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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1893
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- 1893-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1893
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59, 13. März 1893. Nichtamtlicher Teil. 1581 Einfuhr nach den Ländern der Herkunft. <Die Zahlen bedeuten je 100 ks.) Zanuar. m. Gemälde und Zeichnungen. Ausfuhr nach den Ländern der Bestimmung. (Die Zahlen bedeuten je 100 k8.> Einfuhr nach den Ländern der Herkunft. (Die Zahlen bedeuten je 100 Lg.) Zanuar. ' in. Gemälde und Zeichnungen ferner: Ausfuhr nach den Ländern der Bestimmung. (Dte Zahlen bedeuten Ue 100 Lg.) Januar Januar 1 Januar Januar 37 Belgien 16 305 Uebertrag 167 — Dänemark 2 2 Schweden 5 46 Frankreich 14 29 Schweiz 13 12 Großbritannien u. Irland 34 1 Kapland — 8 Italien 6 — Japan 4 60 Niederlande 6 — Brasilien 1 1 Norwegen 2 — Chile 7 140 Oesterreich-Ungarn 72 — Venezuela 1 — Rumänien 1 12 Ver. Staaten v. Amerika 65 1 Rußland 14 — Zentralamerik. Republiken 1 305 Uebertrag 167 1 I 349 Summa 264 2) Hierher gehören außer Zeichnungen: gemalte Bilder aus Stoffen Material) aller Art, auch gefirnißt oder lackiert: Gemälde mit Uhrwerken verbunden, wenn letztere als Nebensache zu betrachten sind; gemalte Theaterdekorationen. Entscheidung des Reichsgerichts. Umfang der von dem Verleger einer periodischen Druckschrift anzuwendenden pflichtgemäßen Sorgfalt. (Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 Z 21.) I» der Strafsache gegen de» Zeitungsverleger W. M. in M. wegen Preßvergehens, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 2. Novem ber 1892 für Recht erkannt, daß auf die Revision des Angeklagten das Urteil des K. pr. Landgerichts zu M. vom 22. Juli 1892 nebst den demselben zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das K. pr. Landgericht zu M. zurückzuverweisen. Gründe. Das Urteil kann als aus richtiger Anwendung des tz 21 des Paß gesetzes beruhend nicht erachtet werden. Zunächst läßt das Urteil unklar, weshalb Absatz 2 des Z 21 des Preßgesetzes außer Anwendung geblieben ist. Angeklagter ist Verleger einer periodischen Druckschrift, bezüglich deren bemerkt wird, daß für deren Inhalt drei Personen als verantwortliche Redakteure haften, ein De. L. für den politischen Teil, der Angeklagte für die Inserate, ein ge wisser K. für den übrigen Inhalt. In welcher Weise diese Teilung der Redaktion äußerlich erkennbar geworden — Entscheidungen in Straf sachen Band 23 Nr. 3 —, in welchem Teile derjenige Artikel veröffent licht worden ist, welcher den Thatbestand einer nach Z 166 des Straf gesetzbuches strasbaren Beschimpfung der christlichen Kirche enthalten soll, darüber schweigen die Urteilsgründe. Die Bemerkung der letzteren, der in der Schweiz befindliche K. sei verantwortlicher Redakteur »hinsichtlich des hier in Rede stehenden Artikels gewesen», erklärt nicht, weshalb der seinem Inhalte nach recht wohl als »politisch- qualifizierbare Artikel uicht unter die Verantwortlichkeit des Redakteurs L. falle. Träfe diese Voraussetzung zu, so würde dem Angeklagten die Befreiungsbestimmung des Absatzes 2 des Z 21 des Preßgesetzes zu statten kommen. Denn im Sinne dieser Bestimmung kommt cs nur darauf an, daß der Verleger in der Lage ist, die primär verantwortliche Person namhaft machen zu können, an welche sich die deutsche Strasgewalt zu halten vermag. Sodann geben aber auch die Erwägungen, auf Grund deren das Urteil zur Annahme fahrlässiger Verschuldung gegen den Angeklagten gelangt, zu wesentlichen Bedenken Anlaß. An sich kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch der Verleger einer mit verantwortlichem Redakteur ausgestatteten periodischen Druck schrift durch die bloße Bestellung des Redakteurs der im Z 21 des Preß