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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1893
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- 1893-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1893
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- Deutsch
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65, 20. März 1893. Nichtamtlicher Teil. 1743 Daß aber der Herausgeber der Handschrift sein Recht immer nur aus der Person des Eigentümers ableitet, daran knüpfen sich einige weitere Folgerungen. Zunächst die, daß im Zweifel der Herausgeber immer nur einen Anspruch auf Schutz für die Auf lage hat, die ihm vom Eigentümer gestaltet worden ist. Will er eine weitere Auflage veranstalten, so muß er den Eigentümer darum angeheu. Auch ist nach Vergreisen der gestatteten Auf lage der Eigentümer nicht gehindert, eine andere Herausgabe zu veranstalten. Eine weitere Folgerung, die wir ziehen müssen, geht dahin: derjenige, der ohne Gestattung des Eigentümers eine Handschrift herausgiebt, hat keinen Anspruch auf Schutz derselben, weder dem Eigentümer, noch einem Dritten gegenüber. Es war verfehlt, wenn der obengedachte Entwurf des Reichsgesetzes dem ersten Herausgeber Schutz gewähren wollte, auch wenn dieser ohne den Willen des Eigentümers die Herausgabe veranstaltet habe. Vielmehr hat in diesem Falle der erste Herausgeber nicht mehr Recht, als der zweite. Beide sind im Verhältnis zum Eigentümer Nachdrucker. Will der Eigentümer sein Recht nicht verfolgen, so liegt doch kein Grund vor, dem einen Nachdrucker vor dem andern den Vorzug zu geben. Der Einwand, daß danach der erste Herausgeber, um geschützt zu sein, stets die Ge stattung des Eigentümers beweisen müsse, wiegt nicht sehr schwer. Denn auf diesen Beweis muß er schon gefaßt sein, um nicht dem Eigentümer gegenüber als Nachdrucker zu gelten. Er wird aber auch, wenn die Gestattung geschehen ist, den Beweis in der Regel leicht erbringen können. Die hier vertretenen Gedanken würden etwa in folgenden Gesetzesparagraphen ihren Ausdruck finden: 8 a. Unabhängig von dem Rechte des Urhebers hat der Eigen tümer einer ein Schriftwerk enthaltenden Handschrift*) ein Recht darauf, daß diese Handschrift nicht ohne seine Gestattung zur Vervielfältigung des Schriftwerkes benutzt werde. Zuwiderhand lungen gelten als Nachdruck, den der Eigentümer der Handschrift zu verfolgen berechtigt ist. Etwa noch bestehende Rechte des Ur hebers bleiben daneben Vorbehalten. 8 b. Hat der Eigentümer oder mit seiner Gestattung ein Anderer die Handschrift durch den Druck vervielfältigt, so wird diese Her ausgabe auf Antrag des Eigentümers oder des Herausgebers innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erscheine» gegen Nachdruck geschützt. 8 e Handelt es sich um eine Handschrift, deren Herausgabe durch eine wissenschaftliche Bearbeitung bedingt ist, so ist der Eigentümer durch die Gestattung einer Herausgabe nicht gehindert, eine neue Herausgabe zu veranstalten oder deren Veranstaltung einem Dritten zu gestatten. Die neue Herausgabe gilt im Verhältnis zu der früheren nicht als Nachdruck, wenn sie als selbständiges wissenschaftliches Werk sich darstellt. Auch wird durch die einem Andern gestattete Herausgabe einer Handschrift der Eigentümer nicht gehindert, photographische Nachbildungen der Handschrift Herstellen zu lassen. 8 6. Den in Z b angeordneten Schutz genießen auch bereits herausgegebene Werke neu erscheinenden Herausgaben gegenüber, wenn die zehnjährige Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Das wissenschaftliche Interesse, daß nicht durch eine erste, vielleicht schlechte Ausgabe einer Handschrift bessere Ausgaben gehindert werden — dieses Interesse hat in den Verhandlungen des Bundesrats und des Reichstags eine große Rolle gespielt, wobei sich auf berühmte Gelehrte berufen wurde — halte ich durch eine Bestimmung, wie die in tz o vorgeschlagene, für ge *) Dieser etwas schwerfällige Ausdruck ist gewählt, weil m. E. nicht jede Handschrift ein -Schriftwerk- im Sinne des Nachdruckgesetzes enthält. nügend gewahrt. Ich glaube auch, daß das von mir aufgestellte Merkmal: daß die neue Herausgabe als eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sich