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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1893
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- Deutsch
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68, 20. März 1893. Nichtamtlicher Teil. 1741 oder die Sitte des literarischen Verkehrs gerechtfertigt ist, so namentlich z. B. das wörtliche Abdrucken zusammen mit einem Kommentar oder als Beleg der vorgetragenen eigenen Ansichten.« Diese Bestimmung ist dann in das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 Artikel 11 übergegangen. Im Anschluß hieran enthielt auch der erste, im Jahre 1668 dem Bundesrate vor gelegte Entwurf eines Reichsgesetzes gegen den Nachdruck folgende Bestimmungen: 8 2 Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz gleichgeachtet: a), b), o) ä) derjenige, welcher ein bisher ungedrucktes Werk, auf dessen Schutz gegen Nachdruck zur Zeit niemand An spruch zu machen berechtigt ist, mit Genehmigung des Eigentümers des Manuskripts ganz oder teilweise heraus- giebt. In dem Falle zu littr. ä kommt es dem dritten Ver anstalter eines Nachdrucks gegenüber auf die Thalsache, ob die Herausgabe des Manuskripts durch de» Eigen tümer desselben genehmigt worden ist, nicht an. Da gegen hat der Eigentümer des Manuskripts, wenn er seine Genehmigung zu der Herausgabe nicht erteilt hatte, das Recht, gegen den Herausgeber aus Entschädigung zu klagen, die Unterdrückung der Ausgabe und Abtretung der gegen den dritten Veranstalter eines Nachdrucks entstandenen Rechte zu fordern. Den Bestimmungen zu littr. ll unterliegt auch der Fall, wenn das herausgegebene Werk zwar bereits ge druckt worden war, die Druckexemplare aber wegen ihrer Seltenheit oder aus anderen Gründen in litterarischer Hinsicht einen ähnlichen Wert wie ungedruckte Manu skripte haben. H 4. Dem Nachdruck (Z 3) wird gleich geachtet: a), b) o) die Veröffentlichung von Berichtigungen und kritischen Bearbeitungen des Textes eines Werkes, welches an sich gegen Nachdruck nicht geschützt ist, jedoch nur insoweit, als sie für neu zu erachten sind, und nur aus die Dauer von zehn Jahren seit.ihrem ersten Erscheinen. In den wesentlichen Punkten stimmten die hiervorgeschlagenen Bestimmungen mit Vorschlägen überein, die der Börsenverein deutscher Buchhändler in einem von ihm ausgestellten Entwürfe gemacht hatte. Zur Begründung war gesagt: »Der, welcher Manuskripte oder alte Drucke herausgiebt, ist nicht befugt, sie ohne Genehmigung des Eigentümers derselben mitzuteilen. Die Erlangung dieser Genehmigung ist aber eine Privatangelegenheit zwischen dem Herausgeber und dem Eigentümer; sie kommt dritten Personen gegenüber nicht in Betracht. Daher erlangt selbst der Herausgeber, welcher die Genehmigung vom Eigen tümer des Manuskripts zu seiner Herausgabe nicht besaß, gegen den dritten Unternehmer eines Nachdrucks die Rechte des Autors, und weder bedarf er hierbei des Nachweises, jene Genehmigung erhalten zu haben, noch kann der Beklagte sich mit der Einrede, daß jene Genehmigung fehle, schützen. Dagegen ist der Heraus geber des Manuskripts im Falle fehlender Genehmigung einer Civilklage vom Eigentümer des Manuskripts ausgesetzt, die auf Abtretung der in der Person des Herausgebers entstandenen Autorrechte auf Unterdrückung der Ausgabe und vollen Schadens ersatz gerichtet werden kann. Dies ist im vorletzten Alinea des Z 2 angeordnet.« Im Bundesrate fanden aber die vorgeschlagenen Bestim mungen keine Annahme. Es sei von gelehrter Seite, wurde gesagt, geltend gemacht, daß ein solcher Schutz des ersten Heraus gebers die Wissenschaft in hohem Maße beeinträchtigen und namentlich dahin führen könne, daß sich das Publikum viele Jahre lang mit schlechten Ausgaben tegnügen müsse, falls der Sechzigster Jahrgang. erste Herausgeber seiner Aufgabe nicht gewachsen sei. Da nun auch der Herausgeber begrifflich nicht mit dem Urheber gleich gestellt werden könne, vielmehr das Ausfinden oder der Besitz eines solchen Manuskriptes häufig auf Zufall beruhe, so