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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1893
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- 1893-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1893
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- Deutsch
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1824 Nichtamtlicher Teil. 68, 28. Mürz 1893. 2) Hat der redliche Besitzer von der Sache Früchte ge zogen, so ist er zur Herausgabe derselben an den Eigentümer allerdings verpflichtet, jedoch nur insofern, als diese Früchte zur Zeit der Klageerhebung noch bei ihm vorhanden sind, d. h. so weit er sie nicht verbraucht hat. Hier ist wichtig, zu bemerken, daß Geld schon dann als verbraucht gilt, wenn der Empfänger desselben es unausgeschieden mit seinem übrigen Gelde vermischt hat. Etwaige Einnahmen durch Ausleihen des Lexikons u. s. w. braucht also im vorliegenden Fall der Besitzer desselben, falls er sie nicht gesondert ausbewahrt hat, nicht herauszugeben. Von dem Augenblick der Klageerbebung an verschlimmert sich auch hier seine Lage: von nun an muß er für alle Früchte auf- kommen, welche der Eigentümer hätte ziehen können, wenn er im Besitz gewesen wäre. Der unredliche Besitzer haftet von Anbeginn für alle durch seinen widerrechtlichen Besitz dem Eigentümer entgehenden Früchte. 3) Ein weiterer Unterschied findet sich in der Behandlung der Auslagen, welche der Besitzer zu grinsten der Sache ge macht hat. Notwendige Auslagen, d. h. solche, welche zur Erhaltung der Sache erforderlich waren und auch den Eigen tümer getroffen hätten, müssen dem redlichen, wie dem unred lichen Besitzer vom Eigentümer ersetzt werden. Das kann unter Umständen so weit gehen, daß der ganze Preis, den man für den Erwerb der Sache gezahlt hat, ersetzt werden muß; z. B. wenn jemand dazu kommt, wie ein Anderer ein Buch, das einem Dritten gehört, eben verbrennen will, und es nicht anders retten kann, als dadurch, daß er es ihm abkauft. Der redliche Besitzer kann außerdem noch Ersatz der nütz lichen Auslagen verlangen, d. h. solcher Auslagen, welche den Wert der Sache erhöht haben; z. B., wenn er ein Buch hat binden lassen. Die Ansprüche auf Ersatz der Auslagen sind dadurch geschützt, daß der Besitzer die Sache nicht herauszugeben braucht, ehe er bezüglich dieser Ansprüche befriedigt ist. Die Anwendung dieser Rechtssätze auf den Fall des Einsenders der Anfrage konnte kein anderes Ergebnis liefern, als die Verurteilung desselben zur unbedingten Heraus gabe des Lexikons an das Abzahlungsgeschäft. Diese Rechtssätze finden, wie schon erwähnt, Anwendung in ganz Deutschland, abgesehen von dem Gebiet des preußischen Landrechts, des französischen Rechts und derjenigen Rcchtsgebiete, in welchen noch das Recht des Sachsenspiegels gilt. Eine Be schreibung der Grenzen ist hier nicht möglich. Nach dem sächsischen Gesetzbuch gilt das gleiche Recht, nur besteht eine Lösungspflicht bezüglich solcher Sachen, welche bei einer öffentlichen Versteigerung oder im Meß- und Markt verkehr erworben wurden, d. h. der Käufer und Besitzer ist zur Herausgabe nur verpflichtet, wenn ihm der ausgelegte Kaufpreis ersetzt wird. Ganz anders lauten die Grundsätze des preußischen Landrechts. Dieses schützt den redlichen Erwerber auf Kosten des Eigentümers und überläßt es dem letzteren, sich bei der unredlichen Zwischenperson schadlos zu halten. Der redliche Besitzer ist zwar regelmäßig zur Herausgabe der Sache ver pflichtet, aber nur gegen Lösung, d. h. gegen Ersatz des Kaufpreises und der notwendigen Auslagen. Nicht ver pflichtet zur Herausgabe ist der redliche Besitzer von Waren, kursierendem Geld und Jnhaberpapieren, sowie derjenige, welcher die Sachen erworben hat vom Fiskus, in öffentlicher Versteige rung oder von einem zünftigen Kaufmann in dessen Laden. Hier begründet der redliche Erwerb Eigentum, auch wenn der Verkäufer nicht Eigentümer war. Der unredliche Erwerber und der redliche, aber un entgeltliche Erwerber werden ebenso behandelt wie im ge meinen Recht Von einem anderen Gesichtspunkt aus betrachtet die Sache das