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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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74, 30. März 18S3. Nichtamtlicher Teil. 1983 zahl bildet. Diese hier namentlich aufzuführen, hatte wohl kaum einen praktischen Nutzen; es möge deshalb nur gesagt sein, daß die Firma, welche die Fortführung und Förderung des englisch- internationalen Austauschs angelegentlich betreibt, die von Raithby, Lawrence L Co?) zu Leicester, auch zu denen gehört, welche die im Satz und Druck korrektesten und schönsten Blätter geliefert haben. Möge es ihr gelingen, für den nächsten Aus- tauschband, den vierzehnten der ganzen Reihe, auch eine größere internationale Teilnahme zu erreichen, — im dies jährigen war sie leider noch schwächer als beim deutschen Unter nehmen; denn außer den schon angeführten Beiträgen aus den Ländern deutscher Zunge hatten nur die Vereinigten Staaten von Nordamerika 5 Blätter, und Holland, Belgien, Dänemark und die Türkei je eins gesandt. Wo bleiben Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Rußland, Schweden u. s. w.? — Je allge meiner die Beteiligung, desto wertvoller für alle Teilnehmer muß sich der Austausch gestalten. Für Deutschland, Oesterreich und die Schweiz nimmt Herr Hermann Hosfmann, Teichstraße 8, in Steglitz bei Berlin, die Anmeldungen entgegen und erteilt auch jede nähere Auskunft. *) Deutsche Verleger seien hier auf ein vor kurzem im Verlage dieser Firma erschienenes, graphisch reizend ausgestattes Werkchen aufmerksam gemacht: Kops soll Loppinx. Lx ckoim 8. Narali, rvitk Illustration!! l>7 L. 1. I). Stevens sixi 1. koeiietart. Die Vorzüglichkeit der Illu strationen, ihre oft eigenartige Einschaltung und der ausgezeichnete Druck verleihen dem Buche auch ein speziell graphisches Interesse. Brlridigungspro;ef; Mayer L Müller gegen Max Evcrs. Unter der Ueberschrift »Der Kampf gegen Schleuderei« re. war in der Nummer 854 des in München erscheinenden »Süd deutschen Bank- und Handelsblattes« vom 6. November 1892 ein Artikel erschienen, der auf das Urteil des Reichsgerichts in der Streitsache der Berliner Firma Mayer L Müller gegen die früheren Mitglieder des Börsenvereins-Vorstandes, die Herren Paul Parey und Carl Müller-Grote in Berlin, hinwies und dazu bemerkte, daß diese Angelegenheit in kauf männischen Kreisen nicht diejenige Beachtung gefunden habe, die sie ihrer großen Wichtigkeit wegen beanspruchen müsse. Der Verfasser betonte, daß diese Nichtbeachtung um so mehr zu bedauern sei, als das Erkenntnis des Reichsgerichts das erste in der betreffenden Richtung sei. Zweifellos werde es das erste Glied in einer langen Kette ähnlicher Entscheidungen bilden und sei als symptomatisch für die Behandlung der Ungehörigkciten und Ausschreitungen der kaufmännischen Konkurrenz seitens der gegenwärtigen Gesetzgebung zu betrachten. In längerer Ausführung schilderte der Artikel das Vorgehen des Buchhändler-Börsenvereins-Vorstandes gegen die sogenannten Schleuderer und berichtete, wie einer dieser letzteren gegen Mitglieder des Börsenvereinsvorstandes "klagbar geworden sei und schließlich ein obsiegendes Urteil beim Reichsgericht erlangt habe. Die Gründe des reichsgerichtlichen Urteils wurden in kurzer Zusam menfassung mitgcteilt, die scharfe Kritik, die dieses Urteil durch den früheren Reichsgerichtsrat vr Otto Bähr erfahren, auch die Entgegnung hierauf durch den Senatspräsidenten am Reichs gericht vr. Wiener in der »Zeitschrift für das gesamte Handels recht« erwähnt. Ohne sich auf eine eingehendere Betrachtung einzu lassen, beschränkte sich der Verfasser darauf, nur zwei aus dem Urteil sich ergebende Thatsachcn fcstznstellen: »einmal die pro- nonzierte Schärfe, mit der unser höchster Gerichtshof Zünste und Zwangsinnungen perhorresziere, dann die Niederlage, welche in diesem Urteil die kaufmännische Selbsthilfe erlitte» habe.