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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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äs 68, 23. Mürz 1898. Nichtamtlicher Teil. 1825 bürgerliche Recht gelten; ebenso trifft es keine besondere Bestim mung für den unredlichen Erwerb von veruntreuten Sachen. Nur für den redlichen Erwerb von solchen formuliert es das Prinzip des Schutzes desselben gegenüber dem früheren Eigen tum in Art. 306 in klassischer Weise: »Wenn Waren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handels betriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber das Eigentum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war. Das früher begründete Eigentum erlischt«. Man pflegt wohl auch zu sagen, durch das Handelsgesetz buch sei der redliche Erwerb in Handelsgeschäften geschützt. Diese Formulierung ist irreführend. Der Kauf, durch den der Anti quar ein Buch erwirbt, ist zweifelsohne ein Handelsgeschäft, sogar ein Grundhandelsgeschäft; gleichwohl kann Art. 306 des H.-G.-B. seinem Wortlaut entsprechend keine Anwendung daraus finden. Auch Art. 277 des H.-G.-B. kann hieran nichts ändern; derselbe bestimmt zwar, daß, wenn bei einem zweiseitigen Rechts geschäft für den einen Vertragsteil die Bestimmungen des Han delsrechts zur Anwendung kommen, dies auch für den andern geschehen soll, aber nur, sofern sich nicht aus der Bestimmung selbst ergiebt, daß sie nur für den einen Teil zutreffen will. Der klare Wortlaut des Art. 306 macht es unnötig, weiter aus- zusühren, daß hier der von dem Schlußsatz vorgesehene Fall zutrifft. Das Handelsgesetzbuch enthält keine Bestimmung, welche den Kaufmann, der von einem Privaten erwirbt, mag dieser Erwerb noch so redlich sein, in seinem Besitze schützt. Derselbe untersteht also dem jeweils für ihn geltenden Landesrecht. Veräußert und tradiert der Antiquar ein von ihm gut gläubig erworbenes Werk in der vom H.-G.-B. genannten Weise, so wird der redliche Erwerber desselben Eigentümer und das Eigentum des früheren Eigentümers erlischt. Dieser kann weder von dem neuen Eigentümer das Werk herausverlangen, noch von dem Antiquar den dafür erlösten Kaufpreis; letzteres deswegen nicht, weil die Eigentumsklage nur gegen den jeweiligen Besitzer geht und auch die Grundlage zu einer Bereicherungsklage fehlt. Vorausgesetzt ist dabei, daß es sich um eine veruntreute Sache handelt und daß der Antiquar keinen abnormen Gewinn damit gemacht hat. Der frühere Eigentümer muß sich an die Person halten, der er die Sache anvertraute und die sie veruntreute. Diese haftet, wie wenn sie die Sache noch besäße, und hat also den vollen Wert zu ersetzen, nicht nur das, was sie dafür erlöste. Die gleiche Haftung hat aber auch der Antiquar, der ein Werk nicht gutgläubig besaß und dasselbe veräußerte. Wichtig ist hier, zu berücksichtigen, daß auch der redliche Besitzer von dem Augenblick an, da ihm die Eigentumsklage zugestellt wird, als unredlicher zu behandeln ist. Wer das Werk gutgläubig in der vorgeschriebenen Weise erwarb, wird wohl auch hier Eigentümer und ist gegen Angriffe des früheren Eigentümers geschützt; der Antiquar aber kann, wie wenn er das Werk noch besäße, mit der Eigentumsklage belangt werden, und diese geht auf Zurück Verschaffung der Sache oder, falls diese unmöglich ist, auf Ersatz des vollen Werts. Es ist das ein Fall des sogenannten fin gierten Besitzes. k'. L. und Francke als Vertretern des westschweizerischen und des schweizerischen Buchhändler-Vereins eine Audienz zu gewähren, konnten Sie denselben die beruhigende Zusicherung geben, daß in dem neuen Bundesgesetz über das Postregal unter -ckouroaux- nur Zeitungen, nicht auch Zeitschriften verstanden seien, daß also der schweizerische Buchhandel nicht zu befürchten brauche, daß ihm der Zeitschriflenvertrieb, der einen unentbehrlichen Be standteil seiner Thätigkeit bildet, entzogen werden solle Beim Studium des Gesetzentwurfes sind wir aber aus einen andern Punkt aufmerksam geworden, den zu berühren wir uns heute erlauben möchten. Art. 3 lautet: »Es ist untersagt, einzelne der in Art. 2, litt, o, ä und o (Post pakete bis zu 5 Kilo) erwähnten Gegenstände, welche für verschiedene Personen bestimmt sind, in eine Sendung zu vereinigen, werde diese Gesamtsendung mit der Post oder mit einer anderen Transportanstalt befördert.