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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1893
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- 1893-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1893
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- Deutsch
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4098 Nichtamtlicher Teil. 157, 10. Juli 1893. und Krypto-Kommissionswesens, als Hier geht das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung hccvor. Die inhaltliche Bedeutung derselben giebt das Urteil erster Instanz richtig wieder Da die Angeklagten zugeben, daß Pape das Cirkular kon zipiert, Lneisz dasselbe sorgsältig geprüft hat, beide aber das Schriftstück verbreitet haben, so ist für sestgestellt zu erachten, daß die beiden Angeklagten im Juni 1892 zu Hamburg gemeinschaftlich durch die Verbreitung des von ihnen verfaßten bezw. mit Kenntnis des Inhalts unterschriebenen Cirkulars vom 11. Juni 1892, welches die auf den Geschäftsbetrieb des Privatklägers bezügliche Aeußerung .... enthält, den Privatkläger beleidigt haben. Es hatte daher Verurteilung der Angeklagten in Gemäßheit der 185, 133, 200, 4 7 Str.-G.-B. zu erfolgen. Der nach tz 194 Str.-G.-B. erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig ge stellt. Bei der Strafzumessung hat das Berufungsgericht, indem es im übrigen die betreffenden Ausführungen des Urteils erster Instanz sich aneignet, berücksichtigt, daß der Ausdruck »Pseudo- und Krypta-Kommissionswesen« für beleidigend nicht erachtet ist, und hat erhebliches Gewicht darauf gelegt, daß die Ange klagten durch die der Wahrheit nicht entsprechenden Angaben des Privatklägers, daß er an Epstein L Engelcke nicht liefere, in begreifliche Erregung verseht sind. Es erschien aus diesen Gründen eine Reduktion der Strafe angemessen. Die ausgesprochcnc Publikationsbesugnis beruht auf H 200 Str.-G.-B., die Entscheidung wegen der Kosten aus den 88 497, 503 und 505 St.-Pr.-O Zur Verteilung der Kosten lag keine Veranlassung vor, da das Urteil 1. Instanz im wesentlichen bestätigt ist. Unterzeichnet Goverts vr. Kattman». Albrecht. Zur Beglaubigung C. Scharmenhop Gerichtsschreiber. Das Kondilimisgul bei Sortimenter-Konkursen nach österreichischem Recht. Mit Bezug aus den Artikel »Das Konditionsgut bei Sorti menter-Konkursen in Nr. 145 d. Bl. empfingen wir folgende Zuschrift: In Nr. 145 Ihres geschätzten Blattes werden die Schwierig keit» auscinandergesctzt, welche den Verlegern in Konknrssällen bei Erlangung des Kvnditionsgutcs aus der Masse bereitet werden, und wird die Ursache darin gesunden, daß Konkursmasse-Ver walter und Konkursgerichte von de» im Buchhandel herrschenden Gebräuchen und Bedingungen nicht besser unterrichtet sind. Da ich als vom k. k. Handelsgerichte in Wien im Kon kurse der seit dem Jahre 1842 in Wien bestandenen Buch- und Antignariatsfirma I. Bretzner L Comp, bestellter Masseverwalter Gelegenheit hatte, mich mit dem zwischen Verleger und Sorti menter bestehende» Rechnungsverlehr und den sonstigen Gebräuchen dcS Buchhandels einigermaßen vertraut zu machen, so möge es mir gestattet sein, meine diessälligen Erfahrungen unter Hinweis aus die über obige Frage maßgebenden Bestimmungen des öster reichischen Gesetzes darzulegc». Die österreichische Konkursordnung vom 25. Dezember 1868 behandelt im 8 26 die Rücksorderungsansprüche und bestimmt, daß im Falle in der Konkursmasse bestimmte Sachen sich vorfinden, welche dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teil nicht eigentümlich gehöre», das Recht, deren Rückstellung oder die Ausscheidung des in die Masse gehörigen Anteils zu fordern, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu be urteilen ist. Ist eine solche Sache nach Eröffnung des Konkurses veräußert