börsenverein hat gewisse Maßregeln ergriffen, die letzt- bezeichneten Buchhändler zur Unterwerfung unter die von ihm ausgestellten Normen zu zwingen, nämlich die Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellanstalt im Buch händlerhause zu Leipzig, der Einstellung der Sortimentslieserung seitens der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre, sowie hauptsächlich die im Börsenblatte des Börsenvereins ver öffentlichte Aufforderung an alle Verleger, jede Lieferung an die diffentirenden Buchhändler, die in Buchhändlerkreisen sog. Schleu- derer, zu unterlassen, und die damit verbundene Aufforderung an alle Sortimenter, ihrerseits sich jeder Vermittlung des indirekten BUcherbezuges seitens der Gesperrten zu enthalten, unter der An drohung gleicher Nachtheile an diejenigen, die den bezeichnetcn Aufforderungen zuwiderhandeln würden. In einem Civilprozcsse, den die Buchhändler Rudolf Mayer und Eduard Müller zu Berlin — letzterer ist auch Gesellschafter der Artistischen Union E. K. Müller L Co. zu Berlin, deren In haber die beiden Privatkläger sind — gegen die Mitglieder des Vorstandes des Börsenvereins Müller-Grote und P. Parey in Berlin auf Einstellung der bezeichneten Veröffentlichungen und Ersatz des den Civilklägern dadurch entstandene» Schadens an gestellt haben, sind die letztgenannten dem Grunde nach vcrurtheilt. Das Reichsgericht hat in diesem Civilprozesse die vollständige Licferungssperre für rechtswidrig erklärt, weil dadurch in einer für den Erfolg geeigneten Weise vorsätzlich darauf abgesehen werde, einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den für seinen Gewerbebetrieb unentbehrlichen Erzeugnissen gänzlich zu verschließen; auch verletze die öffentliche Kundgebung, mit welcher man den angestrebten Erfolg herbeizuführen bemüht gewesen sei, das Recht ans Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebes, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende ein Anrecht habe. Dagegen hat das Reichs gericht ausgesprochen, daß das Bestreben des Börsenvereins nicht zu beanstanden sei, wenn und insoweit er sich darauf beschränkte, freiwillige Verpflichtungen seiner Verlegermitglieder dahin zu erlangen, daß sie den diffentirenden Buchhändlern nicht oder nur mit beschränktem Rabatt liefern würden, und daß es auch nicht unzulässig sei, wenn der Börsenverein gedruckte Rundschreiben nicht nur an die verpflichteten Verlegermitglieder, sondern auch an die sämmtlichcn Vcreinsmitgliedcr erlassen hätte, worin die Namen der diffentirenden Buchhändler mitgetheilt wurden, um die ver pflichteten Verlegermitglieder zu veranlasse», nunmehr gegen die Genannten der übernommenen Verpflichtung geniäß zu verfahren. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten, von dem Reichs gericht entwickelten Grundsätze hat nun der Börsenverein unter dem 20. Mai 1891 eine neue Liste drucken lassen, in welcher eine Anzahl von Buchhändlern, darunter auch die Firma der Privat kläger, mit dem Hinzufügen aufgesührt wurden: „Nachstehenden Firme» ist bis zur anderweitigen Be kanntmachung des Vorstandes gar nicht, oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern." Diese Liste in zwei Exemplaren ist mit einer gedruckten Be kanntmachung von demselben Tage, in welcher unter anderem vom Börsenverein beschlossen wurde: „Die Firma Artistische Union K. E. Müller L Co. in Berlin, deren Gesellschafter Eduard Karl August Wilhelm Müller identisch ist mit dem Gesellschafter gleichen Namens der Firma Mayer L Müller in Berlin, ist ebenfalls von dem Bezüge des Börsen blatts und der Benutzung desselben zu Inseraten, sowie von der Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen aus zuschließen", nicht nur an sämmtliche Mitglieder des Börsenvereins, an Zahl etwa 2400, sondern auch an die Verlegermitglieder in ver schlossenen Briefumschlägen versandt, und hatte diese Liste ins-
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