- Wenn diese Bestimmung Gesetzeskraft erlangen und streng durch- gesührt werden sollte, so würde damit eine Verkehrsart des schweizerischen Buchhandels unmöglich gemacht, die bisher als eine berechtigte und nahezu unentbehrliche Eigentümlichkeit des schweizerischen Buchhandels gegolten hat. Nach dem Vorbilde nicht nur des deutschen, sondern des Gesamt buchhandels aller Länder, dessen sinnreiche Organisation ihren Haupt stützpunkt darin findet, daß alle Verkehrswege an einem Ort, in Leipzig, zusammenlausen, hat auch der schweizerische Buchhandel sich eine Cen trale geschaffen, die einen Teil des Verkehrs zwischen den mehr als hundert Buchhandlungen der Schweiz vermittelt. Jede Woche schicken die meisten schweizerischen Verleger eine für verschiedene Adressaten be stimmte Sammelsendung nach Zürich, jede Woche erhalten alle schweize rischen Sortiments-(Detail-)Buchhändler eine Sammelsendung von Zürich. Die Entgegennahme und Spedition dieser Sammelsendungen wird durch Züricher Buchhandlungen, -Kommissionäre», besorgt, die sich ihre Müh- waltung in sehr bescheidenem Maße vergüten lassen. Früher war dieser Verkehr viel bedeutender. Beinahe alle Bücher sendungen gingen über Zürich, so daß auch kleinere Handlungen meistens Eitballen erhielten, die durch ihre Schwere davor gesichert gewesen wären, mit Artikel 3 des neuen Postgesetzes in Konflikt zu geraten. Die großen Erleichterungen des heutigen Postverkehrs, die niedrigen Ansätze für Postsendungen jeder Art haben auch auf diesem Gebiete große Umwäl zungen herbeigeführt. Der größere Teil der Büchersendungen, welche schweizerische Verlags- und Sortiments-Buchhändler einander zu machen des einen zu dem des Zürich. Die früheren da- Vermischtes. Zum neuen schweizerischen Postregalgesetz. — Dem -Schwei zerischen Buchhändlerblatt- entnehmen wir folgenden Bericht: Bekanntlich wird wahrscheinlich schon in der Märzsession den eid genössischen Räten der Entwurf eines neuen Postregalgesetzes vorgelegt werden, das auch den Buchhandel in mehr als einer Beziehung berührt rind daher den Herren Kollegen zum Studium empfohlen werden darf. Der Vorstand des Schweizerischen Buchhändler-Vereins hat sich zu folgender Eingabe veranlaßt gesehen: Bern und Basel, den 28. Februar 1893. Tit. Eidgenössisches Post- und Eisenbahn-Departement, Bern. haben, geht jetzt direkt per Post vom Wohnsitz andern, mit Vermeidung des Umweges über ^ herigen Einnahmen der Eisenbahnen fließen daher jetzt fast ganz in die Kassen der eidgenössischen Post. Nur ein Rest ist geblieben, der seinen Weg über Zürich nimmt. Es sind dies die Sendungen für den Platz Zürich selber, die im Ver hältnis zur Größe Zürichs natürlich ziemlich zahlreich sind, und es sind ferner diejenigen Artikel, welche den Ausschlag, der durch direkten Post- Versand entstehen müßte, nicht zu ertragen vermöchten: billige Schriften, an denen ohnehin nichts verdient wird; gewisse Zeitschriften; der im Buch handel sehr zahlreiche Zettelverkehr, der sich auf unsere Abrechnungen be zieht; endlich auch die sogenannten Beischlüsse, für deren Besorgung sich die Hochschulen, das eidg. Polytechnikum mit seinen wissenschastlichen In stituten, die eidg. geologische Kommission, die schweiz. natursorschende Gesellschaft, überhaupt alle gelehrten Körperschaften gerne der Vermitt lung deS Buchhandels bedienen. Für diesen, wie gesagt, nicht mehr starken, aber zu einer glatten Ge schäftsentwicklung unentbehrlichen Verkehr, der cs ermöglicht, Zürich in seiner Stellung als Kommissionsplatz des schweizerischen Buchhandels zu belassen, möchten wir die Anwendung des Art. 5 erbitten: -Der h. Bundesrat kann, wenn genügende Gründe es recht- fertigen, und unter Festsetzung bestimmter Grenzen, weitere Ausnahme» vom Postzwang gestatten.» Unser ergebenes Gesuch Ihrem Wohlwollen empfehlend, zeichnen wir Mit vorzüglicher Hochachtung Namens des Schweizerischen Buchhändler-Vereins: A. Francke, Präsident. Ad. Geering, Schriftführer. Auf diese Eingabe ist folgende Antwort eingetroffen, die den schweize rischen Buchhändlern zur Beruhigung dienen, gleichzeitig aber bezüglich der Sammelpakete zur genauen Beachtung empfohlen wird: Bern, den 7. März 1893. An den Schweizerischen Buchhändler-Verein. Auf Ihre geschätzte Zuschrift vom 28. Februar 1893 beehren wir uns, Ihnen folgendes zu erwidern: Was unsere Anschauung in betreff der Behandlung der ausländischen Zeitschriften unter der Herrschaft eines neuen schweizerischen Postregal- gesetzcs betrifft, so bestätigen wir die mündlichen Mitteilungen, welche wir Ihrem Herrn Präsidenten und Herrn Payot gegenüber gemacht haben. Hinsichtlich der Definition deS Begriffes -Zeitschrift- (gegenüber der -Zeitung») geht unsere Ansicht dahin, daß die schweizerische Verwaltung Hochgeehrter Herr Bundesrat! „ ^ , „ . , . , , . ^ . ^ AlS Sie vor einigen Wochen die Güte hatten, den Herren Payot I im großen Ganzen ähnliche Bestimmungen ausstellen wird, wie sie die Sechzigster Jahrgang, L4ö
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