sei von einem Schutze des ersten Herausgebers abgesehen worden. Im Reichstag wurde zwar noch ein Antrag gestellt, der den ersten Her usgeber einer nicht gegen Nachdruck geschützten Hand schrift schützen wollte. Der Antrag wurde aber abgelehnt, weil es ein Schaden für die Wissenschaft sein würde, wenn durch einen solchen Schutz eine andere, vielleicht bessere Bearbeitung der alten Handschrift ausgeschlossen würde. Wenn man diese ganzen Verhandlungen betrachtet, so kann man nur beklagen, daß durch eine nicht glückliche Stellung der Frage der Kern der Sache verhüllt worden und dadurch im Unklaren geblieben ist. Wollen wir über das Recht des ersten Herausgebers einer Handschrift zur Klarheit gelangen, so müssen wir auf ein tiefer liegendes Recht zurückgehen. Das ist das Recht des Eigentümers an der Handschrift. Unsere Gesetzgebung schützt nur das Recht des Urhebers von einem Schrift- oder Kunstwerke. Mit Recht hat man diesen Schutz einen Schutz des geistigen Eigentums genannt. Der Ur heber wird geschützt nicht zufolge seines körperlichen Eigentums an dem Werke, sondern zufolge seines Rechtes an dem geistigen Inhalte desselben. Die Folge davon ist, daß er den Schutz ge nießt ohne Rücksicht darauf, wem das körperliche Eigentum an seinem Werke zusteht. Auch wenn er das Eigentum an seiner Schrift einem Andern übertragen hat, darf dieser doch nicht ohne seine Einwilligung das Werk vervielfältigen.*) Umgekehrt behält der Verfasser eines Schriftwerks das Recht der Vervielfältigung, auch wenn er die Schrift aus der Hand gegeben hat, vorausge setzt nur, daß er tatsächlich dazu noch im stände ist. Wer also z. B. eine handschriftliche Sammlung seiner Gedichte einem Freunde geschenkt hätte, würde dadurch nicht gehindert sein, die Gedichte nach einer neuen Niederschrift herauszugeben. Ein Maler, der ein wertvolles Bild gemalt und verkauft hat, ist nicht ge hindert, dasselbe Bild noch einmal zu malen und danach Photo graphier» herzustellen und in den Handel zu bringen. Durch dies alles wird das Recht dessen, dem das körperliche Eigentum an dem Schrift- oder Kunstwerke zusteht, nicht verletzt. Verletzt aber wird dieses Recht — ganz unabhängig von dem Rechte des Urhebers — wenn das dem Eigentümer ge hörige Exemplar eines Schrift- oder Kunstwerks gegen seinen Willen benutzt wird, um danach Vervielfältigungen zu veran stalten. Ein Recht hierzu steht auch dem Urheber nicht zu. Daß bisher dieses Recht des Eigentümers fast ganz unbeachtet geblieben ist, hat zunächst seinen Grund darin, daß in der großen Mehrzahl der Fälle Eigentum und Urheberrecht an einem Schrift werk bis zu dessen Veröffentlichung in einer Person zusammen fallen. Der Eigentümer der Handschrift wird schon als Urheber geschützt und bedarf keines Schutzes aus seinem Eigentume. Sodann liegt aber auch ein überaus starker Schutz des Eigen tümers schon in seinem Besitze, kraft dessen er jede mißbräuch liche Benutzung des ihm zugehörigen Werkes hindern kann. Praktisch wird die Frage nach dem Schutze des Eigen tümers vorzugsweise alsdann, wenn das Urheberrecht an dem Werke bereits erloschen ist. Ist nun zugleich das Werk von solcher individuellen Art, daß es einzig in der Welt dasteht, dann wird die Frage brennend: muß der Eigentümer sich ge fallen lassen, daß ohne seinen Willen das Werk zu Verviel- *) Es ist vorgekommen, daß Briefe jüngst verstorbener Personen von dem Empfänger, also dem Eigentümer der Briefe, als litterarffches Werk veröffenilicht worden sind, anscheinend ohne Gestattung der Rechts nachfolger des Verstorbenen. Von, Standpunkt der Nachdrucksgesetzgebung ist das gewiß sehr bedenklich. Einen weitgehenden Gebrauch von dieser Gesetzgebung hat freilich jüngst Pater Aurelian zu machen versucht, indem er die Veröffentlichung seines bekannten Berichtes über Teusels- beschwörung als -Nachdruck» verfolgt hat. Es fragt sich, ob ein solcher Bericht als ein unter Schutz gestelltes -Schriftwerk» zu betrachten ist. 233
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