ältere deutsche, noch im Sachsenspiegel vertretene Recht. Es unterscheidet nicht in erster Linie zwischen redlichem und unredlichem Erwerb, sondern nach der Art des Besitzverlustes zwischen unfreiwilligem und freiwilligem Besitzverlust oder zwischen gestohlenem und verlorenem Gut einerseits und anver trautem Gut anderseits. Bezüglich des gestohlenen und ver lorenen Gutes gelten dieselben Grundsätze wie im gemeinen Recht; jeder Besitzer muß sie dem Eigentümer herausgeben und zwar ohne Lösung. Bezüglich des anvertrauten oder veruntreuten Gutes, d. h. jener Sachen, welche der Eigentümer einem Anderen zur Aufbewahrung übergab und welche dieser treulos veräußerte, gilt dagegen das Sprichwort: Hand muß Hand wahre»; in anderer Weise ausgedrückt: Habe (— fahrende Habe, bewegliches Gut) hat kein Geleit. In modernes Deutsch übertragen: Der Eigentümer kann die Sache nicht von dem, der sie von dem treulosen Veräußerer erwarb, herausverlangen, sondern sich nur bei eben diesem treulosen Veräußerer schadlos halten. Fast ganz auf diesem Boden steht das französische Recht, das ja bekanntlich mehr deutsches Recht enthält als irgend ein anderes der derzeit geltenden Rechtssysteme. Es geht ebenfalls aus von der Unterscheidung zwischen gestohlenem und verlornem Gut einerseits und anvertrautem Gut anderseits. Gestohlenes und verlornes Gut kann der Eigentümer in der Regel vom Besitzer herausfordern und zwar ohne Lösung, doch muß das geschehen innerhalb dreier Jahre nach dem Verlust. Eine» be sonderen Schutz genießt nur der redliche Besitzer, der die Sache erwarb auf offenem Markt, in öffentlicher Versteigerung oder von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen handelt: er braucht die Sache nur gegen Lösung herauszugeben. Hinsichtlich des anvertrauten Guts vertritt das französische Recht ganz die Anschauung des deutschen Rechts. »Ln ta.it äss raeubles posssasion vaut titrsr lautet der bemerkenswerte Artikel 2279 des eoäs civil. Der Besitzer ist also völlig dem Eigentümer gleichgestellt, und letzterer ist nicht in der Lage, von ihm aus Grund eines besseren Rechts die Sache herauszuverlangen. Dem Wortlaut nach gilt das gleichmäßig vom redlichen, wie vom unredlichen Besitzer, Theorie und Praxis beschränken es aber übereinstimmend und richtig auf den redlichen, während der unredliche wie der unredliche Besitzer einer gestohlenen Sache behandelt wird. Eine Darstellung des österreichischen und des schweizer Rechts, welche im allgemeinen die gleichen Grundsätze vertreten, kann hier außer Betracht bleiben. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich unterscheidet ebenfalls zunächst zwischen anvertrauten und gestohlenen oder verlorenen Sachen. Gestohlene und ver lorene Sachen kann der Eigentümer dem Besitzer abverlangen, dem redlichen Besitzer aber nur gegen Lösung. Bei anvertrauten Sachen erwirbt der redliche Erwerber zugleich mit dem Besitz auch das Eigentum; alle bisher an der Sache bestandenen Rechte, welche dem Erwerber, ohne daß ihn der Vorwurf der Fahr lässigkeit trifft, unbekannt sind, also in erster Linie das Eigen tum des früheren Eigentümers, gehen damit unter. Wäre eines der letzterwähnten Rechte auf den Fall, von dem diese Untersuchung ausgiug, in Anwendung gekommen, so hätte das Urteil geradezu entgegengesetzt ausfallen müssen: die Klage des Abzahlungsgeschäfts wäre abgewiesen und der Beklagte im Besitz des Lexikons belassen worden. Das Ab zahlungsgeschäft hätte sich nur bei der Person, der sie das Lexikon anvertraut und die es treulos veräußert hatte, um Ersatz seines Schadens umsehen können. Nachtragsweise sei hier noch bemerkt, daß in allen Fällen, in welche» Lösung oder Ersatz von Auslagen verlangt werden kann, der Besitzer, der redliche wie der unredliche, sich die von der Sache gezogenen Früchte anrechnen lassen muß. Die dargestellten Privatrechtssysteme sind durch das deutsche Handelsgesetzbuch zum Teil abgeändert. Auch das Handelsgesetzbuch scheidet zunächst die gestohlenen und verlorenen Sachen aus und läßt bezüglich derselben das
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