Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930323
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189303233
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930323
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-03
- Tag1893-03-23
- Monat1893-03
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
182S Nichtamtlicher Teil. 68, 23. März 1893. deulsche Reichspost-Gesetzgcbung adoptiert hat. (Siehe K 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1871 und Kommentar hierzu, Ziffern 26 und 27 (1>r. Dambach, Gesetz über das Postwejen des Deutschen Reiches) Berlin 1892, Th. Ehr. F. Gustins). Unter dem zweiten Punkt Ihrer Zujchrist (Zusammenpacken von Paketen) kö. »en wir Ihnen mitteUen, da» nach An. 2, „rr. v des Ent- ivurjs zu einem neuen Postregalgesetz dem Pvstzwang unterworseu wird: -der Transport von verschloffenen Sendungen aber Art, ivelche das Gewicht von ü Kilo nicht übersteigen.» Und im Schlußsatz dieses Artikels »st der Begriff des -Ver>chlusses- genau definiert. Da nun der Art .3 des gleichen Entwurses untersagt, einzelne der in Art. 2. Urr. e, ci und e erwähnten Gegenstände, welche sür verschiedene Personen bestimnil sind, in eine Sen dung zu vereinige», werde diese Gejamlscndung mit der Post oder mit einer andern Transporlanstalt bejördert, jo ist es sür uns unzweifelhaft, daß die an verschiedene Adressaten bestimmten Einzeljendungeu, welche Buch- oüer Berlagshandlungen an die Eenlralstelle in Zürich befördern lassen, dem Berbvi des Zusammenpackens nicht unterliegen, sobald, was wohl jetzt schon der Fall >ein wird, die einzelnen Pakete im Sinne von Art. 2, Schlußsatz des Entwurf-Gesetzes, unverschlossen sind, das heißt, die Ver- fchnürung derart bewerkstelligt wird, daß sie mit Leichtigkeit von Hand, und ohne irgendwelche Anwendung von Instrumenten, gelost werden kann Das Post- und Eisenbahn-Departement, gez. Zemp. Deutscher Verlegerverein. — Die ordentliche Hauptversamm lung des Deutschen Vertegervereins wird am Sonnabend den 29. April, vormrtlags 10 Uhr, im deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig stattsinden. Deutscher Handelstag. Abzahlungsgeschäfte. — In seiner Sitzung vom 18. März beschäftigte sich der Ausschuß des deutschen Handelstages mit dem Gesetzentwurf über die Abzahlungsge- Ichäfle. Das Referat erstattete der Geheime Kommerzienrat Herr Molinari-Breslau. Es wurde beschlossen: »Der Ausschuß des Handelstages spricht seine Ansicht dahin aus, daß der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, welcher die an sich zu billigende Absicht verfolgt, das lausende Publikum vor den Gefahren unreeller Abzahlungsgeschäfte zu schützen, zu weit j gegangen ist und dadurch den foliüen Ralenhairoel schädigt, wenn nicht gar unmöglich macht, was, im Interesse der rechtschaffenen Verkäuser und des kaufenden Publikums, unter allen ilmstände» verhindert werden muß.» Der Ausschuß beauftragte das Präsidium, im Sinne des vorstehen den Beschlusses eine Eingabe an den Reichstag zu richten. Berliner Anwaltsverein. Abzahlungsgeschäfte. — Der Berliner Anwaltsverein beschäftigte sich in seinen beiden letzten unter dem Vorsitz des Herrn Justizrals Levy abgeyaltenen Sitzungen mit den auf die Abzahlungsgeschäfte und auf den Wucher bezüglichen Gesetz entwürfen. Zu ersterem Thema Halle Herr Rechtsanwalt HauSmann das Referat übernommen, worin er sich trotz einzelner erheblicher Bedenken doch im ganzen zu gunsten des Gesetzemwurss ausjprach. Die an schließende