darstellt, nicht allzu schwer zu erkennen sein würde. Als solche würde eine neue Herausgabe zu gelten haben, wenn sie wesentliche Ver besserungen des Textes enthielte. Eine bloße Wiederholung des früheren Abdruckes mit hinzugesügten erläuternden oder kritischen Bemerkungen würde allerdings meiner Ansicht nach nicht von dem Vorwurfe des Nachdruckes frei sein. Solche Zusätze würden ohne Schaden für die Wissenschaft auch ohne wiederholten Ab druck des Textes veröffentlicht werden können. Daß dadurch die Benutzung etwas unbequemer würde, halte ich nicht für so wichtig, wie den Schutz, der dem ersten Herausgeber aus dem Rechte des Eigentümers gebührt. Die Frage, ob man auch selten gewordene Drucke einer Handschrift gleichhalten solle, wird davon abhängen, ob solche Drucke, bei denen sich eine neue Herausgabe lohnt, so häufig Vorkommen, daß sie besondere Berücksichtigung durch die Gesetz gebung verdienen. Daß der hier befürwortete Schutz grundsätzlich auch für Kunstwerke gerechtfertigt sein würde, ergiebt sich aus meiner obigen Ausführung. Vielleicht aber hat sich hier die Lücke der Gesetzgebung praktisch kaum fühlbar gemacht. Der hier vertretene Gedanke ist auch in dem von mir herausgegebenen Gesetzentwurf zum bürgerlichen Gesetzbuch zum Ausdruck gebracht. Der von mir dort vorgeschlagene tz 650 entspricht im wesentlichen dem oben formulierten H a. Bemerkung des Herausgebers des Archivs für bürgerliches Recht. Die obige bedeutungsvolle und scharfsinnige Arbeit beleuchtet die Frage von einer neuen interessanten Seite. Ich habe mich in Grün Huts Zeitschrift Bd. XV. S. 207 f für die entgegengesetzte Ansicht ausge sprochen und muß sie allerdings aufrecht erhalten. Ich glaube nicht, daß genügende Gründe vorliegen, den Eigentümer eines Schriftstücks in diesem Maße zu schützen. Wie, wenn eine alte Inschrift zufällig in einem Felde ausgegraben, auf einer alten Mauer entdeckt wird? Auch das halte ich für sehr bedenklich, daß ein Museum soll verbieten können, Abschriften zu veröffentlichen, die man von dortselbst verwahrten Steininschriften nimmt. Das könnte zu schwerer Beeinträchtigung der Wissenschaft führen. Für den Fall, daß sich etwa jemand heimlich die Abschrift eines Tage buches nimmt und sie veröffentlicht, kommt in Betracht, daß hier nicht etwa bloß wissenschaftliche und künstlerische, sondern vor allem auch per sönliche Interessen in Frage stehen. Für die Veröffentlichung von Briefen, Tagebüchern, überhaupt von Schriftstücken vertraulichen In halts müssen besondere Grundsätze gelten, wie dies oben entwickelt worden ist. Daher können die Hinterbliebenen die Veröffentlichung solcher Schriftstücke auch dann verbieten, wenn sie dem Autorrechte nicht oder nicht mehr unterstehen Dieses Recht können sie auch mit dem Manuskript aus einen Dritten übertragen und ihm die Frage der Publi kation oder Nichtpublikation überlassen. In diesem Fall geht das Ver botsrecht aus den Erwerber des Schriftstückes über; es involviert ein Recht des Bertrauensschutzes, das natürlich indirekt auch Vermögenswert haben kann. Wenn in diesem Fall ein Dritter sich ohne Erlaubnis Ab schrift nimmt und sie veröffentlicht so kann darin eine injuria gegen den Träger des Vertrauens, hier also den Eigentümer des Manuskripts liegen, welche ein richterliches Einschreiten rechtfertigt. Dies würde auch dann gelten, wenn das Manuskript jemandem gar nicht zum Eigentum, sondern nur zur Aufbewahrung übertragen wäre, mit dem Rechte, über die Publi kation zu bestimmen Köhler. Eine Nutographen-Versteigerung. Eine reiche Sammlung von wertvollen Autographen und Dokumenten bringt die Firma Albert Cohn in Berlin in den Tagen vom 20. bis 25. d. M. zur Versteigerung. Sie ist das Ergebnis fünfzigjähriger eifriger Sammelthätigkeit des kürzlich verstorbenen Grafen Ludwig Paar, ehemaligen k. k. öster reichischen Botschafters beim heiligen Stuhle. Begünstigt durch seine hohe Stellung als Botschafter an verschiedenen Höfen, zu letzt wie erwähnt beim Vatikan, unterstützt durch seine reichen Mittel, geleitet von Kenntnis und Geschmack, hat es Graf Paar verstanden, sich eine Autographen-Sammlung von universellem 233!°
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