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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1893
- Strukturtyp
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- Band
- 1893-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1893
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- Deutsch
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1822 Nichtamtlicher Teil. 68, 23. März 1898. Nebeneinanderstellung und Wahl zu unterscheiden von Zu sammensetzung, durch ein treffendes Wort charakterisierte, hat er allen Druckern einen bequemen Führer an die Hand gegeben. Für die Probedrucke seiner Zusammensetzungen oder Farben mischungen hat er verschiedene, aber immer sehr passende Figuren gewählt, die uns die Wirkung der Farben in vollen Flächen, in verschiedenartig schrasfierten Tönen, beim Uebereinanderdruck in solchen und voll u. s. w. klar vor Augen führen. Mit w lchcr erschöpfenden Gründlichkeit dies geschieht, kann man z. B. au^ Tafel 22 bis 28 sehen, die nicht weniger als 210 in Farben gedruckte Leisten enthalten und auf denen sich somit ein ebenso schöner, wie überraschender Farbenreichtum entfaltet. Als Farbenmnstcr verdient auch noch besonders erwähnt zu werden Tafel 62, auf welcher sich 82 Beispiele befinden von Wir kungen, die durch Ueberdrucken von Goldgrund mit Farben, ebenfalls in voller Fläche oder in Schraffierungen, erzielt werden können. Man darf hier eingestehen, daß sich damit bisher im deutschen Farbendruck kaum geahnte Effekte erzielen lassen, die allerdings den einen großen Fehler haben dürften, für deutsche Verhältnisse zu kostspielig zu sein. Dieser Tafel folgt ein farbcndruckerisches Meisterstück: die Geschäftskarte der Firma Earhart L Richardson, auf welcher mit nur scchs Farben: Schwarz, Grau, Gelb, Blau, Rot und Gold, die erstaunliche Zahl von siebenunddreißig Farben und Tönen geschaffen worden ist. In richtiger Voraussetzung, daß solch ein Kunststück wohl selbst manchem bewährten Farbendrucker nicht recht glaublich erscheinen könnte, giebt Herr Earhart auf dem nächsten Blatte einen Schlüssel zu demselben, auf welchem die Farbenfolge und ihre Unterschiede angegeben und durch Ziffern genau bezeichnet worden sind. Als besonders kunstvolle Musterdrucke verdienen noch ge nannt zu werden: Tafel 42, eine prachtvolle, nur in fünf Farben und Gold gedruckte Pfauenfeder, — zart und duftig und dabei doch kräftig und leuchtend in allen Farben und Tönen, — sowie Tafel 47, die einen in scchs Farben und Gold gedruckten Schmet terling zeigt, beides zum Nachstreben ermutigende, von vollendeter Meisterschaft in der Wahl der Farben und ihrer Anwendung im Druck zeugende Arbeiten. Eine Reihe von Farben- und Gold drücken auf dunkle Umschlagspapiere überraschen ebensosehr durch die Mannigfaltigkeit und Unmittelbarkeit der Wirkung, wie durch die außerordentliche Einfachheit der hierfür angewandten Mittel. Hierher gehört auch Tafel 68, auf welcher in höchst einfacher aber ebenso trefflicher Weise die Kontrastwirkung einer Anzahl Farben veranschaulicht wird. Tafel 69 bis 78 möchte ich als den weniger gelunge nen Teil des Oolor Urintor bezeichnen. Auf ihnen erblicken wir das allmähliche Entstehen eines Farbendruckbildes Heiner Land schaft) in zehn verschiedenen Drucken, nebst dem steten Ueberein anderdruck der vorhergehenden Farben bis zum fertigen Bilde, eine Arbeit, die durch ihre Ausführung zu beweisen scheint, daß man in Amerika zwar im farbigen Accidenzdruck schon eine erstaunliche Höhe erreicht hat, daß man aber da, wo es sich um die Reproduktion künstlerischer Objekte auf chromotypographischem Wege handelt, noch manches zu lernen hat von der Alten Welt. Wie weit steht über diesem Earhartschen Farbendruck die von den Brüdern Knöfler in Wien in Chromoxylographie geschaffene Geschästskarte der Farbenfabrik von Käst L Ehinger, und doch zählte diese nur drei Drucke mehr! Den Schluß des Earhartschen Buches bilden drei Abhand lungen, die nur indirekt zu dessen Gegenstände in Beziehung stehen: über Accidenzsatz, über Druckerpressen, Walzen, Farbe und Papier, sowie über eine einfache