worden, so tritt das erzielte Entgelt an die Stelle der veräußerten Sache. Dem Nücksordernden steht das Recht zu, das Entgelt aus der Masse, wenn es derselben bereits geleistet wurde, oder von demjenigen zu fordern, der es noch schuldet. Der nächstfolgende H 27 setzt fest, daß die Rückstellung oder Ausscheidung der zurückgeforderten Sache, die Herausgabe des für dieselbe an die Masse geleisteten Entgeltes nur gegen Berichtigung derjenigen vom Gemeinschuldner oder von der Konkursmasse in Beziehung auf die zurückzustellende Sache oder ->das erzielte Entgelt gemachten Auslagen zu geschehen hat, deren Vergütung dem Rückfordernden obliegt.« DieFrage, ob die Konkursmasse zur Rückstellung der darin befindlichen Kon ditionsgüter verpflichtet ist, ist auch nach österreichischem Recht »ach allgemeinen Rechtsgrundsätzen d. i. »ach den zwischen Ver leger und Sortimenter bestehenden Vereinbarungen und Be dingungen des Buchoerkehrs zu beurteilen. Wenn der 8 11 der buchhändlerischen Verkehrsordnung vom 26. April 1891 bestimmt, daß das Konditionsgut Eigentum des Verlegers ist und daß die Disponenden von dem Verleger jederzeit zurückverlangt werden können, so muß auch nach öster reichischem Rechte der Masseverwalter in Sortimenter-Konkursen das Eigentumsrecht des Verlegers an dem Konditionsgute anerkennen und dasselbe auf Verlangen diesem ausfolgen. Diese Rückstellung des Konditionsgutes kan» jedoch nach Z 27 der österreichischen Konkurs-Ordnung nur gegen Berich tigung der auf die zurückzustellende Sache gemachten Aus lagen geschehen. Vom Standpunkte des österreichischen Rechtes kann ich mich daher der Anschauung des Aufsatzes in Nr. 145 des Börsenblattes, daß »alle mit der Rückstellung des Kondi- tionsgutes verbundenen Kosten sür die Remissionsarbeit, Ver packungsfracht bis zum Kommissionsplatze rc. selbstverständlich (?) die Masse zu tragen hat«, nicht anschließen Die Rück stellung des Kommissionsgutcs ist sür die Konkursmasse nicht so sehr ei» Recht, als eine Verpflichtung Es handelt sich auch nicht darum, durch die Rücksendung des Konditionsgutes den Passiv stand zu verringern und dadurch den Stand der Masse zu verbessern. Der Konkurs masse-Verwalter wird es jedenfalls vorziehen, wenn der Verleger von dem Rückforderungsrechte keinen Gebrauch machen würde. Der Verleger hat gegen die Konkursmasse einen Anspruch auf Aussolgung der Disponcnda, soweit solche noch in der Masse vorhanden sind, eventuell den Anspruch auf Bezahlung, insofern? solche vor Eröffnung des Konkurses verkauft sind. Würde nun der Verleger von seinem Rücksorderungsansprüche keinen Gebrauch mache», so erhöht sich hierdurch das zu realisierende Akti- vum, während der Konkursmasse-Verwalter im äußersten Falle das hierfür erhaltene Entgelt oder, falls ein solcher Anspruch nicht erhoben und die Forderung bei der Masse an gemeldet wurde, nur den aus die angemeldete und liquidierte Forderung bei der Ausschüttung der Masse entfallende Quote auszub ezahlcn hat. Die Herausgabe des Konditionsgutes kann nicht anders denn als ein Recht des Verlegers und nicht als Recht der Konkursmasse augesehen werden, und steht dieses fest, dann muß auch nach der Konstatierung des in Nr. 145 des Börsenblattes erschienenen Aussatzes der Verleger die mit der Remittierung verbundenen Kosten und Auslagen tragen. Was nun das speziell von mir als Masseverwalter im Konkurse der Firma I. Bretzner L Comp, beobachtete Verfahren anbelangt, so habe ich allen jenen Verlegern, welche ihre Rück sorderungsansprüche mir rechtzeitig bekannt gegeben haben, das Konditionsgut vollkommen spesenfrei zu Händen der mir namhaft gemachten Wiener Buchhandlungssirmen, welche von , den auswärtigen Verlegern zur Uebcrnahme ermächtigt wurden, ausgefolgt.
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