gesetzes normierten Haftbarkeit noch nicht enthoben ist. Dagegen ist es ein in seiner Allgemeinheit unhaltbarer, der Natur der Dinge und den Lebensbedingungen der periodischen Presse widerstreitender Satz, wenn im Urteil schlechthin behauptet wird, der Verleger habe »gesetzlich die Berufspflicht der Prüfung des Inhalts», ihn entschuldige nur -der Nach weis, daß gerade bei der Nummer mit strafbarem Inhalt die Unmög- Sechzigster Jahrgang. keit der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung eingetreten oder die pflicht mäßige Sorgfalt von seiner Seite augewendet sei». Entscheidend können bei Prüfung der vom H 21 Absatz 1 des Preß gesetzes vorgesehenen Fahrlässigkeitsschuld für unsere Frage vielmehr nur die vom Jnstanzrichter gar nicht gewürdigten konkreten Verhältnisse des Einzelfalles in Betracht kommen: die Größe des Verlagsgeschäfts, der Umfang der Zeitschrift, die Persönlichkeiten des Verlegers und der von ihm bestellten Redakteure. Denkbar sind sehr wohl Verhältnisse, unter denen der Inhaber eines umfangreichen Verlagsgeschäfts in genügender Weise -pflichtgemäße Sorgfalt» aufgewendet hat, wenn er für eine in seinem Verlag erscheinende periodische Druckschrift in einer prim» tseis zuver lässigen Persönlichkeit einen geeigneten Redakteur bestellt hat. Und ebenso kann unter solchen Voraussetzungen es einem Verleger gradezu »unmög lich» sein, einer großen Politischen Zeitung gegenüber mehr -pflicht gemäße Sorgfalt- in Kontrolle des Inhalts auszuwenden, als sie in der Anstellung geeigneter Redakteure enthalten ist. Unter anderen konkreten Umständen werden sich diese Folgerungen nicht ziehen lassen. Handelt es sich beispielsweise um ein kleines Verlags- untcrnehmen, dessen Betrieb sich in der Herausgabe einer kleinen Zeit schrift erschöpft, dessen Inhaber in stetiger persönlicher Beziehung zu der Zeitschrift, ihrer Redaktion und technischen Herstellung steht, kommen anderseits bei den Redakteuren unzuverlässige Personen in Frage, welche von vornherein als zu Ausschreitungen, Politischen Vergehungen und dergleichen geneigt charakterisiert werden können, so wird sich eine dem Verleger auszubürdende Verpflichtung der sachlichen Beaufsichtigung der Nedaktionsthätigkcit im Sinne des angefochtenen Urteils allerdings begründen lassen. Wie Vorliegendenfalls die konkreten Umstände gelagert sind, bedarf besonderer Prüfung, welche bis jetzt fehlt. Aus diesen Gründen mußte, wie geschehen, erkannt werden. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die Tafeln des schon in zweiter Auflage erschienenen Werkes von L. v. Kobell, kunstvolle Miniature» und Initialen aus Handschriften des 4. bis 16. Jahrhunderts mit besonderer Berücksichtigung der in der Hvs- und Staatsbibliothek zu München befindlichen Manuskripte sVerlag von Jos. Albert in München.) In diesem Werke wird uns in einer reichen Auswahl aus den Schätzen der Münchener Hof- und Staats bibliothek die Entwickelung der Miniaturmalerei vom frühesten Mittel- alter an bis zum 16. Jahrhundert vor Augen geführt. Ein dazu gehöriger sehr ausführlicher Text giebt eine historische Darstellung der Entwickelung nnd Ausbildung dieses KunstzweigeS. Die Reproduktion der Tafeln in Lichtdruck ist vortrefflich; wir bedauern nur, daß die Miniaturen nicht farbig wiedergegeben worden sind. Entscheidung des Reichsgerichts. — Die Verpflichtung des Verkäufers einer innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zu liefernden Ware zur Erfüllung des Vertrages wird, nach einem Urteil des Reichs gerichts, I. Civilsenats, vom 17. Dezember 1892, dadurch aufgehoben, daß durch einen Zufall die Erfüllung während dieses Zeitraumes dem Verkäufer unmöglich gemacht ist; auch kann der Käufer in diesem Falle Nachlieferung ohne weiteres nicht verlangen 213
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