Prägemethode, — man wird sie, als aus solcher Meisterhand kommend, freudig willkommen heißen, sowie auch die beigegebenen Erläuterungen zu dem Druck der farbigen Initialen und der Kopf- und Schlußleisten in Farben, die sämtlich von vollendeter Schönheit sind. Soll man nun zum Schluß einen Vergleich anstellen zwischen den beiden Farbenlehren, der Hoffmannschen und der Earhartschen, diesen hochwichtigste» Erscheinungen der letzten Jahre auf dem Gebiete der graphische» Fachliteratur, so ist es schwer, einer derselben den Vorzug zu geben vor der anderen. Herr Hoffmann hat großes Gewicht gelegt auf die theoretische Begründung der Lehren der Praxis, ohne indes letztere zu vernachlässigen, — Herr Earhart dagegen legt das Schwergewicht in die Praxis selbst, und die überschwengliche Masse der von ihm gegebenen Beispiele dürfte auch da, wo die theoretische Begründung fehlt, über alle etwaigen Zweifel weghelfen. Beide Bücher bedeuten somit einen großen, unbestreitbaren Fortschritt im Gebiete des Farbendrucks, beide Verfasser haben sich durch ihre Werke ein ebenso unbestreitbares Verdienst um die Förderung und Ent wickelung der höheren typographischen Kunst erworben. Theod. Goebel. Eigentumsvorbehalt und redlicher Erwerb. Nr. 294/1892 des Börsenblattes für den deutschen Buch handel enthielt folgende Anfrage: »Dem Einsender dss. wurde im August 1892 von einem ins Aus land abreisenden Techniker ein Exemplar von Meyers Konversations lexikon zum Kaufe angetragen, das nach gegebener Versicherung des Verkäufers, daß es sein ausschließliches Eigentum sei, gegen Quittung antiquarisch erworben wurde. »Jetzt, nach Monaten, wird mir von einem Abzahlungsgeschäft mitgeteilt, daß es s. Zt. das Lexikon meinem Verkäufer nur mit Eigentumsvorbehalt abgegeben habe und daß noch gar nichts darauf gezahlt sei. -Kann das Abzahlungsgeschäft mir gegenüber, der ich das Lexikon in gutem Glauben erwarb, Rechte geltend machen und wie weit gehen diese?. Unmittelbar darunter stand: -Antwort der Redaktion. Das Abzahlungsgeschäft hat keinerlei Rechte gegenüber dem wirklich gutgläubigen Erwerber.» Nachdem die Redaktion für ihre Ansicht eine besondere Rechtsquelle nicht angab, hat es den Anschein, als ob das in ganz Deutschland geltendes Recht sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Versicherung der Redaktion trifft nur für zwei, allerdings sehr ausgedehnte deutsche Rechtsgebiete zu: das Gebiet des französischen Rechts (das ganze linke Rheinufer und Baden) und das Gebiet des preußischen Landrechts (das Königreich Preußen im Bestand von 1794). Für das ganze übrige Deutschland ist dieselbe unzutreffend; leider auch für das Gebiet, dessen Recht auf den Einsender der Anfrage An wendung fand.*) Demselben ist bereits durch Urteil die Pflicht auferlegt, das Lexikon an den Eigentümer, d. i. das Abzahlungs geschäft, ohne weiteres herauszugeben, ohne von demselben irgend welche Gegenleistung verlangen zu können. Für das ganze Deutsche Reich geltendes Privat recht haben wir, abgesehen von einzelnen Spezialgesetzen und den in den Reichsjustizgesetzcn von 1877 enthaltenen privatrecht lichen Materien, nur im deutschen Handelsgesetzbuch und in der Wechselordnung. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches er leiden jedoch, wie nachstehend gezeigt werden soll, auf den Fall des Einsenders der Anfrage keine Anwendung. Hierfür gilt das entsprechende Landesrecht. Die Kommission zur Beratung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich beschäftigt sich eben mit den Bestimmungen über Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft. Falls die Paragraphen des ersten Entwurfes hierbei keine Aenderung erfahren, wird allerdings die von der Redaktion vertretene Ansicht in Zukunft einmal vielleicht für ganz Deutschland zutreffend sein. *) Der Rechtsfall trug sich in Bayern (diesseits des Nheinesj zu. Nach der dankenswerten erschöpfenden Klarstellung des Herrn Verfassers tehen wir nicht an bedauernd zu erklären, daß wir uns über die Anwendung der Landesrechte im Irrtum befanden. Red.
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