Debatte ergab jedoch eine eulgegenstehende Slimmuug in der Verfammlung) namentlich wurde der Ansicht Ausdruck gegeben, daß derartige Emgrisfe in bürgerliche Verhältnisse besser im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und un Zusammenhang mit anderen Gesetzen, jo namentlich mit der Lehre von der Konventionalstrafe geregelt werden möchte». Gesellschaften mit beschränkter Haftung. — Die aus Grund des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 gebildeten Gesellschaften mit be schränkter Haftung unterliegen nach einem von dem Finanz-Minister dem Vorsitzenden einerEinkommensteuer-Berusungskommijsion erteilten Spezial- beschelde als solche der Einkommensteuer nicht, weil sie nach ihrer rechtlichen Ralur zu keiner der im tz 1 Rr. 4 des Einkommensteuer gesetzes bezeichnten Kalegorieen von nicht physischen Personen zu rechnen sind. (Reichs-Anzeiger Rr. 69 v. 21./ill. 93.) Reichsgerichtsentscheidung. — Der Provisionsanspruch eines Vermittlers ist in der Regel nicht davon abhängig, daß das vermittelte Geschäft wirklich zur Erfüllung gelangt ist) er hat vielmehr seine Ver gütung schon dann verdient, wenn nur durch seine Thätigkeil der Ad- >chluß des Geschäfts herbeigesührt ist. Der Zweck der Vermittelung besteht ^allein darin, daß ein rechtsgiltiges bindendes Kausgejchäst zu stände gebracht wird, und ist somit erreicht, sobald ein solches Geschäft abge schlossen ist. Der Anspruch aus Vergütung fällt daher nicht fort, wenn nach dem Abschlüsse das vermittelte Geschäft ausgehoben oder aus irgend einem Grunde nicht erfüllt wird oder nicht erfüllt werden kann. (Urteil des Reichsgerichts vom 18. Januar 1893.) Ausgenommen sind die Ver gütungen der Verkaufsagenten, wenn vereinbart ist, daß dieselben erst nach Eingang der Kaufpreise zahlbar seien, weil hier der Vertrag die Regel ausschließt. ^Gerichtliche Versteigerung. — Wir empfingen die ^folgende Mitteilung vom Vorstande des Wiesbadener Buchhändlervereins: -Soeben erfahren wir, daß die Warenvorräte des Buchhändlers Hermann Kerker, hier, vom Gerichtsvollzieher versteigert werden. Die Veräußerung soll auf Klage einer Leipziger Firma zur Deckung ihrer Forderung vollzogen worden sein. Der Firmeninhaber ist von hier ver schwunden. Konkurs ist noch nicht erkannt worden. Der Gerichts vollzieher hat unter Zuziehung eines Sachverständigen das Kommissions- gut — soweit es sich als solches erkennen ließ — im gesperrten Geschästs- lokal zurückbehalten. Die beteiligten Verlagsbuchhandlungen werden wohl am besten thuu, einem hiesigen Rechtsanwalt das Verzeichnis der ä condition gesandten Werke unter Beilage einer Vollmacht zu senden. Der Vorstand des Wiesbadener Buchhändler-Vereins.» Verein Fränkischer Kolportagebuchhändler. — Eine Ver sammlung von Kolporlagebuch- und -Kunsthändlern Frankens fand am 17. Februar in Nürnberg statt und war von Nürnberger, Fürther, Erlanger und Schwabacher Buchhändlern zahlreich beschickt, die gemeinsam Abwehrmaßregeln gegen die bekannten, die Existenz des Kolportagehandels bedrohenden Eentrnmsanträge besprachen. Die Versammlung nahm folgende Resolution an, die wir hier wiedergeben, ohne uns mit ihrem vollen Wortlaute einverstanden erklären zu können, da dieser zum Teil über das Ziel hinausschießt. Von einer zugleich vorgeschlagenen Petition an den Reichstag wurde Abstand genommen, obwohl sich der Schlußsatz der Resolution an den Reichstag wendet. Die Resolution lautet: »Die heutige Versammlung im Saale der Herzogschen