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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1893
- Sprache
- Deutsch
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157, 10. Juli 1893. Nichtamtlicher Teil 4097 entscheidenden Teil dieses Urteils einmal aus Kosten der Ange klagten binnen 14 Tagen nach Zustellung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel zu veröffentlichen. Gründe. Gegen das Urteil des Schöffengerichts zu Hamburg vom 23. November 1892 ist von den beiden Angeklagten rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat zu folgendem Ergebnis geführt. Der Angeklagte Laeisz ist erster Vorsitzender, der Ange klagte Pape erster Schriftführer im Vorstande des Buchhändler- Verbandes »Kreis Norden«. Dieser Verband ist eine Sektion des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Weder der Privatkläger noch die Firma Epstein und Engelcke gehören dem Vereine an, dagegen die überwiegende Mehrzahl deutscher Buchhündlerfirmen. Ter ausgesprochene Zweck des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zu Leipzig ist die Pflege und Förde rung des Wohles, sowie die Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange. Als ein Mittel hierzu soll nach den auf der außerordentlichen Haupt versammlung zu Frankfurt a/M. am 25. September 1887 gefaßten Beschlüssen die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Be stimmungen auch für den Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise, bezw. den zu gewährenden Rabatt dienen. Es ist den Mitgliedern zur Pflicht gemacht: 1. jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffernmäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen und 2. unter gewissen Einschränkungen die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. Die Firma Epstein L Engelcke hat sich diesen Beschlüssen nicht unterworfen, sondern ihren Kunden auch ferner Rabatt ge währt und durch Annoncen und Cirkulare dies kundgegeben. Schon seit längerer Zeit hat der Börsenverein, insbesondere die Sektion Norden, versucht, diese Konkurrenz zu unterdrücken, und durch Rundschreiben vom 12. April und 17. Juli 1888 die geschäftliche Verkehrssperre gegen die genannte Firma aus gesprochen, d. h. den Angehörigen des Vereins auferlegt, der Firma ihre Verlagsartikel nicht mehr zu liefern. Die Firma Epstein L Engelcke war durch ein solches Vor gehen genötigt, zur Wahrung ihrer Existenz aus Umwegen buch händlerische Artikel zu beziehen. Die Bemühungen des Börsenvereins bezw. des Verbandes »Kreis Norden« richteten sich nun auf Ermittelung dieser Be zugswege. Als einen Vermittler der Lieferungen entdeckte man de» Privatkläger. Mit demselben entwickelte sich die Korrespondenz, wie dieselbe in dem Cirkular vom 14. Dezember 1891 (An lage ^ zu Blatt 41 der Akten) abgedruckt ist. Es wird aus diese Anlage verwiesen und hervorgehoben, daß in diesem Schrift wechsel der Privatklöger in Abrede gestellt hat, Lieferant für Epstein L Engelcke zu sein und nur die Möglichkeit zugiebt, daß die Weiterbeförderung an Epstein L Engelcke durch die Firma A. I. Nathan in Topeca geschehen sein könne. Nachdem nun des weiteren von dem Vorstande des »Kreis Norden« ausge führt ist, daß die amerikanische Firma nur als Strohmann für Epstein L Engelcke diene, aber nicht anzunehmen sei, daß letztere ihren Bedarf auf dem Umwege über Amerika beziehe, giebt der Privatkläger zu, daß ihm die Kommission für die Firma Nathan seiner Zeit durch einen Hamburger Verwandten des Nathan, (nach Angabe der Angeklagten des Herrn Epstein in Firma Epstein L Engelcke) angeboten sei. Die Geldsendungen seien per Post in Nathans Namen erfolgt und die Büchersendungen zu Anfang