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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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24 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. besondere die Bestimmung, an den Pulten der Expedienten in den Buchhandlungen zur Nachachtung für diese angehestet zu werden. Der Beschuldigte gehört dem Vorstande des Börsenvereins an und hat die Abfassung sowie die Versendung der Liste und der Bekanntmachung mit veranlaßt. Die Privatkläger fühlen sich durch die Verbreitung dieser Liste und Bekanntmachung beleidigt und haben Privatklagc wegen Beleidigung gegen den Beschuldigten erhoben, indem sie ausführen, daß zwar das Reichsgericht bei seinen Ausführungen nur die Maßregel der vollständigen Liefcrungssperre im Auge habe, doch .sei es unverkennbar, daß die in der Zettelliste gewährte modificirte Form der Liefcrungssperre lediglich den Zweck habe, die Anwen dung jener Ausführungen des Reichsgerichts zu umgehen. Denn in Wirklichkeit komme es für den Sortimenter ganz auf dasselbe heraus, ob ihm nur unter Beschränkung des allen anderen Sor timentern gewährten Rabatts, oder gar nicht geliefert wird. In dem einen wie in dem anderen Falle werde er aus dem Kreise der Berufsgenossen ausgeschieden und als ein minderwerthiger Mann hingestcllt. Was nun die Verbreitung der Liste anbetnfst, so hat wegen einer solchen vom 20. November 1890, welche in derselben Weise, wie die hier in Rede stehende, versandt wurde, bereits zwischen dem Privatkläger zu 1., sowie dem Buchhändler Rudolf Mayer einerseits und dem Börsenvorstandsmitgliede Hein rich Wichern andrerseits, eine Privatklage wegen Beleidigung vor dem Amtsgericht zu Hamburg geschwebt, welche in allen drei Instanzen mit der Freisprechung des pp. Wichern geendet hat. Aus deu durchaus zutreffenden Ausführungen des Urtheils der III. Strafkammer des Landgerichts zu Hamburg vom 25. Januar 1892, welchen sich die Revisionsinstanz durchweg angeschlossen hat, sei Folgendes hervorgehoben: „Allerdings hat das Reichsgericht sich dahin ausgesprochen, daß eine Jnterdiktion sämmtlichcr buchhändlerischcr Verkehrs anstalten in Verbindung mit der gänzlichen Lieferungssperre sich als öffentliche Verhängung des Ausschlusses der Jnterdicirten ans der Gemeinschaft der Gewerbsgenosscn darstelle und somit das Recht auf Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebes verletze, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende einen Anspruch hat, und noch peinlicher als die Anwendung der Maßregel selbst sei der Eindruck, den dieselbe bei den Gewerbegenossen mache, indem der davon Be troffene als ein Gemiedener und zu Meidender bezeichnet werde. Gerade hierin aber liegt der Unterschied zwischen der früher von dem-Börsenverein angestrebtcn gänzlichen Lieferungs sperre und dem jetzt von ihm befolgten Vorgehen, mittelst dessen er seinen Mitgliedern sowohl, wie den übrigen auf seine Normen verpflichteten Interessenten es freiläßt, falls sie zu Lieferungen an die disseutirenden Buchhändler bereit sind, solche Lieferungen nüt verkürztem Rabatt auszusühren. Diese Art des Verfahrens überschreitet, wie das Reichsgericht gleichfalls nusgeführt hat, die Grenzen zulässiger Kampfesweise keineswegs. Und ebenso wenig kann eine Rechtsverletzung darin erblickt werden, daß die die Erreichung dieses Zieles bezweckende Liste nicht nur den Verlegern, welche sich zur Lieferung mit Rabatlverkürzung verpflichtet hatten, sondern auch den Sortimentern zugesandt und deren Gcschäftspersonal zugänglich gemacht wurde; denn eine Benachrichtigung aller dieser Personen war zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes erforderlich, namentlich auch, um der Vereitelung desselben auf Umwegen vorzubeugen. Wenn und sofern auch bei dieser Art des Vorgehens noch das Ehrgefühl der Kläger empfindlich dadurch berührt worden sein sollte, daß durch den Inhalt der Liste ihre Gleichstellung mit den übrigen Gewerbegcnossen aufgehoben worden ist, so ist hierbei zu be rücksichtigen, einerseits, daß die Kläger selbst die Aushebung dieser Gleichstellung verursacht haben, indem sie beim Betriebe ihres Geschäfts an Principien festhielten, welche die Mehrzahl ihrer Gewerbsgenosscn für unvereinbar mit dem Interesse des gesammten Standes erachtet, andererseits, daß bei dieser Collision verschiedenartiger Interessen dem Vertreter der Gegenpartei der Schutz des Z 193 Str.-G.-B. zur Seite steht, da eine beson dere Absicht, die Kläger zu beleidigen, der Liste weder nach der Form, noch nach den sonst in Betracht kommenden Um ständen entnommen werden kann." Es fragt sich nun noch, ob der Inhalt der Bekanntmachung für die Kläger beleidigend ist, in welcher den Vereins- und Ver- legermitgliedern eröffnet wird, daß die Kläger von dem Bezüge des Börsenblatts, der Benutzung desselben zu Inseraten, sowie von der Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen ausgeschlossen sind. Aber auch diese Frage ist zu verneinen, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bekanntmachung für die Kläger be leidigend sein soll, in welcher lediglich angezeigt wird, daß die selben die Vortheile nicht genießen dürfen, auf welche die Vereins mitglieder Anspruch haben. Die Bekanntmachung ist auch nur eine Consequenz der Maßnahmen, welche hinsichtlich der Kläger in dem Zettel bereits in weit stärkerer Weise zum Ausdruck ge langt sind. Mögen sich die Kläger auch durch diese Art in ihrem Ehrgefühl beeinträchtigt fühlen, so haben sie dies, wie bereits oben hervorgehoben, durch ihre Ausnahmestellung selbst verschuldet, auch handelte der Beschuldigte, als er die betr. Bekanntmachung ergehen ließ, zweifellos in Wahrnehmung berechtigter Interessen, und geht weder aus der Form noch aus den Umständen, unter denen die Veröffentlichung erfolgte, die Absicht einer Beleidigung hervor. Die Privatklage war daher nach ß 423 Strafprozeßordnung zurückzuweisen. Den Kostenpunkt bestimmt 8 503 I. o. Berlin, den 1. Juni 1892 König!. Amtsgericht I, Abtheilung 136. (gez.) Kr icke. II. Beschluß des Königl. Landgerichts I zu Berlin vom 1». Juli 1«»2. In der Privatklagesache 1) des Buchhändlers Eduard Müller zu Berlin, Mark grafenstraße 51, 2) des Buchhändlers Adolf Lämmcrhirt ebendaselbst, Privat kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte Hugo Wreschner I und Hugo Rosenberg zu Berlin 8, Commandantenstraße 56, gegen den Verlagsbuchhändler Adolf Krön er zu Stuttgart, Be schuldigten, vertreten durch den Justizrath Wolfs zu Berlin, beziehungsweise dessen Substituten Justizrath von Simson und Rechtsanwalt vr. Hermann II zu Berlin, Kanonirstraße 40 wegen Beleidigung, beschließt die Unterzeichnete Kammer auf die sofortige Beschwerde der Privatkläger gegen den Beschluß des Königl. Amtsgerichts I zu Berlin vom 1. Juni 1892: die Beschwerde wird auf Kosten der Privatkläger als unbe gründet verworfen. Gründe. Die Privatkläger haben gegen den Einstellungsbeschluß vom 1. Juni 1892, auf dessen Inhalt hier Bezug genommen wird,, form- und fristgerecht die Beschwerde mit dem Anträge auf Er öffnung des Hauptverfahrens aus 8 185 Strafgesetzbuchs er hoben, indem sie den beleidigenden Charakter in der öffentlichen Blosstellung der Privatkläger, welcher insbesondere durch die Zettelliste zum Ausdruck gebracht sei, zu finden vermeinen und
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