« Der Artikel schloß mit folgender Betrachtung: Unsere Zeit habe den Kampf der Konkurrenz zu einem seitens Einzelner bis aufs Messer geführten Krieg ausgcbildet. Es sei selbstverständlich, daß sich diesen letzteren gegenüber In teressenvertretungen in Form von Kartellen, Ringen u. s. w. gebildet hätten. Dos Reichsgericht habe nun in dem besprochenen Urteile zum erstenmale Gelegenheit gehabt, diesen Maßnahmen der Selbsthilfe gegenüber Stellung zu nehmen. Es habe diese Maßnahmen als unerlaubt verworfen und damit über diese Art der Selbsthilfe das Verdikt gesprochen. Im Buchdrucker- und Buchhandels-Gewerbe sei am frühesten nnd ausgedehntesten die Organisation an die Stelle des Jndividualprinzivs getreten Die Buchhändler seien es gewesen, die in ihrem Börsenverein Deut scher Buchhändler zuerst den Vorstoß der kaufmännischen Selbsthilfe gegen die Schleuderkonkurrenz geführt hätten. Sie seien unter legen. Das sei aufs tiefste zu bedauern, weil in ihnen die Vorkämpfer des Prinzips der Selbsthilfe gegen die Schleuderei eine Niederlage erlitten hätten, und zwar nicht vom Buchstaben des Gesetzes — der existiere nicht — sondern von der analogen Anwendung der Gesetze. Der Redakteur des Börsenblattes hatte es für seine Pflicht erachtet, diesen vom Standpunkte des Kaufmanns geschriebenen Artikel dem Buchhandel zur Kenntnis zu bringen. Das geschah in Nr. 265 des Börsenblattes vom 14. November 1892. Da sich der Artikel in seiner Schilderung des Treibens der sogenannten Schleuderer in durchaus allgemein gehaltenen Be trachtungen bewegte, so nahm derRedakteur an einzelnen derben Aus drücken, die dieses Treiben charakterisieren sollten, keinen Anstoß, richtete vielmehr sein Hauptaugenmerk aus die Form der kritischen Würdigung des Reichsgerichtsurleils und milderte hier eine ihm be denkliche Wendung. Zu seinem Erstaunen empfing er im Januar d. I. die Zustellung einer Beleidigungsklage der Herren Mayer und Müller in Berlin, die die in dem Artikel gebrauchten Ausdrücke auf sich bezogen, weil nur sie und niemand anders das obsiegende Reichsgerichtsurteil erlangt hätten. Die Verhandlung fand am 28. Februar vor dem Leipziger Schöffengericht statt. Vor Eintritt in die Verhandlung erklärte der klägerische Rechtsanwalt Herr Erler im Aufträge seiner Klienten, daß diese die Klage nickst auch auf den Ausdruck »Schleuderer- auszudehnen wünschten. Der Angeklagte, Verantwortlicher Redakteur Max Evers, gab zu, den Artikel durchgesehen, für den Druck vorbereitet und seine Ausnahme im Börsenblatt angeordnet zu haben. Eine gegen die Kläger gerichtete beleidigende Absicht habe ihm fern gelegen. Daß die beschuldigten Ausdrücke eine Beleidigung der Kläger enthalten könnten, sei ihm nicht ausgefallen. Wohl aber habe er in der allgemeine» Anwendung, die diesen Ausdrücken hier zu teil geworden sei, sie für zutreffend erachten müssen, da die Schleudcr- konkurrenz ihren reichen Gewinn in der That auf den Verlusten zahlreicher anderer Berussgenossen aufbaue, die ihrerseits die un vermeidliche Konkurrenz in denGrenzen rücksichtsvoller Bedachtnahme auf das Gesamtwohl des Standes hielten. Diesem Gesamtwohl er wüchsen aus der Schleuderkonkurrenz die schlimmsten Gefahren. Der ganze solide deutsche Buchhandel sei daher auch einmütig in der Verurteilung dieser Art des Geschäftsbetriebes. Die Bekundungen des Angeklagten, soweit sie sich auf die allgemeine Auffassung der sogenannten Schleuderei in Buchhändler- lreiscn bezogen, wurden von dem Zeugen Herrn Kommerzien rat Stadtrat Franz Wagner bestätigt, der aus Befragen dem Angeklagten das Zeugnis eines vorsichtigen Redakteurs ausstellte und zu dem Gegenstände der Anklage erklärte, daß er beim Lesen des angeschuldigtcn Artikels nicht die Empfindung einer Beleidigung der Herren Mayer und Müller gehabt habe. Der Verteidiger, Herr Rechtsanwalt vr. Felix Zeh me, in dessen Vertretung Herr De. Kallir plaidierte, bestritt die beleidigende Natur der einzelnen, hier in völlig unpersönlicher Anwendung gebrauchten Bezeichnungen, betonte, daß das Reichs gericht — und in noch viel weitergehendcr Ausführung das Ober- landcsgericht in Dresden—die prinzipielle Berechtigung des Vor gehens des Börscnvercinsvorstandes vollkommen anerkannt und erstercS nur eine bestimmte Ueberschreitnng gewisser Grenzen gemiß- billigt habe; sodann verbreitete er sich in längerer interessanter Ans- 265»
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