Restauration, Neulhorstraße zu Nürnberg, zahlreich beschickt von Nürnberger, Fürther, Erlanger und Schwabacher Buchhändlern, ist mit den Ausführungen ihres Referenten vollkommen einverstanden und erklärt: a) Der Antrag Bayerns, daß das Auskaufen von Waren oder Auf suchen von Bestellungen bei Nichlkauslenten (durch Detailreijende) gleichgeachtet werden solle, in Verbindung mit dem Antrag der Centrumspartei, welcher sämtliche in Lieferungen erscheinenden Werke vom Hausierhandel ausschließen will, nebst den weiteren damit verbundenen Anträgen über die Beschränkung unseres Ge werbes birgt eine den ganzen deutschen Buchhandel schädigende Tendenz in sich, bedeutet eine Lahmlegung der mühsam errungenen Gewerbefreiheil, und ist in seinen letzten Konsequenzen einem direkten Verbot des Kolportage-Buchhandels und einer Ver nichtung zahlreicher Existenzen unseres Standes gleich zu achten. b) Der deutsche Buchhandel hat längst durch seine Korporationen mittels statistischer Erhebungen festgestellt, daß wirklich gute, bildende Volkslitteratur, in Form von wissenschaftlichen Werken aller Art, Zeitschriften, religiöse und Fachlitteratur zu 90"/g nur in Lieferungen aus dem Wege der Kolportage an das deulsche Publikum abgesetzt wird. — Anderseits ist es eine unbestrittene Thalsache und unter Fachleuten wohlbekannt, daß ein weniger ge bildetes Publikum nicht sofort zum Halten besserer Werke ge wonnen werden kann, sondern, um es hierzu zu präparieren und fähig zu machen, erst beim A-B-C guter gemeinverständlicher Romanleklüre begonnen werden muß. Diese ist aber trotz allen Geschreis über -Schundlilteratur- re. nicht besser und nicht schlechter als die Feuilleton-Artikel des größten Teils unserer dem allge meinen Publikum zugänglichen Tagespresse und die sonstige Unter- haltungslitteratur. — Die heute hier tagende Versammlung der vereinigten Buchhändler sieht daher auch gar nicht ein, welch praktischer Nutzen durch ein derart geplantes Verbot dem nach geistiger Nahrung verlangenden deutschen Publikum erblühen soll und ist im Gegenteil der Ansicht: e) daß gerade der deutsche Buchhandel (ganz insbesondere der so sehr angefeindete Kolportage-Buchhandel) durch seine berufliche Thätig keil mit beigetragen hat zu der heutigen großen Kulturentwicklung des deutschen Volkes. Die Versammlung behauptet deshalb, daß zur geplanten Abänderung der Gewerbeordnung (wie eingangs er wähnt) nicht das mindeste Bedürfnis vorliegt, wie sie gleichzeitig auch der Ansicht ist, daß das eventuelle Inkrafttreten eines der artig schlimmen gewerblichen Ausnahmegesetzes einem Versuch zur Rückwärlsrevidierung unseres ganzen deutschen Kulturlebens um mehrere Jahrhunderte gleich zu achten ist, und es sohin als eine nicht zu billigende Zumutung bezeichnet werden muß, wenn der parlamentarischen Vertretung des aufgeklärten deutschen Volkes, des bestgc bildeten in Europa, derartigen unmotivierten Beschrän kungen zur Gesetzeskraft zu verhelfen angesonnen wird. Wir bitten daher den hohen Reichstag: Derselbe möge ans Grund vorstehender Ausführungen den Antrag Bayerns und der Centrumspartei (die Gewerbeordnung abzuändern) ablehnen und so unserm seit zehn Jahren wiederholt bedrohten Gewerbe diejenige Beruhigung gewährleisten, die wir als sleuerzahlende, dem Vaterland dienende Bürger sehr wohl beauspruchcn können, und die auch zur gedeihlichen Fortentwicklung unseres Standes als unerläßlich bezeichnet werden muß.»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder