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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1893
- Sprache
- Deutsch
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169, 24. Juli 1893. Nichtamtlicher Teil. 43l3 Nichtamtlicher Teil. Erwiderung in Sachen der Verkehrsordnung. Das seitens des Vorstandes des Börsenvereins veranlaßte, in Nr. 161 des Börsenblatts abgedruckte juristische Gutachten deckt sich bezüglich der erwähnten Streitfrage völlig mit der Auffassung und Entscheidung des Amtsgerichts zu Leipzig. Dasselbe erklärt ferner: 1) daß die 88 8 und 10 der Verkehrsordnung »an sich eine Unklarheit nicht enthalten, die zu einer irrigen juristischen Auffassung führen könnte«; 2) daß der Vorschlag, zu ß 26 hinzuzufügen: »der ordent liche Gerichtsstand der Vereinsmitglieder wird hierdurch nicht geändert« dem Bestreben entspringe: »die An wendung der Vorschriften des 8 29 der deutschen Civil- prozeßordnung in allen Fällen auszuschließen«. Aus diesen Gründen empfiehlt das Gutachten, die Aufnahme der vorgeschlagenen Zusätze abzulehnen. Die auf der diesjährigen Hauptversammlung gestellten An träge bezweckten, auf Grund sachlicher buchhändlerischer Er wägungen eine Aenderung des Wortlautes der Verkehrsordnung herbeizuführen, damit 1) die in den M 8 und 10 enthaltene Unklarheit nicht in anderen Fällen wiederum zu einer irrigen juristischen Ausfassung führen könnte; 2) mehr als tausend Buch händlern nicht das ihnen durch die Gesetzgebung gewährleistete Recht verloren ginge, den ordentlichen Gerichtsstand an ihrem Wohnort zu haben, nur deshalb, weil aus dem Wortlaut einer im Z 26 der Verkehrsordnung niedergelegten buchhändlerischen Usance juristische Gründe hierfür gellend gemacht werden können. 1. Alles, was ein Verleger »zur Fortsetzung« versendet, muß vom Sortimenter »fest bestellt« sein. Ein »Werk« besteht häufig aus Teilstücken, Bänden und Lieferungen. Wo hört das »fest bestellte Werk« (ß 8) auf, wo fängt die »Fortsetzung« (Z 10) an? Die in dem erwähnten Streitfälle unzweifelhaft »zur Fortsetzung« gesandten Lieferungen 93/94 werden überdies sowohl in der Ent scheidung des Amtsgerichts wie in dem Gutachten als nicht remittierbare »feste Bestellung« erklärt. Wo ist da die in dem Gutachten behauptete Klarheit? Dem Ausspruche des Herrn Gutachters entgegen, kann ich die Fassungen der 88 8 und 10 nur für so unklar halten, daß sie bereits zu einer irrigen juristischen Auffassung geführt haben und ferner dazu führen werden. Die Ansicht, daß ein jedes in Teilstücken, Bänden oder Lieferungen erscheinende, noch nicht abgeschlossene Werk, unbeschadet der not wendigerweise vorher erfolgten festen Bestellung desselben, als Fortsetzung anzusehen ist, welche eventuell nach Z 10 remittiert werden kann, dürfte von der überwiegenden Mehrheit der Herren Kollegen geteilt werden. 2. 8 26 der Verkehrsordnung führt die Usance des deutschen Buchhandels ganz richtig auf, daß diejenigen Forderungen, welche nicht auf anderem Wege beglichen sind, der Regel nach in Leipzig ausgeglichen werden. Ganz abgesehen davon, daß diese Usance von Jahr zu Jahr in immer eingeschränkterem Maße zur An wendung kommt, sollte die Ausführung derselben nach Absicht und Willen derjenigen, welche die Verkehrsordnung feststellten, durchaus nicht die Wirkung haben, den Gerichtsstand sämt licher, dem Börsenverein angehörenden Buchhändler nach Leipzig zu verlegen für einen jeden Fall, in welchem Kläger es seinerseits für vorteilhaft erachtet, die Klage bei dem Gericht in Leipzig einzureichen. Und so wenig diese Absicht bei denen bestanden hat, welche s. Z. die Verkehrs ordnung berieten und feststellten, ebensowenig wird dies heute der Wille der an anderen Orten Deutschlands, als in Leipzig, wohnenden Buchhändler sein. Wird diese meine Ueberzeugung aber von der Mehrheit der Herren Kollegen geteilt, so liegt keinerlei Hindernis vor, unserm Willen einen klaren und unzwei deutigen Ausdruck zu geben dadurch, daß wir dem 8 26 den er wähnten Satz hinzufügen. Die in dem Gutachten enthaltene Unterstellung, der Vorschlag entspringe dem Bestrebe», die An wendung der Vorschriften des tz 29 der deutschen Civilprozeß- ordnung selbst in den Fällen auszuschließen, in welchen nach dem Willen der Parteien diese Anwendung zu Recht besteht, scheint mir eines Beweises zu entbehren. Die Annahme des beantragten Zusatzes würde niemandem verwehren, eine Streit frage vor dem Leipziger Gericht zum Austrag zu bringen, sie würde aber denjenigen hiervor schützen, dessen Interesse es wünschens wert erscheinen läßt, den Prozeß an seinem ordentlichen Gerichts stand zu führen. Zum Schluß. Es kommt nicht darauf an, durch Gutachten festzustellen, welche Auffassung bei den Juristen der gegen wärtige Wortlaut der Verkehrsordnung findet, um uns unter diese Auffassung zu beugen, sondern lediglich darauf, den Wort laut der Verkehrsordnung so zu gestalten, daß Wille und Anschauung der Mehrheit der Buchhändler zu klarem, unzweideutigem Ausdruck gelangen. Um dies zu erreichen, empfiehlt es sich, die vorgeschlagenen Abänderungen zur buchhändlerischen Verkehrsordnung anzunehmen. Elbing, 19. Juli 1893. Buchhändler C. Meißner. Paxierprttfungs-Anstalken, deren Zweck, Einrichtung und Nutzbarmachung. Wenn von Papierprüfungs-Anstalten gesprochen wird, so versteht man unter dieser Bezeichnung öffentliche Einrichtungen amtlicher oder privater Natur, die zuverlässige Auskünfte über Papierqualitäten ermöglichen und aus Antrag über das Prüsungs- ergebnis ein Gutachten oder Zeugnis abgeben. Die Anstalten sind zumeist von behördlicher Seite geschaffen, zum Schutz gegen zweckwidrige Papierlieferungen für amtlichen Gebrauch; seltener sind sie Privatunternehmungen, wie die Anstalt in Leipzig eine ist. Letztere dient allen Papierinteressenten (Fabrikanten, Händlern und Verbrauchern von Papier) durch Raterteilung und Zeugnisgabe, zur Kontrolle über Lieferungen, zur Entscheidung in Streitfällen und dergleichen, während den amtlichen Anstalten zunächst die Aufgabe zusällt, die Papier lieferungen für Behörden zu überwachen und Vorschriften für dieselben zu geben, um zweckwidrige Papierlieserungen für Akte», Dokumente und Bücher zu hindern. Ueber die Notwendigkeit des Bestehens solcher Anstalten jetzt noch, nachdem sie seit Jahren nützlich wirken, zu sprechen, ist wohl ebenso überflüssig, wie es unnötig ist nachzuweisen, wie sie entstanden sind. Schon das Vorhandensein der Anstalten in Deutschland (das 1884 mit ihrer Begründung voranging), die Nachbildung in anderen Kulturländern, die Wirksamkeit der An stalten und ihr Ansehen in den ihnen anfänglich feindlich gesinnten Fachkreisen bestätigen hinreichend ihre Notwendigkeit. Es sei deshalb nur beiläufig erwähnt, daß die erste Prüfungs anstalt entstand, als nachgewiesen war, daß für die wichtigsten Akten, für Grundbücher, Register, Standesamtspapiere und Doku mente aller Art vielfach ganz ungeeignete Papiere verwendet wurden, die zum teil schon weit vorgeschrittenen Verfall zeigten oder doch keinerlei Gewähr für längere Dauer boten. Die Schaffung dieser ersten amtlichen Anstalt ist dem energischen Eingreifen des damaligen Reichskanzlers Fürst Bismarck zu danken, ohne dessen direkten Befehl sich die Beamtenkreise Preußens wohl schwer zur regelmäßigen Ueber- wachung entschlossen hätten; denn es ist zweifellos mit der Kontrolle der Papierlieferungen etwas Mühe der Beamten ver-
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