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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
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- Deutsch
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Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. Amtlicher Teil. 25 unter Bezugnahme auf den beigefügten Abdruck der Entschei- dungsgriinde des Urtheils des König!. Landgerichts zu Leipzig in Sachen Mayer L Müller gegen Ernst Seemann und Genossen vom 7. Mai 1892 geltend erachten, daß das Widerrechtliche der Handlungsweise der Vorstandsmitglieder des Börsenvereins darin bestehe, daß dieselben in ungerechtfertigter Weise es versucht hätten, die sogenannten Schleuderer zur Annahme eines be stimmten Geschäftsprincips zu bewegen. Im Uebrigen habe wohl! der Privatkläger Müller als Mitinhaber der Firma Mayer L Müller, nicht jedoch der Privatklägcr Lämmcrhirt und die Firma Artistische Union zu Berlin E. K. Müller L Cie., deren In haber die Privatkläger sind, gegen die vom Vorstande des Börsen vereins ausgestellten Rabattgrundsätze gefehlt, dieser Umstand stehe deshalb dem Privatkläger Lämmerhirt nicht entgegen. Der Beschwerde mußte der Erfolg versagt werden. Es konnte zunächst die von den verschiedensten Gerichten zur Erörterung gezogene Frage dahingestellt bleiben, ob nicht allein die vom Beschuldigten als Vorstandsmitglied des Börsen vereins angeordnete Lieferungssperre, sondern schon die Auf forderung zur Lieferung mit Rabattverkürzung die Annahme einer Rechtswidrigkcit auf Seiten des Beschuldigten begründet, weil zu dem Begrisssmerkmal einer Beleidigung nicht bloß die Nechlswidrigkeit der Kundgebung, sondern abgesehen von der Vorsätzlichkeit der Umstand gehört, daß die Aeußerung gegen die Ehre einer Person gerichtet sein muß, dieses Erforderniß aber im vorliegenden Falle vermißt wird. Das Vorgehen der Beschuldigten als Mitglied des Vor standes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hatte den ausgesprochenen Zweck, die Buchhändler zu zwingen, die vom Börsenverein aufgestellten Grundsätze im Verkehr mit dem Pub likum zu acceptiren. Als Mittel zur Realisirung dieser Absicht erließ der Börsenvereiusvorstand am 20. Mai 1891 ein Schreiben an die Mitglieder des Vereins und diejenigen Verleger, die sich verpflichtet haben, widersprechenden Buchhändlern gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, und theilte in diesem Schreiben den Beschluß des Vereins mit, inhaltlich dessen die Firma „Artistische Union", deren Gesellschafter Müller identisch sei mit dem Gesellschafter gleichen Namens der Firma Mayer L Müller, vom Bezüge des Börsenblatts, der Benutzung desselben zu Inseraten und von der Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen auszuschließcn sei. Diese Ausschlußerklärung ist eine Maßnahme, welche lediglich dadurch bedingt ist, daß die davon betroffenen Inhaber der Firma bezw. der Gesellschafter Müller sich geweigert haben, den Satzungen des Börseuvereius Folge zu leisten. Da diese Weigerung ein unehrenhaftes Ver halten nicht involvirt, so wird auch durch die Ansschlußerklärung nicht zu erkennen gegeben, daß die Ehre des Betroffenen auge- sochteu stierde. Von diesem Bewußtsein mußten alle Interessenten ausgehen und es kann deshalb weder objektiv noch subjektiv in der Veröffentlichung der Ausschlußerklärung der Thatbestand einer Ehrenverletzung d. i. einer Beleidigung gefunden werden. Auch die Veröffentlichung der Zettelliste vom 20. Mai 1891 stellt sich als ein Angriff auf die Ehre der Privatklägcr nicht dar, weil in der darin enthaltenen Bemerkung: „Nachstehende» Firmen ist bis zu anderweitiger Bekanntmachung „des Vorstandes gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatte „zu liefern", lediglich die Zwangsmaßregel zur Unterwerfung der Privatkläger unter die Satzungen des Vereins zuni Ausdruck gebracht worden ist und der Grund dieser Maßregel allen Interessenten so sehr bekannt war, daß kein Adressat der Zettelliste die Ausschlnß- erklärung auf ein unehrenhaftes Verhalten der Privatkläger zu- rücksühren konnte. Es kommt hinzu, daß der Beschluß betreffend die Licferungssperre beziehungsweise Rabattbeschräukung nicht etwa durch öffentliche Organe, die auch Nichtinteressenten zu gänglich sind, bekannt gemacht worden, sondern lediglich durch Cirkular den interessirten Buchhändlern zugestellt worden ist, so daß der Beschuldigte nicht einmal mit der Möglichkeit einer Auf fassung rechnen konnte, wie diese bei öffentlichen Bekannt machungen, wonach ein Mitglied aus einem, sei es gewerblichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Zwecken dienenden Personenverein ausgeschlossen werde, nahe liegt, insofern hierbei die Unterstellung, ein unehrenhaftes Verhalten des Ausgeschlossenen sei die Ver anlassung zu der Maßnahme gewesen, immerhin in Rücksicht ge zogen werden muß. Die Annahme endlich, daß der Widerstand der Privatkläger gegen die Satzungen des Börseuvereius ein an sich erlaubtes Knmpfesmittel bei der kaufmännischen Konkurrenz bestellt und deßhalb die Ehre der Privatklägcr und sei es auch nur in ge schäftlicher Beziehung — keineswegs beeinträchtigt, bedarf im Hinblick auf die aus der Gcwerbefreiheit erwachsenden Rechte keiner weiteren Begründung. Wenn der Privatkläger Lämmer hirt ungiebt, daß er den Börsenverein und dessen mehrerwähnten Anordnungen keinen Widerspruch entgegengesetzt und deshalb zu der Ausschlußerklärung keine Veranlassung gegeben, so kann die Letztere kein Mangel des Begrisfsmerkmals der Ehrenverletzung als eine Beleidigung ihm gegenüber dennoch nicht angesehen werden, m. a. W. cs kann der Angriff seitens des Beschuldigten, der ein rechtswidriger gewesen sein mag, nicht beleidigend sein lediglich deshalb, weil Lämmerhirt zu dem Angriffe keine Ver anlassung gegeben hat. Die Frage dagegen, ob der Angriff aus einem anderen strafrechtlichen Gesichtspunkte, etwa dem 8 253 Strafgesetzbuchs zu beurtheilen oder aber dem davon Betroffenen einen civilrechtlichen Anspruch — etwa wegen rechtswidriger Vermögensbeschädigung — gewährt, muß hier bei dem Vor- liegeu eines Privatklageverfahrens gemäß 8 414 Strasprozeß- ordnung nnerörtert bleiben. Aus diesen Gründen war die Entscheidung des ersten Richters aufrecht zu erhalten und unter Berücksichtigung des 8 505 Strafprozcßordnung, wie geschehen, zu befinden. Berlin, den 19. Juli 1892. Königliches Landgericht I. Strafkammer 7. gez. Knnnenberg. Koscky. Niethc.
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