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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1893
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- Deutsch
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68, 23. März 1893. Nichtamtlicher Teil. 1823 Um den derzeitigen Rechtsstand darzulegen, ist es nötig, vorerst den Begriff des Eigentumsvorbehalts, wie derselbe derzeit in Theorie und Praxis überwiegend anerkannt ist, sicher zu stellen. Der Eigentumsvorbehalt kann bei allen Rechtsgeschäften, welche aus Uebertragung des Eigentums abzielen, Vorkommen; der Einfachheit halber soll nachfolgend nur von dem regelmäßigen Fall, dem Eigentumsvorbehalt beim Kauf, die Rede sein und auch hierbei nur der Kauf von beweglichen Sachen in Betracht gezogen werden. Um den Eigentumsübergang durch Kauf zu bewirken, bedarf es in allen deutschen Rechtsgebieten, abgesehen von dem des französischen Rechts, zweier Momente: erstens des Kauf geschäfts, d. h. der Einigung des Verkäufers und Käufers über Ware, Preis und Modalitäten des Kaufs, zweitens der Tradition, der Besitzübertragung zu Eigentum. Für das Ge biet des französischen Rechts genügt das Kaufgeschäft allein. Die Besitzübertragung kann sich unmittelbar an das Kauf geschäft anschließen oder sie kann später erfolgen; sie kann auch von dem Eintritt gewisser Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere von vorgängiger Zahlung des Kaufpreises. In letzterem Fall ist der Verkäufer zur Vornahme der Besitzüber tragung erst nach Eintritt der Bedingung verpflichtet. Beim Kauf mit Eigentumsvorbehalt haben wir nun die Eigentümlichkeit, daß eine Besitzübertragung sich sofort an das Kaufgeschäft anschließt, daß aber der Käufer durch dieselbe nicht Eigentümer wird; die den Kauf vollendende und das Eigen tum aus den Käufer überleitende Tradition erfolgt vielmehr erst in dem Augenblick, in dem der Eigentumsvorbehalt wegfällt und vollzieht sich dann in der Form der Besitzbelassung (brovi manu traäitio). Die erste, an das Kaufgeschäft sich anschließende Besitzübertragung hat nicht den Zweck, Eigentum in der Person des neuen Besitzers zu begründen und hat auch nicht diese» Er folg; sie ist von dem Kauf ganz unabhängig und bezweckt nur, dem Käufer bis zu der Zeit, da ihm das Eigentum an der ge kauften Sache zugewendet werden soll, die Nutzung derselben zu ermöglichen. Ein Beispiel eines solchen Vertrags ist das solgende: »Ich Unterzeichneter bestelle hiermit bei .... in ... . ein vollständiges Exemplar .... Konversations lexikon, neueste .... Auflage, vollständig abgeschlossen in ... . . . . bänden einschließlich Register- und Ergänzungsbände bis zur Gegenwart zum Preise von . . . Ich verpflichte mich, diesen Kaufpreis in der Weise zu erlegen, daß ich sofort eine An zahlung von . . leiste und weiter je am ersten jeden Monats, vom beginnend, einen Betrag von . . an die liefernde Buchhandlung absende. Erfolgt die Rate nicht bis zum . . Tag des betr. Monats, so soll der Betrag unter Zu ziehung der Kosten durch Postauftrag von mir erhoben werde». Zweimalige Nichteinhaltung der Zahlungstermine hebt die Ver günstigung der Teilzahlung auf, so daß der Restbetrag sofort fällig wird. »Das Werk ist mir baldmöglichst, Band .... sofort, Band . . . nach Erscheinen zu liefern. Bis zur gänzlichen Abzahlung bleibt dasselbe Eigentum der liefernden Handlung. Dieselbe hat das Recht, bei der ersten Nichtein haltung des Zahlungstermins dasselbe in ihren Besitz zurückzu nehmen, unbeschadet der übrigen durch diesen Vertrag begründeten beiderseitigen Verpflichtungen.