der Verbindung direkt an den Graveur Möller in Hamburg, Johannisstraße 2 (unter demselben Dach mit Epstein L Engelcke), später postlagernd an Möller erfolgt. Sechzigster Jahrgang. Ferner hat der Zeuge Engelcke bekundet, daß er vom Privatkläger Bücherlieserungen unter der Adresse der Firma Fischet (Schwammgeschäst neben Epstein L Engelcke) erhalten habe und daß die Firma Nathan, welche früher in Topeca wirklich existiert habe, in dem Adreßbuch des Deutschen Buchhandels von 1889, wie die Einsicht desselben er geben hat, auch wirklich eingetragen ist, ihm zur Verfügung ge standen habe. Auch nach Aushören der Firma Nathan in Topeca habe der Privatkläger unter der Adresse derselben weitergeliefert, werde aber nicht gewußt haben, daß die Firma in Topeca nicht mehr existiere. Die verlesene Auskunft des deutschen Konsuls in St. Louis spricht sich dahin aus, daß nach Auskunft einer Bank in Topeca A. I. Nathan dort nicht bekannt und ein solcher Name in dem dortige» Adreßbuch nicht enthalten ist. Später hat der Privatkläger nach Aussage des Zeuge» Engelcke die Bücher an Epstein und Engelcke unter der Adresse Tautenhahn (Jungfername der Ehe frau des Privatklägers) und unter anderen Decksirmen geliefert. Nachdem die Angeklagten diese Bezugswege ermittelt hatten, erließen sie das Rundschreiben vom 11. Juni 1892 an den deutschen Buchhandel (Anlage L zu aet. 41), in welchem die Aeußerungen enthalten sind, welche den Gegenstand der Privat klage bilden. Es wird auf dieses Rundschreiben Bezug genommen. In Betreff der Einteilung desselben seinem Gedankengange nach wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils erster Instanz verwiesen. Auch das Berufungsgericht hat die Ueberzeugung gewonnen, daß die im Rundschreiben referierten Thatsachen im wesentlichen der Wahrheit entsprechen und daß der Privatkläger nicht darüber im Zweifel sein konnte, daß die von ihm vermittelten Bücherlieferungen der Firma Epstein L Engelcke zu gingen. Es wild dem ersten Richter auch darin beigetreten, daß der letzte Teil des Rundschreibens nach dem Zwischensatz »Nachdem wir diese Thatsache hiermit zur Kenntnis des Buchhandels gebracht haben, haben wir mit Herrn Gütlich nichts weiter zu schassen; doch behalten wir uns vor, die Sache auf anderem Wege weiter zu verfolgen. Aber es sei uns noch eine allgemeine Bemerkung gestaltet« eine deutlich erkennbare Beziehung auf den Privatkläger hat, gegen den das ganze Rundschreiben sich richtet und daß die in dem Zwischensätze enthaltene Erklärung ei» bedeutungsloser Ver such ist, diese Beziehung auf die Person der Privatklägers zu verschleiern. DaS Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Ausführungen des Cirkulars objektiv zur Wahrung berechtigter Interessen dienen, nimmt aber an, daß die Angeklagten der Ueberzeugung gewesen sind, darin die berechtigten Interessen des Gesamtbuchhandels wahrzunehmcn. Es ist demnach zu prüfe», ob die darin enthaltene» Aeußerungen in der Form beleidigend sind. Es scheidet dabei aus die Bezeichnung der Liefe rungsvermittelung des Privatklägers als Pseudo- und Krypto-Kommissionswesen. Diese Bezeichnung ist zutreffend; denn der vom Zeugen Engelcke bekun dete Verkehr mit der Firma Epstein L Engelcke unter Deckadressen war kein offener, der die wahre Sach lage erkennen ließ, sondern ein heimlicher. Mehr als dieser Sinn liegt aber nicht in den inkciminierte» Aeußerungen »Pseudo- und Krypto-Kommissionswesen«. Diese Ausdrücke sind auch nicht in der Form beleidigend. Anders verhält es sich mit der Bezeichnung dieses geschäft lichen Gebarens des Privatklägers, des darin liegenden Pseudo- 548
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