« Der letzte Absatz des Vertrags gehört, mit Ausnahme des durchschossenen Satzes nicht mehr zum Kaufvertrag, sondern bildet einen selbständige» Leihvertrag, wie man denselben nun auch juristisch taufen möge. Der durchschossene Satz dagegen gehört noch zum Kaufvertrag und bestimmt, in welchem Moment die Besitzübertragung, bezw. richtiger die Besitzbelassung zu Eigentum erfolgen werde. Trotzdem also der Käufer sofort in den Besitz des Kaus- gegenstandes gesetzt wird und scheinbar die Erfordernisse der Eigentumsübertragung gegeben sind, wird derselbe bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts nicht Eigentümer der von ihm gekauften Sache. Hiervon ausgehend kann nun untersucht werden, in welcher rechtlichen Lage sich jemand, der von dem Käufer und Besitzer die Sache weiter erwirbt, gegenüber dem Eigentümer befindet. Die Antwort auf diese Frage ist, wie schon eingangs an gedeutet wurde, für die verschiedenen Rechtsgebiete des Deutschen Reiches verschieden, soweit es sich um redlichen Erwerb seitens des Dritten handelt, d. h. sofern dieser des guten Glaubens war, der Veräußerer sei Eigentümer der be treffenden Sache. Hier stehen sich gleich gute Interessen, gegenüber und das Recht kann sich auf die Seite des einen wie des andern, des Eigentums oder des redlichen Erwerbes, neige». Für Schutz des Eigentums gegenüber dem Erwerb erklärt sich das römische und demzufolge das gemeine Recht, von den neueren Kodifikationen, welche das gemeine Recht aus schließen, das sächsische Gesetzbuch, allerdings mit einiger Be schränkung. Für Schutz des Erwerbs gegenüber dem Eigentum erklärt sich das französische Recht, das preußische Landrecht, das österreichische Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch und der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Ganz streng hat allerdings das römische Recht sein Prinzip nicht durchführen können. Durch das Institut der Ersitzung ermöglichte es wenigstens dem langdauernden, redlich erworbenen Besitz sich gegenüber dem Eigentum zu behaupten. Auch andere, einzelne Bestimmungen fanden sich, die aber dem heutigen Rechts- bcwußtsein nicht mehr sehr geläufig sind. So sollte, wer vom Regenten, dessen Gemahlin oder dem FiSkus etwas erworben hatte, in seinem Besitz auch gegenüber dem Eigentümer ge schützt sein. Für die Regel aber gelten zwei Fundamentalsätze des römischen Rechts: 1) Niemand kann mehr Rechts auf einen Anderen über tragen, als er selbst hat; 2) der Eigentümer kann seine Sache von jedem Be sitzer herausverlangen, der nicht ein gegen den Eigentümer wirksames Recht aus den Besitz derselben nachzuweisen vermag, z B. der Mieter gegen den Vermieter für die Dauer des Mietvertrags u. a. Der erste Satz hindert, daß eine Weiterveräußerung Eigen tum in der Person des Erwerbers, und sei derselbe noch so red lich, begründe, falls nicht der Veräußerer Eigentümer war. Der zweite spricht die Stellung jedes Besitzers, des redlichen wie des unredlichen, gegenüber dem Eigentümer in aller Schärfe ans. Der redliche wie der unredliche Besitzer sind zur Herausgabe derSache an den Eigentümer verpflichtet und können sich, falls ihnen durch den Erwerb selbst Kosten entstanden sind, wegen derselben nicht an den Eigentümer, sondern nur a» jenen halten, von dem sie die Sache erwarben. In der Hauptsache stehen sich also der redliche Erwerber und der unredliche gleich; auch kennt das römische Recht nicht den Unterschied in der Behandlung gestohlener oder verlorner Sachen einerseits und veruntreuter Sachen ander seits, dem wir nachfolgend im deutschen Recht begegnen werden. Nur in Nebensachen ist der redliche Besitzer besser gestellt als der unredliche. 1) Der redliche Besitzer braucht nicht für den Schaden aufzukommen, welcher der Sache durch seine Schuld zugeht. Dies gilt jedoch nur bis zu dem Augenblick, da ihm die Klage des Eigentümers aus Herausgabe der Sache zugestellt wird; von diesem Augenblick an haftet er für jeden von nun an durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Der unredliche Besitzer haftet für Verschuldung von Anfang an und von Erhebung der Klage an sogar für Zufall. 241»
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